Hallo Forum,
nun auch meinerseits zwei kleine Bemerkungen zu dieser schon merhfach im Forum gelaufenen Diskussion:
1.) Die 5-Tages-Frist (Wochentage, Arbeitstage, Werktage) war und ist immer schon recht kurz bemessen und trug (trägt) oftmals den gegebenen organisatorischen Voraussetzungen im Krankenhaus nicht immer Rechnung.
2.) Die genaue Formulierung im § 8 Abs. 2 Ziffer 4 ist schon beachtenswert. Es heißt dort \"... eine nachstationäre Behandlung nach § 115 a SGB V, soweit die Summe ...; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; ...\"
Es fällt auf, dass lediglich bei der nachstationären Behandlung eine expliziter Hinweis auf § 115a SGB V erfolgt, nicht jedoch bei der vorstationären Behandlung. Ist das in der Hektik des Gesetzgebungsverfahrens untergegangen bzw. übersehen worden oder ist das ganz bewusst so formuliert worden ?
Vielleicht meldet sich ja \'mal das BMGS, obwohl nicht Gesetzgeber, mit einer Interpretation.
Gruß
Der Systemlernende