Beiträge von Erlösminimierer

    Hallo Zusammen,

    hier muss ich doch glatt wieder ein Lanze für die Krankenkassen brechen. Ich habe aus meiner Sicht das Glück, bei einer Krankenkasse zu arbeiten, die zum einen die Zahlungsfristen respektiert und zum anderen bei der Beanstandung und Vorlage von Abrechnungen beim MDK versucht eine gewisse Qualität walten zu lassen, soll heißen Fälle rauszupicken, die tatsächlich stinken. Das viele Krankenkassen anders vorgehen ist mir durchaus bekannt und bewusst.

    Jedoch möchte ich auch die Geschichte mal von der anderen Seite darstellen. Möglichweise arbeiten sie tatsächlich alle in KH, die grds. nur nach Tatsachen und DKR kodieren und abrechnen, stets optimal die korrekte Behandlungsart wählen und effizient behandeln. Ich sehe jedoch viele Dinge, die etwas anderes darstellen. Vorneweg möchte ich erwähnen, dass das Aufgreifen und Prüfen von Abrechnungen über den MDK für den KK-Mitarbeiter grds. nur mehr Arbeit und Stress bedeuten und wir gerne guten Gewissens alle Rechnungen durchwinken würden.

    1. Primäre Fehlbelegung:

    Viele KH kennen nach wie vor nur stationäre Krankenhausbehandlung. Die witzigste Begründung bleibt hierbei immer noch: \"wir machen/bieten das nicht ambulant an\". Verlangt auch keiner. Aber das rechtfertigt noch lange keine stationäre Aufnahme und Abrechnung. Unglaublich aber war: Es besteht durchaus auch die Möglichkeit, Patienten an andere Leistungserbringer zu verweisen. Zur Krönung wird dann jedoch nicht nur stationär aufgenommen und vllt noch tagesstationär behandelt, sondern standardmässig auch gleich noch die UGVD gesprengt. Was würden sie als KK-Mitarbeiter dann tun? Auch wir müssen unsere Entscheidungen verantworten können und diese auch entsprechend begründen.

    2. Kodierung:

    An manchen Tagen glaube ich tatsächlich, die deutsche Bevölkerung besteht aus kettenrauchenden, harninkontinenten, demenzkranken Anämiepatienten mit Harnwegsinfekt und schweren Alkoholproblemen. Und wenn sie die 10-te Rechnung vom gleichen KH prüfen, in welchen tatsächlich grds. die gleichen ND auftauchen und immer gerade so die Einstufung in eine teurere Basis-DRG oder den höheren Schweregrad bewirken, macht einem das schon Magenschmerzen. Vllt ist das jetzt etwas gewagt, aber ich möchte behaupten, wenn ich heute jemanden von der Strasse hole, der in seinem ganzen Leben noch nichts von Kodierung und Krankenhausabrechnung gehört hat nach 4 Wochen Verschlüsselung lesen merken würde, hier läuft was mächtig falsch.

    3. Zahlungsfristen/DTA/Mahnungen:

    Grds. werden bei uns alle Rechnungen innerhalb der Frist beglichen. Ausnahmen sind hier lediglich eindeutig formal falsche Rechnungen oder ganz eindeutige Fallzusammenführungen (die für viele Häuser überhaupt nicht existieren, bis man sie darauf hinweist oder im Umkehrfall mit allen Mitteln der Kunst ganz gezielt umgangen werden). Diese weisen wir auch über den DTA ab. Um so zermürbender ist es dann, dass auf begründete Anfragen, Anforderungen von Berichten fast regelmässig und häuserübergreifend wochen- und monatelang keine Reaktionen erfolgen. Was standardmässig jedoch wunderbar klappt, ist Mahnlisten zu schicken, die man stundenlang klärt und in 90% der Fälle feststellt, das z.B. Rechnungen übermittelt wurden, jedoch keine Entlassung vorlag und ähnlich Dinge, die ein Scheitern des Datensatzes im DTA bewirken. Erfolgte Fehlermeldungen werden aber schlicht und ergreifend ignoriert und der Mahnknopf gedrückt. Und wir sind dann die mit der schlechten Zahlungsmoral. Oft haben wir auch längst mit der Verwaltung eine Änderung oder Stornierung einer Rechnung vereinbart, aber der Buchhaltung hat keiner Bescheid gesagt.

