Sehr geehrtes Forum,
in Bezug auf die Abrechnung des ZE01.01 (Hämodialyse) ist es zu vereinzelten Diskussionen mit den Kostenträgern gekommen. Wir waren und sind immer noch der Meinung, dass das ZE im Rahmen der bestehenden Vorgaben (Erstdialyse, keine entsprechende DRG) den Mehraufwand (Laborleistungen, Pflegeaufwand, medizinisch-diagnostischer Aufwand) des Krankenhauses in Bezug auf die erstmalige Dialysepflichtigkeit eines Patienten abgelten soll, unabhängig davon, ob die erbringende externe Dialysepraxis die Dialyseleistung separat abrechnet. Ansonsten würde das ZE meiner Meinung nach keinen Sinn machen, zumal per Gesetz die Abrechnung der Dialyseleistung seitens der Praxis bereits geregelt ist. Die Kostenträger sind jedoch der Meinung, dass in diesen Fällen, das Krankenhaus mittels des ZE die Leistungen der Dialysepraxis vergüten muss und eine weitere Abrechung seitens der Praxis nicht erfolgen darf.
Hiermit bitte ich sie um eine klärende Beantwortung der o.g. Fallkonstellation oder einen Verweis auf eine bereits stadtgefundene Diskussion innerhalb dieses Forums.