Hallo Herr Kerst,
hallo Forum,
auch wenn es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um relativ hohe Transport- bzw. Liefer-/Beschaffungskosten handelt, so neige ich dazu, der Position der Krankenkasse zu folgen. Und zwar aufgrund folgender Überlegung:
Dem Patienten musste das genannte Medikament \"verabreicht\" werden, welches aufgrund der medizinischen Dringlichkeit in diesem besonderen Falle mittels eines besonders teuren Transportmittels (Hubschrauber) herangeschafft werden musste.
Nach § 2 Abs. 2 KHEntgG gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen jene Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind ! Das genannte Medikament und die entsprechenden Beschaffungskosten sind demnach also Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen, die wiederum gemäß § 7 KHEntgG mit Fallpauschalen, Zusatzentgelten etc. vergütet werden.
Eine Verlegung des Patienten mittels Hubschrauber würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Krankenkasse zu der Frage veranlassen, ob dieser Verlegungstransport medizinisch begründet war - also, ob die Versorgung des Patienten nicht in dem verlegenden Krankenhaus hätte stattfinden können.
Gruß
Der Systemlernende