:strauss:
Hallo,
wir haben das für usnere Klinik schon mal durchgerechnet, (Spezialhaus für Querschnittgelähmte Patienten, sowie ein Skoliosezentrum;
um es kurz zu machen, die Voraussetzungen gem § 1 Abs. 2 Nr. 1 + 2, nachden ein komplettes Haus als besodnere Einrichtung zu behandeln ist, sind für uns unerreichbar (ein Tatbestand der dadurch noch aufgewertet wird, dass wir einen Grosssteil unserer Patienten in der DRG B61 (welche ja gem. Anlage 3 KFPV als nicht mit Fallpauschalen vergütete Leistung) individuell zu verhandeln ist, und damit keine Werte bzgl. Obere und Mittlere Grenzverweildauer festgeschrieben sind.).
Was den Absatz 3 betrifft (hier werden die Voraussetzungen zur Behandlung eines organisatorisch, abgrenzbaren TEils eines Hauses als besodnere Einrichtung beschrieben), so sind diese Vorschriften ja recht "schwammig" (wie soll man die "hohen Vorhaltekosten" oder die "zu niedrig oder nicht verlässlichen FAllzahlen" interpretieren.......
Zudem bieten die besodneren Einrichtungen ja auch nur für 2004 zusätzliche "Möglichkeiten", da dies jedoch auch eine budgetneutrale Einführungsphase sein soll, macht "eine besodnere Einrichtung" meines Erachtens auch nicht viel Sinn.
Wie sehen Sie (verehrtes und viel informierendes) Forum dies, und liegen bei Ihnen schon Erkenntnisse zur Kriterienerreichung für eine Einstufung als besodnere Einrichtung vor?
Grüsse aus den schönen Bad Wildungen
Jens J. Raddatz
Abt. Controlling (betriebswirtschaftlich nicht medizinisch....)