Beiträge von Systemlernender

    Hallo Herr Hackmann,
    hallo Forum,

    unterstellt, die Zahl von 60.000 Fällen p.a. ist korrekt, so würde dies bedeuten, dass damit knapp 15 % aller voll- und teilstationären Fälle, die in den Hamburger Krankenhäusern versorgt werden, von einer Prüfung des MDK Hamburg betroffen sind.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Forum,

    ich denke, sowohl der zitierte Fachanwalt als auch die Herren Fischer und Freundlich haben recht. Entscheidend ist meines Erachtens wirklich, ob es sich um eine notfallmäßige Versorgung oder aber um eine \"planbare\" Behandlung handelt.

    Nach § 3 Abs. 3 Ziffer 1 f KHEntgG sind die \"Kosten für Leistungen für ausländische Patienten\" nicht Bestandteil der Krankenhausbudgets und damit unterliegen die von diesen Patienten zu zahlenden Vergütungen auch nicht den üblichen Regularien der Krankenhausfinanzierung. Im § 3 Abs. 7 KHEntgG wird konkretisiert, um welche ausländischen Patienten es sich hier handelt. Und zwar um die Personen, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die BR Deutschland einreisen (!). In diesen Fällen kann das Krankenhaus also den potenziellen Patienten (aus Dubai, Katar, Großbritannien, Dänemark etc.) ein konkretes Angebot - in welcher Form und Höhe auch immer - machen. Verfügt der Patient über einen privaten Krankenversicherungsschutz, so kann er mit seiner Versicherung die Modalitäten rechtzeitig abklären.

    In dem von Herrn Martin genannten Fall ist hingegen ja keinesfalls eine stationäre Versorgung geplant. Somit müssten die im Zusammenhang mit der stationären (Notfall-)Versorgung erbrachten Leistungen auch in Form der entsprechenden DRG-Fallpauschale (mit Zuschlägen und ggf. Zusatzentgelten) abrechenbar sein. Ob und ggf. in welcher Höhe der Patient dann eine Erstattung erhält, hängt von seiner Auslandskrankenversicherung oder von den Versicherungsregularien seines Heimatlandes ab.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Findus,
    hallo Forum,

    die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine MRSA-Bestimmung im eigenen Labor geschaffen werden sollen oder ob weiterhin ein Fremdlabor in Anspruch genommen werden soll, ist eine \"klassische\" Frage aus der Betriebswirtschaftslehre und einem ihrer zentralen Elemente, der Investitionskostenrechnung.

    Ein paar unvollständige Informationen dazu:

    Den Kosten für die Fremdlaboruntersuchungen (Preisentwicklung berücksichtigen !) müssen die Innvestitionskosten (einschließlich Zinsen) und die zusätzlichen Betriebskosten gegenübergestellt werden. Außerdem sollten Überlegungen angestellt werden, ob das Eigenlabor auch für anderen Kliniken und unter welchen Konditionen tätig werden kann (Sondierung potenzieller Interesssenten !).

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Schaffert,
    hallo Forum,

    offenkundig bestand die klare Vorgabe, bundesweit keinen sogenannten Katalogeffekt sichtbar zu machen. Für viele einzelne Krankenhäuser wird es jedoch einen Katalogeffekt geben, der gegenpber dem Jahr 2005 allerdings deutlich geringere Dimmensionen annehmen wird. Aber nicht nur für einzelne Krankenhäuser gibt es den Katalogeffekt, sondern auch auf der Landesebene, wie die Verhandlungen zu den Landesbasisfallwerten (LBFW) 2006 zeigen.

    Insofern hätte es die ohnehin recht schwierigen Verhandlungen zu den LBFW erheblich entlastet, wenn das InEK die bundeslandbezogen Katalogeffekte veröffentlicht hätte.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Dr. Fischer,
    hallo Forum,

    auch wenn der Wunsch des Patienten sicher nicht unwichtig ist, so denke ich doch, dass dieser letztendlich in der konkreten Auseinandersetzung mit seiner Krankenkasse kaum eine Rolle spielen dürfte.

    Toku hat bereits auf die entsprechenden Regeln im Fünften Sozialgesetzbuch hingewiesen. In der Tat hat demnach die Versorgung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein; die Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

    Mir erscheint die von Herrn Winter in seinem Beitrag (1. Absatz) angeführte medizinische Bewertung für die Entscheidungsfindung zielführender zu sein.