    4. Telefonische Klärung:

    Auch ich halte eine kurzfristige, unbürokratische Lösung am Telefon in vielen Fällen für sinnvoll. Aber hier geht es schon wieder los. Ein Problem ist es, dass die Mitarbeiter der KK im Regelfall medizinische Laien sind, sich viele Ansprechpartner im KH über die Maßen hinter dem Datenschutz verstecken oder grds. in allen Fällen der Ansicht sind alles richtig gemacht zu haben. Bei vielen KH erreicht man beim Versuch einer telefonischen Klärung tatsächlich nur, dass man eine Stunde telefoniert hat und dann doch alles zum MDK schleppen muss.

    Vllt bin ich jetzt wieder etwas abgeschweift. Aber alles was ich damit sagen möchte ist, dass nicht alle KK der \"böse Feind\" sind und nur versuchen den KH das Leben schwer zu machen. Wir versuchen nach wie vor und so schwer es im Einzelfall oft fällt, die KH als Vertragspartner zu sehen, welche die angemessene Versorgung unserer hilfesuchenden Mitglieder sicherstellen. Vieles was passiert hat eher den Zug von Notwehr. Wir haben die Gesetze und Verordnungen nicht gemacht. Wir versuchen nur ihre Umsetzung zu handhaben, ohne zuzulassen, dass der Gaul geschlachtet wird auf dem wir alle reiten.

    Und wenn sie sich schon zusammenrotten und ihren Aufstand organisieren, übersehen sie bitte nicht, dass es auch heute noch solche und solche KK gibt.

    MFG
    Martin Wittwer

    Hallo Mikka,

    die grds. Problematik dreht sich m.E. um die Kodierrichtlinie P014d. Prozeduren die nicht gesondert kodiert werden dürfen, da sie als Bestandteil einer bestimmten ICD gesehen werden. Z.B. Gipsverband als Bestandteil einer Fraktur-ICD.

    Leider folgen in der P014d ja nur beispielhafte Aufzählungen. Und schon sind wir wieder in der üblichen Problematik, dass man alles diskutieren kann.

    Wenn Sie die geschilderte Lagerung tatsächlich routinemäßig anwenden, möchte ich mich hier fast dem MDK in seiner Auffassung anschließen, da es sich dann um ein Standardverfahren bei der behandelten ICD handelt. Natürlich stellt sich dann natürlich die Frage, ob es wirklich fair ist, dass ihnen ihr anscheinender Optimal-Standard letztendlich hier wieder zum Nachteil gereicht.

    Vielleicht sollten sie sich bei der Kodierung dieser Prozedur tatsächlich auf die Fälle beschränken, in welchen durch nicht sofortige Mobilisierung, die Lagerung auch tatsächlich indiziert ist. Wahrscheinlich war die standardmäßige Verwendung der Prozedur auch der ausschlaggebende Faktor für die Kasse, den MDK hier hinzuzuziehen. Wenn der Code nur in gerechtfertigten Einzelfällen auftaucht, haben sie auch bessere Arrgumente dem MDK gegenüber.

    Im Umkehrschluss stellt sich jedoch dann die Frage, wie die Auswirkungen auf die Behandlungspraxis aussehen. Was ist für die Klinik finanziell und logistisch besser: standardmässige Verwendung des Spezialbettes oder Differenzierung im Einzelfall, was im Einzelfall, bei nicht absehbarer Verschlechterung des Zustandes des Patienten einen Wechsel des Bettes zur Folge hat.

    Grds. mag es ja sehr ehrenhaft sein, das in ihrer Klinik alle Patienten in den Genuss des Spezialbettes kommen. Aus Sicht der Krankenkasse und des Wirtschaftlichkeitsgebotes (med. notwendige und ausreichende Versorgung) kann die standardmässige Kodierung jedoch nicht geduldet werden.

