Beiträge von medico

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    im Zusammenhang mit Fallprüfungen seitens der Kostenträger wird immer wider versucht die Verweildauer unter die untere Grenzverweildauer zu drücken. Meiner Ansicht nach wurde diese doch als eine Art Qualitätsindikator zur Vermeidung vorzeitiger Entlassungen definiert. Dieses geschah im Einvernehmen der Selbstverwaltung. Gibt es Begriffdefinitionen die die Bedeutung der unteren Grenzverweildauer darstellen.

    Für ihre Bemühungen möchte ich mich bereits im Voraus bedanken.
    :sterne:

    Sehr geehrtes Forum,
    in Vorbereitung auf \"mögliche\" :biggrin: Krankenkassenanfragen bin ich auf der Suche nach einer Dokumentationsvorlage, die in übersichtlicher Form die Vorgaben der Komplexbehandlung ausweist und dementsprechend \"bearbeitet\" werden kann.

    Für Hinweise oder entsprechende Dokumente bedanke ich mich bereits im Voraus.

    Sehr geehrter Herr Selter,
    vielen Dank für die internen Links. In meiner Frage geht es jedoch darum zu eruieren warum bei gerechtfertigtem ZE01 ein Krankenhaus die erbringende Dialysepraxis vergüten muss. Wir waren der Meinung, dass das ZE seine Begründung im gestiegenem pflegerisch-medizinischem Aufwand eines Krankenhauses mit diesen Akutfällen findet und nicht der Leistungsvergütung dritter dient.

    Sehr geehrtes Forum,
    in Bezug auf die Abrechnung des ZE01.01 (Hämodialyse) ist es zu vereinzelten Diskussionen mit den Kostenträgern gekommen. Wir waren und sind immer noch der Meinung, dass das ZE im Rahmen der bestehenden Vorgaben (Erstdialyse, keine entsprechende DRG) den Mehraufwand (Laborleistungen, Pflegeaufwand, medizinisch-diagnostischer Aufwand) des Krankenhauses in Bezug auf die erstmalige Dialysepflichtigkeit eines Patienten abgelten soll, unabhängig davon, ob die erbringende externe Dialysepraxis die Dialyseleistung separat abrechnet. Ansonsten würde das ZE meiner Meinung nach keinen Sinn machen, zumal per Gesetz die Abrechnung der Dialyseleistung seitens der Praxis bereits geregelt ist. Die Kostenträger sind jedoch der Meinung, dass in diesen Fällen, das Krankenhaus mittels des ZE die Leistungen der Dialysepraxis vergüten muss und eine weitere Abrechung seitens der Praxis nicht erfolgen darf.

    Hiermit bitte ich sie um eine klärende Beantwortung der o.g. Fallkonstellation oder einen Verweis auf eine bereits stadtgefundene Diskussion innerhalb dieses Forums.

    Hallo Frau Weihs

    Bei der besagten Prozedur geht es um eine chirurgische Leistung anhand dessen ein Mehraufwand bezgl. einer abdominellen Spülung bei z.B. perforiertem Gallenblasenempyem verschlüsselt werden kann. In Bezug auf die Cholezystektomie ergibt sich sogar eine DRG-relevanz. Ausschlaggebend ist sicherlich der erforderliche Mehraufwand, der meines erachtens bei einer z.B. 10l Spülung gegeben wäre.

    Folgendes Szenario:
    Amb. Abtragung eines Colonpolypen (Adeno Ca.) - Interventionelle Perforation des Darms - direkte stationäre Aufnahme mit notwendiger Rektumresektion

    Von uns wurde der Kolonpolyp zur HD, welches vom MDK jedoch nicht akzeptiert wird. Dieser wünscht die T81.2 (Versehentl. Stich-oder..). Diese wurde von uns als ND kodiert.
    In einer ersten Stellungnahme berufen wir uns auf eine Festzetzung des Bundesschiedsamtes vom 18-03-05 §7(Vergütung)zum §115b Abs. 1 SGB V.
    Gibt es noch weitere argumentative Hilfestellungen oder liegen wir vielleicht falsch.
    :sterne:

    Sehr geehrter Herr Stern
    Ich denke, dass auch \"kleineren Intensivstationen\" (10 Betten), mit den besagten 3-4 [c=blue]intensiv[/code]medizinisch betreuten Patienten, die Möglichkeit gegeben werden sollte, dieses darzustellen. Auch hier muss eine befürchtete Unterfinanzierung vermieden werden. Für mich stellt die geforderte 24 stündige ärztliche Präsenz ein wesentlich größeres Problem dar, da dieses für die beschriebenen Intensivstationen nicht erforderlich ist, trotz gleicher intensivmedizinischer Versorgung, bei gesicherter Qualität.
    Ihren Erfahrungen entsprechend, wäre es folglich sinnvoller, eine weitergehende Spezifizierung der OPS-Codes herbeizuführen.

    Gruss
    medico

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Wäre es im Rahmen einer umfassenden Datenanalyse nicht ratsamer, die Erfassung der intensivmedizinischen Leistungsscores frei von \"jeglichen\" Vorgaben zu ermöglichen? Den Vorgaben folgend, wäre eine Intensivmedizin nur dann gegeben, wenn eine 24 stündige ärztliche Präsenz gewährleistet ist. Da dieses für ca. \"95%\" aller Krankenhäuser nicht zutrifft wird die erfasste Datenmenge relativ \"elitär\" und klein ausfallen. Ich denke, dass eine 24 stündige ärztliche Anwesenheit eng an das Patientenspektrum einer Intensivstation gebunden ist. Intensivstationen mit einer Anzahl von 3-4 \"intensivmedizinisch\" zu betreuenden Patienten können die Versorgung sehr wohl über hauseigene Bereitschaftsdienste gewährleisten (Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte belegen dieses). Wäre es in dieser Zeit zu Qualitätsdefiziten in der Versorgung gekommen (\"Gefährliche Medizin\")wären diese mit Sicherheit bereits beseitigt worden . Meiner Ansicht nach sollte die Erfassung generell möglich sein. Etwaige Splitts in Bezug auf zu erwartende Sonderentgelte könnten dann analog zu definierender Punktgrenzen gesetzt werden.
    :sterne:

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Wäre es im Rahmen einer umfassenden Datenanalyse nicht ratsamer, die Erfassung der intensivmedizinischen Leistungsscores frei von \"jeglichen\" Vorgaben zu ermöglichen? Den Vorgaben folgend, wäre eine Intensivmedizin nur dann gegeben, wenn eine 24 stündige ärztliche Präsenz gewährleistet ist. Da dieses für ca. \"95%\" aller Krankenhäuser nicht zutrifft wird die erfasste Datenmenge relativ \"elitär\" und klein ausfallen. Ich denke, dass eine 24 stündige ärztliche Anwesenheit eng an das Patientenspektrum einer Intensivstation gebunden ist. Intensivstationen mit einer Anzahl von 3-4 \"intensivmedizinisch\" zu betreuenden Patienten können die Versorgung sehr wohl über hauseigene Bereitschaftsdienste gewährleisten (Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte belegen dieses). Wäre es in dieser Zeit zu Qualitätsdefiziten in der Versorgung gekommen (\"Gefährliche Medizin\")wären diese mit Sicherheit bereits beseitigt worden . Meiner Ansicht nach sollte die Erfassung generell möglich sein. Etwaige Splitts in Bezug auf zu erwartende Sonderentgelte könnten dann analog zu definierender Punktgrenzen gesetzt werden.