Hallo Franziska,
ich kenne Ihren Landesvertrag nicht, habe aber schon welche gesehen, in denen die Berechnungsfähigkeit der Beurlaubungstage (Tage an denen die Beurlaubung beginnt und die Tage, an welchen sie endet) geregelt ist.
Die PEPPV kennt entgegen der FPV den Begriff "Beurlaubung" nicht. Dort ist lediglich von "Abwesenheit" die Rede.
Ich würde, um mein weiteres Vorgehen planen zu können, schauen, ob sich durch die Anwendung der PEPPV bzw. des §112 inkl. Berücksichtigung etwaiger Medikamentenkosten Unterschiede bei der Vergütung ergeben und danach - auch mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot - entscheiden. Wenn das eine mehr Kosten verursacht als das andere sind Sie ja sogar gesetzlich verpflichtet, den für Sie günstigeren Weg zu nehmen (korrigiert mich, falls ich falsch liege).
Bei uns im Bereich Somatik werden Patienten nur stundenweise beurlaubt. Bleiben sie geplant über Nacht weg, so werden sie entlassen und ggf. erneut aufgenommen (med. Notwendigkeit!). Ich meine, dass es dazu auch bereits Urteile der SGe gibt.
Gibt es denn eine Vorgabe z.B. durch das Infektionsschutzgesetz o.ä., worauf sich Ihr Vorgehen bei diesen Fällen stützt oder ist das eine interne Regelung?
Kinder und Jugendliche in diesem Bereich innerhalb des Hauses zu isolieren, ist wahrscheinlich nicht immer zielführend bzw. krankheitsbedingt durchführbar, weswegen ich gut nachvollziehen kann, dass die Patienten zum Teil beurlaubt oder entlassen werden müssen...
Nur aus Interesse: mögen Sie angeben, welcher Landesvertrag (welches Bundesland) für Sie gilt?
Viele Grüße und viel Erfolg,
Nils