    Jedoch möchte ich als med. Laie jedoch hinterherschieben, dass ich es mir jetzt nicht abschließend zutraue, die OPS nun als Standardverfahren zu brandmarken oder dieses definitiv zu negieren.

    MFG
    Martin Wittwer

    Hallo Hr. Dr. Selter,

    als erstes muss ich mich mal als Fan ihrer Kommentare outen. Sie spiegeln stets wieder, dass ihnen in erster Linie die möglichst korrekte und mit den DKR vereinbaren Kodierungen am Herzen liegen.

    Aber in diesem speziellen Fall muss ich ihnen leider widersprechen. ?(

    Beide Kodierrichtlinien beschäftigen sich mit nach der Entlassung erhobenenen Befunden.

    Jedoch zielt die D002d in ihrer Aussage gezielt auf Fälle ab, in welchen eine ENTLASSUNG stattgefunden hat. D008d spricht jedoch präzise von Fällen mit VERLEGUNG.

    Demzufolge würde ich jeweilige Kodierrichtlinie auch nur bei entsprechender Situation anwenden, was im Falle der D008d ja nicht unbedingt zu Ungunsten des abgebenden Hauses ausfallen muss. Sollte aus der schwerwiegenden Verdachtsdiagnose durch Diagnostik im Folgehaus eine \"harmlosere\" Geschichte werden, darf die Verdachtsdiagnose beibehalten und muss nicht nachträglich korrigiert werden. Im Einzelfall kann es natürlich auch das Gegenteil herausstellen.

    MFG
    Martin Wittwer

    Hallo Zusammen,

    vielen Dank für die vielen und sehr aufschlussreichen Antworten. Ich würde die Kodierung bei tatsächlicher Therapierelevanz natürlich auch nicht in Frage stellen, wie z.B. hier geschildert in Sachen Medikamentenwahl und -dosierung usw..

    Auch der Hinweis, das gerade die KH nicht bekannte Niereninsuffizienzen erstmals aufdecken hört sich durchaus plausibel an.

    Was mich dann jedoch in den mir vorliegenden Fällen stutzig macht ist, dass eben auch m.E. notwendige über den stationären Aufenthalt notwendige Überwachungen weder dem Mitglied noch dem behandelnden Arzt gegenüber kommuniziert werden (z.B. Entlassungsbericht).

    Frage an die Mediziner: Kann der Kreatenin-Wert einmalig nennenswert ausreissen, sich langfristig jedoch normalisieren und stabilisieren? Oder kann ich im Regelfall bei einem auffälligen Befund bereits auf ein chron. Krankheitsbild schliessen?

    MFG
    Martin Wittwer

    Hallo Claudi,

    auch ich bin der Auffassung, dass bei einer system. Chemo der Primärtumor als Hauptdiagnose dargestellt werden muss, da hier primäre als auch sekundäre NB gemeinsam therapiert werden. Hier erhält der Primärtumor immer den Vorrang gegenüber den Metastasen.

    Lediglich in Fällen in den gezielt die sekundären NB behandelt werden und der Primärtumor \"unberücksichtigt\" bleibt, würden die Metastasen die HD stellen.

    MFG
    Martin Wittwer

    Hallo liebes Forum,

    bei einigen KH ist mir aufgefallen, dass die Kodierung der chron. Niereninsuffizienz hoch im Kurs steht.

    Da wir hier in die Regressprüfung bezgl. Fremdverschulden einsteigen, schreiben wir die Mitglieder an, ob sie wüssten wie ihre Niereninsuffizienz zu Stande kam.

    Viele wissen dann noch nicht einmal, dass sie eine Niereninsuffizienz haben, sind weder dialyse- noch medikamentenpflichtig. Wie sich herausstellt, fusst die Kodierung meist in leicht veränderten Nierenwerten, die jedoch so gering sind, dass sie weder dem Patienten gegenüber erwähnt werden, noch im Entlassungsbericht auftauchen, um den Niedergelassenen auf ein eventuelle Überwachung hinzuweisen.

