Guten Morgen wertes Forum,
in unseren gerade stattgefundenen Budgetverhandlungen, wurde natürlich auch die Mindestmengenproblematik angesprochen.
Die Ausnahmetatbestände sind in der Anlage 2 aufgeführt. Allerdings wird nicht erwähnt, wer diese Ausnahmetatbestände genehmigt.
In §5 Absatz 2 steht lediglich, \"[...] die zuständige Landesbehörde kann Leistungen [...] bestimmen, bei denen die Anwendung der Mindestmengenregelung die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen über die Nichtanwendung des Kataloges\".
Meines Erachtens wird hier nur der Ausnahmetatbestand Nr. 2 angesprochen. Alle weitern Ausnahmetatbestände (z. B. Aufbau neuer Leistungsbereiche) sind nicht geregelt.
Bei den Budgetverhandlungen vertraten die Verhandlungsparteien die Auffassung, dass ein Antrag bei der Landesbehörde gestellt werden müsse.
Wie sind die Erfahrungen des Forums?
Vielen Dank und Gruß aus Unna
Peter Goerdeler