Hallo Lisa,
es gibt eine Leitlinie der Dt. Ges. für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie zum Thema "Formstörungen der inneren und/oder äußeren Nase". Hier wird in Punkt 5.3 ausgeführt "Wenn Nasentamponaden erforderlich, dann im Allgemeinen stationär". Offensichtlich stellt also aus Sicht der Fachgesellschaft die eingelegte Nasentamponade ein eigenständiges Risiko dar. Wir haben in den letzten Monaten zwei Verfahren beim Sozialgericht Speyer geführt. In beiden Fällen wurde eine Septumplastik mit Conchotomie durchgeführt, Nasentamponade bis zum 2. postoperativen Tag. Im ersten Fall hat der Gutachter (Chefarzt einer universitären HNO-Klinik) die Notwendigkeit der stationären Behandlung bis zum Entfernen der Nasentamponade befürwortet - seine Begründung: Nasentamponaden können verrutschen und dann zur Behinderung der Atmung führen. Die Krankenkasse hat aufgrund des Gutachtens anerkannt und bezahlt. Im zweiten Fall hat der Gutachter (niedergelassener HNO-Arzt) die Notwendigkeit der stationären Überwachung nur für eine Nacht anerkannt. Er hielt das Risiko durch die einliegende Nasentamponade für gering. Im Ergebnis wurde in diesem Fall (trotz Verweis auf den gleich gelagerten Parallelfall) nur eine Verweildauer von einem Tag durch das Gericht anerkannt. Unstrittig war aber auch hier (mit Verweis auf die oben genannte Leitlinie) die Notwendigkeit der stationären Aufnahme.
Viele Grüße aus der Pfalz!
Gunter Greulich