    Für mich stellt sich nunmehr die Frage, ob diese leicht abweichenden Werte bereits die Kodierung als ND rechtfertigen. Verwirrenderweise ist die Kodierung in den meisten Fällen alleine gesehen auch nicht abschließend groupingrelevant, was die Motivation der vermehrten Kodierung für mich noch undurchsichtiger macht.

    Da mich jedoch nicht nur die Kostenrelevanz sondern vielmehr die korrekte Kodierung interessiert, bitte ich um Hinweise für eine Abgrenzung kodierbar/nicht kodierbar. Haben leicht abweichende Werte tatsächlich schon so entscheidenden Einfluss auf die Behandlung, dass von \"Mehraufwand\" die Rede sein kann?

    Vielen Dank und MFG
    Martin Wittwer

    Hallo Forum,

    man darf auch nicht ganz aus den Augen lassen, dass hier das SGB mit der KFPV bzw. der FPV kollidiert und die Regelungen für den § 115 festgelegt wurden als noch niemand an DRG gedacht hat.

    Was in der Diskussion ständig völlig ignoriert wird ist zum einen der Wille des Verordnungsgebers und zum anderen das Wohl des Patienten.

    1.Wille des Verordnungsgebers:

    Zu Zeiten der Pflegesätze hat diese Regelung dazu gedient, die Abklärung bestimmter Voraussetzungen für z.B. eine OP aus der stat. Behandlung auszugliedern, um die Gesamtverweildauer des KH-Falles zu minimieren (steht auch so im § wenn man mal ein Stück weiter liest). Als Anreiz wurde die vorstationäre Vergütung eingeführt, die budgetneutral \"zusätzlich\" bezahlt wird. Wie sie sich erinnern, war jedoch die Voraussetzung, das diese Abklärung innerhalb von 5 Tagen vor Aufnahme erfolgt. Was auch m.E. aus medizinischer Sicht nicht das dümmste ist, mit möglichst aktuellen Befunden zu operieren/therapieren.

    Mit Einführung der BPflV-Fallpauschalen, wurde erstmals die vorstat. Vergütung vor vollstat. Behandlung ausgeschlossen, da die Fallpauschale als Einheit den gesamten Behandlungsfall abdecken sollte, also inklusive eventueller prästationärer Abklärungen. Was jedoch im Umkehrschluss nicht heißen soll, das man den Patienten nicht 3 Tage vorher für Diagnostik/Aufklärung ins KH einladen darf. Man darf es nur nicht zusätzlich abrechnen, da die Fallpauschale diese Geschichte mit abdeckt und ja auch nicht deswegen gekürzt wird.

    Ähnlich sind die DRG-Fallpauschalen zu sehen. Wobei hier auch komplett ignoriert wird, das der Gesetzgeber neben der Streichung der Vergütung, auch die Kodierung der vorstat. Leistungen über die Entlassungsanzeige der vollstat. Behandlung ermöglicht hat, diese Leistungen also groupingrelevant gemacht hat. Das aber nur am Rande.

    Grds. stand jedoch Kostenersparnis durch VWD-Verkürzung und zeitnahe Abklärung durch 5-Tagesfrist im Vordergrund. Die Regelungen in der BPflV und der FPV bzw. KFPV waren lediglich Klarstellungen im Zusammenhang mit dem jeweils neuen System. Ich möchte schlicht weg ausschließen, das der Verordnungsgeber mit den Änderungen bezweckt hat, das vorstat. Behandlung zuerst bevorzugt innerhalb und seit neuestem außerhalb der 5-Tagesfrist erfolgt, um die Abrechnung zu optimieren.

    2. Wohl des Patienten:

    Ich hoffe immer noch, wenn eine prästationäre Vorbereitung z.B. für eine Hüft-TEP erfolgt und 6 bis 8 Wochen vergehen, das der Patient doch nocheinmal vor OP gefragt wird, ob er inzwischen vielleicht doch Macumar nimmt. Auch halte ich es auch nicht für besonders sinnvoll, eine geplante OP mit 2 Monate alten Befunden in Angriff zu nehmen.

