Beiträge von DRGist

    Guten Abend,

    ich habe heute ein Problem eher privater Natur, bei dem ich hoffe, hier im Forum Hilfe bzw. Aufklärung zu bekommen. Es geht um folgende Situation: eine befreundete Nachbarin, gebürtige Albanerin, aber hier dauerhaft aufenthaltsberechtigt und krankenversichert, leidet unter einer terminalen Niereninsuffizienz, die seit gut einem Jahr dialysepflichtig ist (CAPD). Nun ist ihre in Albanien lebende Schwester seit Anfang Februar hier zu Gast mit dem Ziel, eine Niere zu spenden. Leider hat sich im Lauf der Voruntersuchungen ergeben, dass die Schwester unter einem Nierenzellkarzinom im Frühstadium leidet (Tumorgröße ca. 2-3 cm) und deshalb nicht als Spenderin in Frage kommt.

    Das Problem ist nun, dass es in Albanien kein auch nur ansatzweise funktionierendes öffentliches Gesundheitswesen gibt. Wer krank ist und sich keine Behandlung in einer teuren Privatklinik leisten kann, vermeidet es dort, wenn irgend möglich in ein öffentliches Krankenhaus zu gehen, um die Situation nicht noch zu verschlimmern. Die Krankenkasse der Empfängerin hat die Kosten für die Voruntersuchungen bezahlt, kommt aber natürlich unter diesen Umständen nicht für die Kosten der (Teil-)nephrektomie auf, ebensowenig wie die bestehende Reisekrankenversicherung, die nur bei unaufschiebbaren Operationen als Kostenträger einspringt. Deswegen versuchen wir nun, privat Mittel aufzutreiben, um ihr die Operation in Deutschland zu ermöglichen und haben uns diesbezüglich bereits an der Uniklinik, an der die Transplantation hätte stattfinden sollen, nach den Kosten erkundigt. Heute habe ich erfahren, dass man dort 15.000 Euro für eine laparoskopische Teilnephrekteomie bei Nierenzellkarzinom veranschlagt.

    Wenn ich die Eckdaten in den Grouper eingebe (HD C64 OPS 5-553.03), lande ich in der L13B mit einem Relativgewicht von 1,933, also rund 6000 Euro. Jetzt frage ich mich natürlich, wie kommt die Klinik auf 15.000 Euro, allein für den Eingriff? Unterliegt die Behandlung von Selbstzahlern nicht dem KEntgG? Steht es dem Krankenhaus frei, hier ein beliebiges Honorar zu verlangen, oder ist es wie die niedergelassenen Kollegen an die GOÄ ebenfalls an eine Gebührenordnung gebunden?

    Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre hilfreiche Antworten.

    B. Liebermann

    Hallo Dosenpfand,

    meinen Sie den Kode 1-620.01? Im OPS gibt es keinen Hinweis auf eine Mindestmenge an Spülflüssigkeit, die zur Kodierung erforderlich wäre - von daher frage ich mich, wie jemand zu dieser Behauptung kommt!?

    Es gibt allerdings eine Kodierempfehlung der SEG 4, der sich der FOKA angeschlossen hat: die finden sie hier: http://foka.medizincontroller.de/index.php/KDE-128. Vielleicht hilft Ihnen das bei der Argumentation weiter.

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

    Hallo Neopäd,

    aus meiner Sicht gehört der Chromosomenfehler im Sinne einer möglichst spezifischen Verschlüsselung natürlich als ND dazu, wenn er die Ursache für die Entwicklungsstörung und die damit einhergehenden Symptome ist. Im Übrigen wäre hier sicherlich DKR D004d Syndrome zu beachten. Um welchen Defekt bzw. welches Syndrom geht es denn genau?

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

    Guten Tag,

    falls jemand den Zusatzentgeltkatalog mit einem selbst geschriebenen Makro aus dem letzten Jahr in eine Datenbank übertragen will, das Makro aber aussteigt, dann könnte dies unter Umständen daran liegen, dass das InEK vergessen hat, die differenzierten ZEs für ZE136 und ZE137 in die Spalte 3 der Anlage 5 einzutragen. Uns hat dieser Fehler zum Glück nur eine halbe Stunde gekostet. Vielleicht ist dies ja für den ein oder anderen ein hilfreicher Hinweis...

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

    Die frage ist inzwischen hier im forum entschieden.

    Hallo ET.gkv,

    haben Sie vielleicht einen Link hierzu? Ich habe zwar einen Thread aus dem Jahr 2011 gefunden, in dem Sie mit Nutzer TicTac heftig über diese Frage diskutieren, aber dass etwas entschieden wäre im Sinne eines breiten Konsenses kann ich dort nicht erkennen - auch nicht, wenn Nutzer GenS Ihnen zum Schluss beipflichtet.

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

    Hallo Medman,

    versuchen Sie's mal mit drg-server.de - dort können Sie "beatmung" als Suchbegriff eingeben und erhalten so eine Liste aller DRGs, bei denen der Begriff Beatmung im Text der DRG vorkommt. Allerdings müssen Sie mit den Ergebnissen ein bisschen jonglieren: der Suchbegriff "Beatmung" allein liefert auch DRGs mit dem Kriterium "ohne Beatmung". Wenn Sie "mit Beatmung" eingeben, kriegen Sie jedoch die eigentlichen Beatmungs-DRGs in der Prä-MDC nicht. Achtung: bei der Y02B wurde das Wort "Beatmung" im DRG-Text abgekürzt - also besser mit dem Wortbestandteil "beatm" bzw. mit "mit beatm" suchen.

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

    Guten Tag allerseits,

    vielleicht kann mir jemand bei den folgenden Fragen weiterhelfen:

    1) Kann bei Neuimplantation eines Schrittmachers nach vorausgegangener Entfernung eines vorhandenen Schrittmachers (separater Aufenthalt) der Kode 5-379.5 Reoperation an Herz und Perikard kodiert werden? Ich meine, dass dies nur dann angezeigt ist, wenn es sich um epikardiale Sonden handelt, da nur in diesem Fall auch das Perikard eröffnet wird. (DKR 0909d: "Die Reoperation ist ein erneuter Eingriff nach vorausgegangener Herzoperation mit Eröffnung des Perikards oder offener Operation an Herzklappen.") Wie ist es wenn zuvor intravaskuläre Sonden lagen, und jetzt epikardiale Sonden gelegt werden? Reoperation ja oder nein?

    2) Kann bei Verwendung von epikardialen Sonden ein Kode aus 5-377.c "Isolierte Sondenimplantation, offen chirurgisch" verschlüsselt werden, auch wenn Sonden und Aggregat im selben Eingriff implantiert werden? Vermutlich eher nicht. Gibt es eine andere Möglichkeit, die Art der Sonde zu verschlüsseln (intra- vs. epikardial)?

    Vielen Dank im Voraus,

    B. Liebermann