Beiträge von Systemlernender

    Hallo Steffi,

    in der Tat sind Einrichtungen, die der Psychiatrie-Personalverordnung unterliegen sowie Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin gemäß § 17 b Abs. 1, 2. Halbsatz Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom pauschalierten DRG-Vergütungssystem ausgeschlossen. Näheres dazu findet sich in der entsprechenden Gesetzesbegründung. Hauptgrund für die Nichtberücksichtigung der genannten Disziplinen dürfte die sehr inhomogene Patientenzusammensetzung und damit verbunden, die Kosteninhomogenität sein.

    Gleichwohl gibt es natürlich, wie Sie sicher schon festgestellt haben, eine MDC 19 (Psychische Krankheiten und Störungen) mit einigen wenigen DRGs, die von (somatischen) Krankenhäusern als Abrechungsgrundlage herangezogen werden können.

    Die stationären und teilstationären Leistungen der Psychiatrie werden heute weitestgehend in Form tagesgleicher Pflegesätze vergütet. Ob dies für alle oder für lange Zeiten weiter gelten wird, bleibt abzuwarten. Meines Wissens nach gibt es in einigen europäischen Ländern (Ungarn ?) Vergütungsformen, die einen sehr stark Fallpauschalenbezug aufweisen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Huth,

    in der Tat kann die Mitglieder- bzw. Versichertenzahl nur einen wagen Zusammenhang zur Kostenträgerverteilung in den Krankenhäusern liefern. Darauf hatte ich mit meinem Hinweis auf die sogenannte Krankenhaushäufigkeit aufmerksam machen wollen.

    Die unterschiediche Struktur in der Versichertenzusammensetzung bei den verschiedenen Krankenkassen, ablesbar beispielsweise in einer differierenden Krankenhaushäufigkeit, dient dazu, den bestehenden Risikostrukturausgleich zu begründen. Sie ist jedoch auch ein Argument, um die Forderungen der von der Risikostruktur besonders betroffenen Krankenkassen, den sogenannten Versorgerkassen (*), zu legitimieren.

    Zu diesem Thema gibt es, soweit ich das übersehe, zahlreiche - natürlich teilweise auch interessengeleitete - Untersuchungen und Gutachten. Gerade haben die Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt einen Gesetzentwurf zu Krankenkassenfusionen im Bundesrat eingebracht, bei dem die Versicherten- und Mitgliederstruktur auch wieder eine Rolle spielt.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Möckel,

    es ist richtig, dass ab 01.04.2005 eine entsprechende EBM-Ziffer existiert. Das bedeutet nun aber (noch) nicht, dass damit eine ausreichende ambulante Versorgung durch niedergelassene Ärzte sichergestellt ist und dass für diese Leistung bereits überall ein außerhalb der sogenannten KV-Gesamtvergütung zu zahlendes Entgelt (Punktwert) vereinbart wurde. (Möglicherweise bietet die wohl noch lange Zeit bestehende mangelnde ambulante Sicherstellung für Krankenhäuser eine reale \"Chance\", eine KV-Ermächtigung zu erhalten.)

    Ansonsten stimmte ich Ihren Ausführungen voll und ganz zu.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag,

    leider wird nicht mitgeteilt, woher die Daten stammen. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass bei dem einemoder anderen Krankenhaus eine derartige Krankenkassen(arten)verteilung vorliegt. Bezogen auf ein Bundesland oder gar den Bund dürfte diese Verteilung nicht zutreffen, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die sogenannte Krankenhaushäufigkeit bei Versicherten der AOKn höher ist, als bei anderen Krankenkassen.

    Diese Aussage treffe ich deshalb, weil sich die Zahl der Mitglieder und Versicherten der Krankenkassen doch deutlich anders darstellt. Die Ersatzkassen haben einen weitaus höheren Marktanteil als 12 % !

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Egmont,

    zunächst \"Herzlich Willkommen\" im Forum ! Und nun zu den Verständnisfragen:

    1.) Bei der \"anerkannten Praxisklinik\" dürfte es sich wohl um ein sogenanntes Ambulatorium oder ein ambulantes Operationszentrum, betrieben von niedergelassenen, ambulant tätigen Ärzten, handeln. Oder ? Jedenfalls wohl nicht um ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V).