    Zusammengefasst muss auch mal das Verhalten der KK erklärt werden. Im Gegensatz zur ein oder anderen GmbH oder AG die heute hinter den Krankenhäusern steht, ist das Bestreben der Krankenkassen nicht Gewinnoptimierung. Es gibt keine Aktionäre die auf Steigen der Kurse oder Ausschüttung der Dividende warten.

    Bei den KK geht es darum, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln (die trotz notwendiger Beitragssatzerhöhungen durch den gesamtwirtschaftlichen Rückgang immer weiter schrumpfen) ein immer teurer werdendes Gesundheitswesen zu finanzieren. Sollten utopischerweise doch Überschüsse bleiben, wird dies für alte Kredite oder Senkung der Beiträge verwandt.

    Und ich halte es nur für recht und billig, dass Verhalten, das völlig von vergütungssystemischen und medizinsch sinnvollen Normen abweicht, NUR um Erlöse zu optimieren, geahndet wird. Und dieses Spielchen mit den vorstationären Pauschalen ist nur ein Beispiel von vielen, das noch als harmlos bezeichnet werden kann.

    Über kurz oder lang graben sich die Krankenhäuser und auch alle anderen Leistungserbringer jedoch ihr eigenes Grab. Wenn wir auch dieses Vergütungssystem völlig konterkariert haben und alle anderen Leistungserbringer aus dem Vollen schöpfen, wird der Gesetzgeber weiter in eine Ecke gedrängt, aus der nur wenige mögliche Reaktionen verbleiben.

    Kürzungen von Leistungen aus dem Leistungskatolog der GKV, Erhöhung von Zuzahlungen vllt kommt doch noch offiziell der Krankenhausbettenabbau oder ähnlich einschneidende Dinge, die keinem und am wenigsten den kranken Menschen weiterhelfen.

    Auch wenn sich das jetzt anders anhören mag, bin ich tatsächlich kein Hardliner. Mir wurde sogar schon vorgeworfen zu krankenhausfreundlich zu denken.

    Aber bei chirurgischen Buchhaltern geht mir das Messer in der Tasche auf.

    Fragen sie sich nicht was das meiste Geld bringt, sondern was aus medizinischer Sicht und für den Patienten das Beste ist. Und dannach streiten sie sich mit der bösen Krankenkasse.

    Besinnliche Grüße
    Martin Wittwer

    Hallo Jemebu,

    ein wirklich vertraktes Thema. Teilweise ist dies auch etwas bundeslandabhängig. In Bayern z.B. wurde im Vorgriff auf Neuabschluss des Vertrages nach § 112 bereits vorab die Zahlungsfrist neu geregelt. Unter anderem wird den Kassen nun auch das Recht eingeräumt, für säumige Rückzahlungen der KH Verzugszinsen zu verlangen. Aber dies halte ich nicht für wirklich praxisnah. Die Zinsberechnung hilft einem bei der endgültigen Erledigung des Sachverhaltes nicht wirklich weiter, was ja auch vordringliches Anliegen eines KK-Sachbearbeiters sein sollte.

    Ich räume den KH grds. eine faire Chance ein, die Rechnung selbst zu korrigieren oder Widerspruch einzulegen. Erfolgt der Widerspruch zeitnah, würde ich den vorab bezahlten Betrag auch so stehen lassen und die Klärung abwarten. Ein KH das sich aktiv an diesem Wahrheitsfindungsprozess beteiligt, darf den Betrag bis zu endgültigen Klärung auch vorerst behalten. (dann müssen sie nur noch beten, dass der MDK ein bißchen Gas gibt)

    Sollten ihre Gutachten und Monierungen (3 mal würde ich ganz sicher nicht monieren) bei den KH jedoch auf nachlassendes Interesse stossen, würde ich mir den Betrag selbst gutschreiben und eine berichtigte Rechnung im Sinne des Gutachtens bezahlen. Schweigen bedeutet unter Kaufmännern Zustimmmung
    :biggrin: Wenn ihrem Gutachten und Anschreiben nicht widersprochen wird, sollten sie Übereinstimmung mit den Ausführungen annehmen, bis sie wieder etwas Gegenteiliges hören. Auch ich verweise auf das entsprechende BSG-Urteil. Liegt das Gutachten vor, sollte dies für sie (nach wie gesagt angemessener Frist für das Haus zu reagieren) das Maß der Dinge darstellen.

