Beiträge von Systemlernender

    Hallo Cardiot,
    hallo Forum,

    ich sehe es doch richtig ? In der sogenannten Stichprobenprüfung nach § 17c KHG können \"nur\" die Behandlungsfälle einbezogen werden, die nicht bereits im Rahmen der sogenannten Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V überprüft wurden.

    Würde mich über eine kurze Zustimmung oder ggf. auch Ablehnung zu meiner Auffassung freuen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Nine,

    die entsprechende Regelung im § 10 Abs. 1 Satz 3 FPV 2005 lautet: \"Können für die Leistungen nach Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600 Euro abzurechnen.\"

    Die Ersatz-/Übergangslösung, dass 600 Euro pro Belegungstag abgerechnet werden können, führt gleichwohl zu einer Fallvergütung. Die genannten Zuschläge gelten fallbezogen und daher m.E. grundsätzlich auch abrechnungsfähig.

    Losgelöst von der Frage der Abrechnung der genannten Zuschläge, ergibt sich aber im vorliegenden Falle eine ganz andere Problematik: Offenbar ist in diesem Falle versäumt worden, die Leistung nach Anlage 3 (B61Z) zu kalkulieren und zu vereinbaren; oder aber die Krankenkassen bzw. Krankenkassen-Verbände haben die Vereinbarung dieser Leistung dezidiert abgelehnt. Insofern könnte bereits die Abrechnung der B61Z mit 600,00 Euro pro Belegungstag auf Schwierigkeiten stossen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Flöser,

    kleine ergänzende Information zu den Ausführungen von Herrn Neumann:

    Die genannte Rechtsverordnung gilt nur für das Jahr 2005. Es bleibt also abzuwarten, ob die für das Jahr 2006 wiederum zu erwartende Rechtsverordnung des BMGS in diesem Punkt unverändert \"fortgeschrieben\" wird.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Donner,
    hallo Forum,

    nicht der DRG-Fallpauschalenbetrag oder der Zusatzentgeltebetrag wird um bis zu 1 % gekürzt, sondern von den Rechnungen für voll- und teilstationäre Leistungen wird bis zu 1 % (für die Anschubfinanzierung der Integrierten Versorgung) einbehalten - Siehe dazu § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V.

    Meine Auffassung ist folglich diese: Setzt sich die Rechnung aus einer DRG-Fallpauschale und einem Zusatzentgelt (ZE) zusammen, wird von der Kürzung auch das ZE betroffen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Norbert,
    hallo Forum,

    ... die Kostenträger dürften möglicherweise auch nach der \"medizinischen Notwendigkeit\" der Verlegung fragen. Denn nur in diesem Falle wären sie tatsächlich auch Kostenträger der Verlegungstransporte.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Codeman,

    bei der Ersten-Hilfe-Leistung handelt es wohl um eine Leistung, die in anderen Städten und Bundesländern als ambulante Notfallbehandlung bezeichnet wird. Oder ? Die im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung erbrachten Leistungen werden dann über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet.

    Auch wenn es - zugegebenermaßen - Grenzfäle und Abgrenzungsprobleme geben mag, der von Ihnen geschilderte Fall ist meines Erachtens eindeutig der vorstationären Behandlung zuzurechnen. Der niedergelassene Arzt hat eine Verordnung von Krankenhausbehandlung ausgestellt (damit ist eine wesentliche Voraussetzung zur Abrechnung vorstationärer Leistungen erfüllt) und im Krankenhaus wurde die \"Erforderlichkeit\" einer stationären Krankenhausbehandlung (akute Appendizitis ?) mittels geklärt.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Forum,
    hallo Herr Schrader,

    mit Schaffung der DRG V62A wird für das in einigen wenigen Inneren Abteilungen bestehende Angebot eines qualifizierten (Alkohol-)Entzuges eine vernünftige Abrechnungsgrundlage geschaffen.

    Im Norddeutschen Raum ist mir zumindest die Innere Abteilung eines Krankenhaus bekannt, welches über ein von Krankenkassen und Planungsbehörde anerkanntes, strukturiertes Versorgungsangebot verfügt.

    Insofern sollte - vor der Kalkulation der genannten DRG bzw. der Entgeltverhandlung - das Gespräch mit den Vertragsparteien auf Krankenkassenseite und möglichst auch mit der Krankenhausplanungsbehörde des Landes (evtl. \"Absicherung im Krankenhausplan\") gesucht werden.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Forum,

    die Fragestellung hat in der Rubrik \"Fragen zu praktischen Kodierproblemen\" eigentlich nichts zu tun. Aber dies ist ja nur eine Formalie. Meine Meinung:

    Die durch die Verlegung resultierenden Mehrkosten bestehen in der Tat aus den Transport-/Fahrkosten und aus der Differenz zwischen der fiktiven Komplettabrechnung des Krankenhauses A und der tatsächlichen Abrechnung der Krankenhäuser A und B. (Eine Fallpauschale versus zwei Fallpauschalen, unterschiedliche Basisfallwerte !) Es wäre sicherlich interessant zu wissen, wie hoch diese Mehrkosten tatsächlich sind.

    Mit Hinweis auf § 39 Abs. 2 SGB V könnte die Versicherte/Patientin mit den Mehrkosten belastet werden. Also müsste die KK die beiden Rechnungen für unzweifelhaft entstandene Leistungen bezahlen und sich anschließend mit ihrer Versicherten auseinandersetzen. Ob sie dieses angesichts der Wettbewerbssituation wirklich tut, bleibt einmal dahin gestellt. Auf jeden Fall geht es meines Erachtens nicht an, den bequemen Weg zu wählen und das \"Problem\" auf dem Rücken der Krankenhäuser bzw. des Krankenhauses B auszutragen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Martin N.,
    hallo Forum,

    auch ich kenne keinen Lehrfilm und kein Lehrvideo zum Thema DRG-Abrechnung. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es zumindest qualifizierte Foliensätze oder Power-Point-Präsentationen gibt. Zum Beispiel bei 3MHealth, bei den großen Krankenkassen und/oder Krankenkassenverbänden (AOK-Bundesverband, BKK-Bundesverband, VdAK, BARMER, DAK) oder bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

    Gruß

    Der Systemlernende