    Den von Ihnen zitierten § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB V gibt es zwar, er dürfte aber im Zusammenhang mit Ihrer Frage irrelevant sein, da er eine Aufforderung an die Krankenkassen-Verbände, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenhausgesellschaften auf Landesebene zu Vertragsabschlüssen enthält. (Die Praxisklinik ist jedoch nachweislich kein Verband, keine KV und keine Landeskrankenhausgesellschaft.) Darüber hinaus wird mit den Verträgen auf der Basis von § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht die Abrechnung von irgendwelchen stationären Leistungen geregelt.

    2.) § 17 Abs. 2a KHG ist aufgehoben. Mit ihm wurde in der Tat die Grundlage für die Abrechnung von Fallpauschalen und Sonderentgelten geschaffen. Dieses Vergütungssystem, zu dem noch die tagesgleichen Basis- und Abteilungspflegesätze zählten, ist durch das DRG-Vergütungssystem abgelöst worden.

    Es gab im Jahre 2005 noch einige Krankenhäuser, die nicht in das DRG-Vergütungssystem \"umsteigen\" konnten - weil beispielsweise die Budget-/Entgeltverhandlungen noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten - und für diese Krankenhäuser galten dann noch für einige Monate oder auch das ganze Jahr die alten Fallpauschalen und Sonderentgelte (mit tagesgleichen Pflegesätzen) aus Vorjahren weiter. Die den Fallpauschalen und Sonderentgelten zugrunde liegenden Punktwerte für Sach- und Personalkosten sind nach meinen Informationen in einigen Bundesländern für das Jahr 2005 noch einmal, letztmalig, angepasst worden (meist mit der sogen. Veränderungsrate). Auch in diesem Jahr soll es noch immer einige wenige Krankenhäuser geben, die den DRG-Umstieg noch nicht realisiert haben bzw. realsieren konnten. Diese rechnen dann also auch heute noch Pflegesätze, Sonderentgelte und Fallpauschalen aus der \"Vor-DRG-Zeit\" ab.

    Ich hoffe, ein wenig zur Aufklärung beigetragen zu haben.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Eastfries,

    das ZE2005-19 (Medikamente-freisetzende Koronarstents) ist nach meiner Kenntnis beispielsweise in Schleswig-Holstein mit einer einheitlichen Vergütung von 1.080,00 € vereinbart. Ich kenne aber auch Vereinbarungen aus anderen Bundesländern mit bis zu rund 1.700 €.

    Damit bleibt offen, ob es sich wirklich um vergleichbare Stents handelt - wohl eher nicht - und ob diese Vergütungen nicht vielfach als \"politische Preise\" zu werten sind.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Nast,
    hallo Forum,

    eine Ausnahmeregelung der geschilderten Art sieht der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) meines Erachtens nicht vor. Insofern sollte das Gespräch mit den Vertragspartnern der Budget-/Entgeltverein-barung, also sprich den Krankenkassen, gesucht werden, da diese schließlich ja auch eine Abweichung von den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses vertreten müssen.

    Nach meinem Eindruck müssen aber schon sehr überzeugende Argumente vorliegen, welche die Krankenkassen bewegen könnten, unterhalb der Mindestmengen und, wenn an die Knie-TEPs gedacht wird, unterhalb der Übergangsregelung eine Vereinbarung mit dem Krankenhaus zu schließen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Forum,

    es gibt es gemeinsame Erklärungen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen Deutschlands (GKinD) mit einigen wenigen Krankenkassen (z.B. der TK) zur Abrechnung des Zuschlages für die medizinisch begründete Mitaufnahme einer Begleitperson.

    Diese sehen grundsätzlich die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vor. Dieser pauschale Ansatz wird von den MDKs offenbar vielfach abgelehnt und deshalb gibt es die von Nikka beschriebenen Auseinandersetzungen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo LGKDU,

    zunächst herzlich willkommen im Forum !

    Die mit der Budget-/Entgeltvereinbarung 2005 getroffene Regelung gilt und ist quasi als Übergangslösung bis zur Vereinbarung der endgültigen Zuschläge 2006 zu betrachten. Ferner gehe ich davon aus, dass die Zuschläge - wie auch der Zahl-Basisfallwert Ihres Hauses - ordnungsgemäß genehmigt worden sind.

    Würden Sie mit der Abrechnung der definitiven Zuschläge 2006 bis zum Abschluss der Budget-/Entgeltverhandlungen warten, hätte dies u.U. relevante Konsequenzen für die Liquidität. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Krankenhausgesellschaft dieses bewusst in Kauf nimmt.

    Gruß

    Der Systemlernende