    Alles eine Sache des Gebens und Nehmens. Im Zweifelsfall würde ich die Thematik auch in einem Gespräch mit den Verantwortlichen im KH besprechen. Auch hier dürfte doch gewisses Verständnis herrschen, das die unbedingte Zahlungspflicht der KK nicht die unbedingte Tatlosigkeit der KH nach sich ziehen kann.

    MFG
    Martin Wittwer

    Hallo Herr Grube,

    ich bin ja nun auch mit vielem nicht einverstanden, was Krankenhäuser
    in Sachen Verlegungspraxis so alles treiben. Muss ihnen aber hier recht geben, dass der MDK hier eindeutig zu weit geht.

    Die Forderung könnte ich allenfalls nachvollziehen, wenn Sie 1 Woche an den Tatsachen vorbeidiagnostiziert und -behandelt hätten und dann hilfesuchend an eine neurologische Fachabteilung weiterverlegt hätten. Da hätte ich sie wahrscheinlich auch gefragt, was das hätte werden sollen.

    Was sie hier schildern, hört sich für mich recht brauchbar an, vor allem, da Sie ja auch den diagnostischen Erfolg vorweisen können, die entsprechende Therapie begonnen und in die ambulante Weiterbehandlung entlassen haben.

    Den kompletten Fall würde ich mir nicht vom Brot nehmen lassen. Sekundäre Fehlbelegung kann ich jetzt nicht abschließend beurteilen, da sie sich z.B. über den umfang der kardiologischen Abklärung nicht weiter ausgelassen haben. Aber tertiäre Fehlbelegung (hab ich heute übrigens das erste Mal gehört 8o ) halte ich für definitiv übertrieben. Ich gehe abschließend auch davon aus, das sich das zuverlegende Haus wahrscheinlich auch was dabei gedacht hat, in ihr Haus zu verlegen.

    Würde mich glatt mal interessieren, was diese spezielle Krankenkasse/ der spezielle MDK-Gutachter angezettel hätte, wenn KH 1 an eine neurologische Klinik überwiesen hätte und die weiter verlegt hätten, weil eine kardiologische/internistische/urologische Abklärung für notwendig erachtet worden wäre. :d_zwinker:

    Hier stutzt sogar der Erlösminimierer.

    MFG
    Martin Wittwer

    Hallo Tina,

    im geschilderten Fall würde ich durchaus eine stationäre Erbringung
    akzeptieren. Bei Anästhesie + Überwachung über 8 Std. dürfte das schon
    in Ordnung gehen. Wobei man diese 8 Std. auch nicht unbedingt in Stein
    meiseln sollte. Die Aufnahme- und Entlassungsuhrzeit stellt ja nicht
    zwangsläufig den Behandlungsbeginn und das -ende dar.

    Auch ist die Geschichte mit den 20km und der Witterung m.E. durchaus ein
    trifftiger Grund, gem. allgemeiner Ausschlusstatbeständen. Jedoch ist dies
    auch ein zweischneidiges Schwert. Sammelt sich ein KH grds. Patienten für
    tagesstationäre Behandlungen aus einem Umkreis von 20-30-40km zusammen und
    begründet dann damit den Ausschluss einer AMOP, muss man dann schon auch
    mal die Frage stellen dürfen, ob nicht in ummittelbarer Umgebung zum Wohnort
    Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung gegeben wären.

