Beiträge von DRGist

    Hallo Willis,


    was ist denn so schwer daran, hier mal Herrn Heimig zu folgen?!

    ich dachte, das hätte ich in meinem vorigen Beitrag bereits sachlich und überzeugend dargelegt. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Im Übrigen richtet sich die Kodierung nach den DKR und den Regeln des ICD- und OPS-Katalogs und nicht danach, welche DRG angesichts des erbrachten Aufwands angemessen erscheint.

    MfG,
    B . Liebermann

    Ich muss leider anmerken, dass Herr Heimig sich es hier m.E. etwas zu einfach macht. Der krankhafte Zustand, in dem sich die unerwünschte Nebenwirkung manifestiert, ist die Blutungsneigung. Meläna und Epistaxis sind wiederum eine Folge der Blutungsneigung. Wenn man will, kann man diese Symptome gerne ebenfalls als "krankhaften Zustand" auffassen, in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren. In der DKR 1917 heißt es jedoch:

    Zitat

    Unerwünschte Nebenwirkungen indikationsgerechter Arzneimittel bei Einnahme gemäß Verordnung werden wie folgt kodiert:
    ein oder mehrere (sic!) Kodes für den krankhaften Zustand, in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren, [...]

    Sowohl die Blutungsneigung (direkt) als auch die konkrete Blutung (indirekt) gehen auf die Antikoagulazientherapie zurück und sollen kaut DKR 1917 beide kodiert werden. Zur Frage, welche davon als Hauptdiagnose zu verwenden ist, sagt diese DKR überhaupt nichts aus.

    Antworten wie die oben zitierte von Herrn Heimig ermutigen nicht gerade dazu, sich bei künftigen Unklarheiten in Fragen der Kodierung ans InEK zu wenden. Das Beschreiten des Rechtswegs sorgt da offenbar eher für Klarheit.

    Guten Tag in die Runde,

    eine Frage zum neuen Kode 5-839.k - Spinöse Fixierung mit Implantat (z.B. BakFuse(r)): Kann daneben noch zusätzlich eine Schrauben-Platten-Osteosynthese 5-83b.40 kodiert werden? Zusätzlich kodieren wir natürlich noch den Zugang sowie den Knochenersatz.

    Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten.

    B. Liebermann

    Guten Tag in die Runde,

    uns beschäftigt derzeit die Frage nach der Abrechenbarkeit des Zusatzentgelts ZE137 bei offen chirurgischer Ballonangioplastie mit medikamente-freisetzenden Ballons. Aufgrund des im OPS-Katalog 2015 eingeführten klarstellenden Hinweises beim Kode 5-38f, dass die Anzahl der medikamente-freisetzenden Ballons durch einen Kode aus 8-83b.b* spezifiziert werden kann, wird von verschiedener Seite die Auffassung vertreten, dass das Zusatzentgelt ZE137 auch bei offen-chirurgischer Durchführung abgerechnet werden kann (vgl. z.B. die Seite des BDC, vorletzter Absatz).

    Ich war bis dato immer der Auffassung, dass Zusatzentgelte, die auf einer Kombination von zwei OPS-Kodes basieren, nur dann abgerechnet werden können, wenn auch beide OPS-Kodes tatsächlich erbracht und kodiert wurden (ZE105, ZE106, ZE133, ZE136, ZE137 und ZE152). Wenn man namhaften Referenten Glauben schenken darf (z.B. Wenke/Franz, Bartkowski), scheint es sich jedoch so zu verhalten, dass jeweils der im FP-Katalog grau hinterlegte OPS-Zusatzkode auszureichen scheint, um das Zusatzentgelt auszulösen. Dies wirft allerdings mindestens die folgende Fragen auf: da die Differenzierung der beiden OPS-Kodes 5-38f und 8-836.0 nicht 1:1 identisch ist, ist unklar, ob beispielsweise eine offen-chirurgische Ballonangioplastie an Gefäßen des Halses zusatzentgeltauslösend wäre oder nicht (zu 5-38f.1 gibt es kein Pendant unter 8-836.0). Weiterhin kann man natürlich fragen, ob bei einer derart freien Interpretation der Anlage 5 nicht auch z.B. die offen-chirurgische Implantation von CP-Stents das ZE132 auslösen kann usw.

    Wie sind denn die Meinungen im Forum zu dieser Frage?

    Hallo Torcida,

    da niemand sonst antwortet, hier meine Einschätzung als Nicht-Fachmann:

    Die Angabe [Dammriss] in eckigen Klammern dient nur der leichteren Auffindbarkeit der Prozedur, der "offizielle" Text des Vierstellers macht ja deutlich, dass es um die Rekonstruktion (verschiedener Teile) der weiblichen Geschlechtsorgane post partum geht, und nicht nur um die Naht des Damms. Deswegen ist 5-758.3 Naht an der Haut von Perineum und Vulva meines Erachtens korrekt. Im alphabetischen Verzeichnis ist zudem der Begriff "Labienriss" explizit für diese Kode aufgeführt: siehe hier.

    Ob O71.8 oder O70.0 würde ich von der genauen Lage der Verletzung abhängig machen. Wenn das Perineum nicht betroffen ist, würde ich für O71.8 plädieren.

    MfG,
    B. Liebermann

    Guten Morgen in die Runde,

    wollte nur eben bekannt geben, dass ich es heute endlich geschafft habe, die Datenbank auf drg-server.de mit dem Fallpauschalenkatalog 2015 zu aktualisieren. Vielleicht findet der ein oder andere die Seite ja nützlich, um mal schnell ein Kostengewicht oder eine Grenzverweildauer nachzuschlagen und ggf. auch mit dem entsprechenden Wert aus dem Vorjahr zu vergleichen.

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

    Hallo,

    Hallo!

    Das Zitieren aus dem CIRS finde ich ein absolutes No-Go! Damit wird das gesamte Prinzip eines CIRS ad absurdum geführt. Auch wenn es hier nicht gegen die meldenden Mitarbeiter sondern gegen die Klinikleitung verwendet wird, hat ein CIRS nur Sinn, wenn absolute Vertraulichkeit gewahrt wird und aus der Nutzung keine rechtlichen Konsequenzen folgen. Das hätten sowohl die Mitarbeiter als auch die Journalisten andern handhaben können.

    Gruß

    hier wurden offensichtlich im großen Stil Gesundheit und Leben der Patienten aufs Spiel gesetzt, und zwar nicht einmal grob fahrlässig, sondern dem Anschein nach wissentlich und mutwillig. Das finde ich viel schlimmer. Wenn wiederholte Meldungen kritischer und völlig untragbarer hygienischer Umstände ohne Konsequenz bleiben, kann man sich das CIRS auch gleich ganz sparen.