Hallo Steffi,
in der Tat sind Einrichtungen, die der Psychiatrie-Personalverordnung unterliegen sowie Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin gemäß § 17 b Abs. 1, 2. Halbsatz Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom pauschalierten DRG-Vergütungssystem ausgeschlossen. Näheres dazu findet sich in der entsprechenden Gesetzesbegründung. Hauptgrund für die Nichtberücksichtigung der genannten Disziplinen dürfte die sehr inhomogene Patientenzusammensetzung und damit verbunden, die Kosteninhomogenität sein.
Gleichwohl gibt es natürlich, wie Sie sicher schon festgestellt haben, eine MDC 19 (Psychische Krankheiten und Störungen) mit einigen wenigen DRGs, die von (somatischen) Krankenhäusern als Abrechungsgrundlage herangezogen werden können.
Die stationären und teilstationären Leistungen der Psychiatrie werden heute weitestgehend in Form tagesgleicher Pflegesätze vergütet. Ob dies für alle oder für lange Zeiten weiter gelten wird, bleibt abzuwarten. Meines Wissens nach gibt es in einigen europäischen Ländern (Ungarn ?) Vergütungsformen, die einen sehr stark Fallpauschalenbezug aufweisen.
Gruß
Der Systemlernende