Beiträge von dr.rapp

    Hallo Hr. Selter,

    ich muss Ihnen widersprechen. Die aufgeführten Beispiele sind nicht grundsätzlich falsch.

    In der D012d heißt es in Bezug auf die Sekundärkodes B95 fortfolgende: \"[Sie] sind bei Vorliegen bestimmter Diagnosen obligat anzugeben. Darüber hinaus können diese Ausrufezeichenkodes bei anderen Situationen angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist.\"

    Die \"obligate\" Kodierung ist für die Kodes, bei denen der Erreger im Rubriktext enthalten ist, ausgenommen (auch DKR D012d). Was aber nicht bedeutet, dass die optionale Kodierung hierbei nicht erlaubt ist (wenn, wie in den DKR gefordert \"aus klinischer Sicht\" sinnvoll, was nur im Einzelfall zu entscheiden ist).

    Die Antwort dazu vom InEK steht noch aus.

    Grüße

    Guten morgen,
    da es mich konkret betrifft, erlaube ich mir an dieser Stelle auch einen Kommentar zu dem Thema.
    Generell denke ich, dass hier INeK und DIMDI gefragt sind, um das zukünftig einheitlich zu regeln.

    Herr Selter verweist bei seiner Argumentation auf die Kodierrichtlinien und hier speziell auf die Passage der \"Hinweise zur Doppelkodierung\".

    Dieser Absatz wurde in den DKR über die Jahre verändert. In der Version 2002 hieß er noch: \"Es können Schlüsselnummern des Kapitels I zur Identifizierung des Infektionserregers hinzugefügt werden, sofern dieser im Rubriktitel nicht enthalten ist.\" In der Version DKR 2005 lautet er nun: \"Schlüsselnummern des Kapitels I zur Identifizierung des Infektionserregers werden hinzugefügt, sofern dieser im Rubriktitel nicht enthalten ist\". Aus der Optionalität ist eine verbindliche Verpflichtung geworden. Aus der neuen Formulierung lässt sich im Umkehrschluss m. E. nicht (mehr) ableiten, dass eine optionale Kodierung nicht gestattet ist. Neu in 2005 wurde neben der Tabelle auf S. 27, die unter anderem die Erregerkodes enthält, auch der erläuternde Satz eingefügt: \"Darüber hinaus können diese Ausrufezeichenkodes bei anderen Situationen angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist\". Nach meinem Textverständnis erlauben die geänderten bzw. ergänzten Formulierungen die zusätzliche Kodierung des Erregers (auch bei dem E. coli-Beispiel), wenn dies sinnvoll ist und einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bietet, was dann sicher vom Einzelfall abhängt.

    Bei dem Beispiel der Pneumonie mit dem Erreger Staph. aureus trifft diese Regel auch bei anderer Textauslegung m. E. nicht zu. Der Pneumonie-Kode J15.2 enthält nur die Gattung des Erregers, in diesem Fall Staphylokokken, nicht aber der Erreger selbst. Es gibt zahlreiche Staphylokokkenarten, w. z. B. - um nur die häufigen zu nennen St. aureus , St.epidermidis und St. saprophyticus. Der Sekundärkode B95.6! Staphylococcus aureus ist also ein zusätzlicher Hinweis zur Kodierung, der einen höheren Detaillierungsgrad der Diagnostik beschreibt, in dem der den tatsächlichen Erreger benennt.

    Wie angekündigt, werde ich den Sachverhalt beim INeK abfragen und bin auch auf deren Meinung gespannt.

    Grüße

    Boris Rapp