    Mir sind übrigens gutachterliche Stellungnahmen des MDK bekannt, die bei beidseitigen Varizen-Operationen die Notwendigkeit einer (voll)stationären Behandlung nahezu regelhaft bejahen, bei einseitigen Operationen jedoch vielfach die Form einer (voll)stationären Behandlung verneinen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Kerst,
    hallo Forum,

    auch wenn es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um relativ hohe Transport- bzw. Liefer-/Beschaffungskosten handelt, so neige ich dazu, der Position der Krankenkasse zu folgen. Und zwar aufgrund folgender Überlegung:

    Dem Patienten musste das genannte Medikament \"verabreicht\" werden, welches aufgrund der medizinischen Dringlichkeit in diesem besonderen Falle mittels eines besonders teuren Transportmittels (Hubschrauber) herangeschafft werden musste.

    Nach § 2 Abs. 2 KHEntgG gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen jene Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind ! Das genannte Medikament und die entsprechenden Beschaffungskosten sind demnach also Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen, die wiederum gemäß § 7 KHEntgG mit Fallpauschalen, Zusatzentgelten etc. vergütet werden.

    Eine Verlegung des Patienten mittels Hubschrauber würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Krankenkasse zu der Frage veranlassen, ob dieser Verlegungstransport medizinisch begründet war - also, ob die Versorgung des Patienten nicht in dem verlegenden Krankenhaus hätte stattfinden können.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Hirschberg,
    hallo Forum,

    ich tendiere dazu, im vorliegenden Fall von einer Beurlaubungskonstellation auszugehen. Und zwar deshalb, weil eine gezielte, geplante Wiedereinbestellung des Patienten zum Zweck der Operation erfolgt. Bei einer Wiederaufnahme mit einer ggf. Fallzuammenführung würde ich diesen gezielten, geplanten Charakter eher in Abrede stellen.

    Aber vielleicht gibt es noch bessere Begründungen für die eine oder andere Konstellation.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Forum,

    in der Tat besteht der nachhaltige Wunsch vieler Belegärzte, sich vom KV-Vergütungssystem (EBM mit floatenden Punktwreten) zu lösen und - natürlich bei Beibehaltung ihres sogenannten Vertragsarztstatusses mit eigener Praxis - aus den Erlösen des DRG-Systems honoriert zu werden.

    Die neue Bundesregierung scheint diesem Drängen insoweit Rechnung zu tragen, da im Koalitionsvertrag explizit der folgende Satz zu finden ist: \"Für die belegärztliche Vergütung soll im DRG-System eine Regelung gefunden werden.\"

    Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen. dass die Differenz zwischen einer Hauptabteilungs-DRG und einer Beleg-DRG nicht allein durch die Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung ärztlicher Leistungen begründet ist. Für den Fallpauschalenkatalog 2006 hat es eine ganz Reihe eigenständiger Kalkulationen von Beleg-DRGs gegeben - also keine analytische Ableitung aus den Hauptabteilungs-DRGs (!) - und dabei haben sich (auch) mehr oder minder große Verweildauerdifferenzen gezeigt; Indiz dafür, dass es Unterschiede in den Versorgungsinhalten und -strukturen gibt.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Scholze,
    hallo Forum,

    ich denke, jedes Krankenhaus ist in der Lage, eine Kostenträgerstatistik zu führen (Kostenträger = Wer vergütet die Krankenhausleistung). Diese Statistiken werden meines Wissens jedoch bislang nicht - zum Beispiel bei der Landeskrankenhausgesellschaft - zusammengeführt, um somit zumindest landesbezogen eine Verteilung zu erkennen. Selbst eine Aggregation auf Kassenartenebene erfolgt bislang nicht.

    Im übrigen stimme ich Herrn Magolei, was die strukturellen und regionalen Unterschiede anbetrifft, ausdrücklich zu. Die AOK Sachsen ist beispielsweise die mit Abstand größte Krankenkasdse in diesem Bundesland und folglich dürfte sie auch in faktisch allen Krankenhäusern des Landes der mit Abstand größte Kostenträger sein.

    Die einzelnen Krankenkassen dürften sehr wohl wissen, wie hoch ihr Kostenträgeranteil in einzelnen Krankenhäusern ist und damit wären dann auch Aussagen zur landesbezogenen Präsenz möglich. Diese Daten werden jedoch leider nicht veröffentlicht.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Hala,

    ein Vorteil für die teilnehmenden Krankenhäuser dürfte darin bestehen, sich - intensiver als möglicherweise andere Krankenhäuser - mit den eigenen Kalkulationsgrundlagen und ihren noch bestehenden Defiziten, insbesondere bei der Kostenträgerrechnung, auseinander setzen zu können.

    Gruß

    Der Systemlernende