    Allerdings könnte man hier auch provokativ fragen, wie es der Operateur nach
    10,5 Std. verantworten kann, den Patienten aus der stationären Behandlung
    nach Hause zu entlassen, dies aus der ambulanten Behandlung heraus jedoch nicht kann. (meinem Wissenstand nach machen Komplikationen keinen Unterschied zwischen den Behandlungsformen ?( ) Wenn hier schon diese Begründungskette verwendet wird, hätte eine Übernachtung vllt auch nicht unbedingt geschadet.

    Ich persönlich habe da nen goldenen Grundsatz, wenn ich solch grenz-
    wertige Fälle beurteile: \"einmal geht immer\" Soll heißen, man sollte einem
    KH wegen einem Einzelfall nicht unbedingt die Hölle heiß machen. Häufen sich dann jedoch die Fälle, die ständig nicht aus medizinischen Gesichtspunkten, sondern aus organisatorischer Sicht heraus begründet werden, würde ich auch nachhaken.

    Es hilf hier auch oft, nicht stur die Ablehnungsschiene zu fahren, sondern
    auch mal den Dialog mit dem Haus und im speziellen mit dem betroffenen Operateur zu suchen.

    Grds. ist diese Thema natürlich spannend, weil wir auch nicht aus den Augen verlieren dürfen, dass der Operateur seine Entscheidungen ja auch
    verantworten muss.

    Wir als Kassenmitarbeiter können im Nachhinein (wenn alles gut gegangen ist) immer sagen, das wäre auch ambulant möglich gewesen. Der Operateur kann jedoch nicht anführen -wenn ihm ein Patient zuhause verblutet ist, oder an einem Kreislaufversagen gestorben ist-, die Kasse hätte ihm gesagt
    er müsste ambulant operieren. Das ist eine sehr knifflige und heikle Geschichte und IMMER vom Einfall abhängig.

    Uns fällt es jedoch leichter, einer stationären Erbringung zuzustimmen, wenn driftige und nachvollziehbare medizinische Hintergründe vorgebracht werden.

    Wenn sich die Begründungen ständig auf Kreuzchen auf einem Vordruck mit allgemeinen Tatbeständen beschränken, kommen einem dann schon mal Zweifel.

    MFG
    Martin Wittwer

    PS: KH-Abrechnung ist eine spannende Angelegenheit :d_zwinker:

    Hallo Herr Heinze,

    in welchem Zusammenhang steht ihre Frage? Wenn diese auf die Zu-
    und Abschläge abzielt, ist eine Fristberechnung im klassischen Sinne
    nicht notwendig. Es wird hier grds. ein Vergleich mit den Belegungstagen
    gezogen. Und hierfür stehen ja in der FPV die entsprechenden Formeln zur
    Verfügung:

    Zuschläge bei Überschreitung der OGVD:

    Belegungstage + 1 - erster Tag mit zusätzlichem Entgelt (s.Katalog)= Anzahl Zuschlagstage

    Abschläge bei Unterschreitung der UGVD:

    Erster Tag mit Abschlag (s.Katalog) +1 - Belegungstage = Anzahl der Abschlagstage

    Abschläge bei Verlegung bei Nichterreichen der MVD:

    MVD (s.Katalog) - Belegungstage = Anzahl der Abschläge
    [die MVD ist kfm. zu runden, d.h. bis ,4 abrunden/ ab ,5 aufrunden]

    Belegungstage = Tag der Aufnahme + jeder weiterer Tag der stat. Behandlung
    ohne Entlassungs- oder Verlegungstag. Bei Tagesfällen liegt grds. 1 Belegungstag vor.

    Sollte es um die Wiederaufnahmen gehen, handelt es sich um eine kalender-
    tägliche Berechnung. Hierbei werden ab Fristbeginn (im Regelfall der Aufnahmetag) die Kalendertage gezählt. Passen Sie jedoch auf. Im Katalog ist nicht die OGVD angegeben, sondern der erste Tag mit Zuschlag. D.h. die
    OGVD ist jeweils ein Tag weniger als der im Katalog angegebene Wert.

    Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte eine andere Thematik betroffen sein, posten sie doch einfach nochmal.

    MFG
    Martin Wittwer