"... bei parasitierender Parese wurde der Patient in unsere Klinik für Wirbelsäulenchirurgie eingewiesen".
Vielleicht wäre die Hautklinik angemessener gewesen..?
"... bei parasitierender Parese wurde der Patient in unsere Klinik für Wirbelsäulenchirurgie eingewiesen".
Vielleicht wäre die Hautklinik angemessener gewesen..?
Vorsicht Falle: ich bin gerade zufällig darüber gestolpert, dass in 2019 die Kodierung einer Bandscheibenexzision mit Radikulodekompression (5-831.2) in eine niedriger bewertete DRG (I10F) führt, als die alleinige Bandscheibenexzision (5-831.0); diese erlöst, wie bisher, die I10E. Das sind knapp 16% mehr.
Einen Sinn kann ich in dieser unterschiedlichen Zuweisung allerdings nicht erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Hollerbach
Hallo allerseits,
jetzt habe ich auch eine Anfrage hinsichtlich der Abrechenbarkeit dieses Verfahrens auf dem Tisch. Die Firma gibt in ihrer Literatur die OPS-Kodes 5-83b.7- und 5-836.3- an, was mir beides recht "mutig" erscheint.
Hat vielleicht zwischenzeitlich jemand Erfahrungen mit der Abrechnung dieser Methode gemacht?
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach
Hallo Herr Breitmeier,
es geht doch nicht um die Frage, ob Sie oder irgendjemand anderes den Begriff "Transportentfernung" aus mehr oder weniger plausiblen Aspekten neu definieren wollen - es geht darum, dass dieser Begriff durch eine Bundesbehörde bereits seit Jahren eindeutig definiert IST und es deswegen schlicht keinen Interpretationsspielraum mehr gibt. Und wenn derart eindeutige Regeln nachträglich geändert werden, ist das halt ein schwerer Verstoß gegen die Aspekte von Klarheit und Beständigkeit rechtlicher Regelungen und erschüttert zumindest das Vertrauen der von mir vertretenen Institution in die Rechtssicherheit ganz erheblich.
Mit freundlichen Grüßen
M. Hollerbach
Hallo,
es ist wirklich bedrückend, ohnmächtig dabei zusehen zu müssen, wie das BSG das Vertrauen in den Rechtsstaat und in Rechtssicherheit vorsätzlich und systematisch untergräbt!
Das DIMDI ist ja nicht irgendeine Klitsche, in der ein paar weltentrückte Klassifikations-Zausel an Kodierungssystemen herumbasteln, sondern eine Bundesbehörde, zu deren Aufgaben es gehört, die formalen Grundlagen für die Krankenhausabrechnung in Deutschland zu formulieren. Und wenn eine solche Behörde den Begriff "Transportentfernung" einführt und auch noch genau definiert, dann kann sich doch auch ein Gericht nicht einfach darüber hinwegsetzen.
In den Strukturmerkmalen wurde 2014 der Passus neu aufgenommen: "Das Strukturmerkmal ist erfüllt, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels [z.B. Hubschrauber] grundsätzlich erfüllbar ist." Vom BSG wird jetzt "grundsätzlich" mit "regelhaft jederzeit" gleichgesetzt. Dass das ganz offensichtlich nicht die Intention des DIMDI war, geht aus der weiteren Vorgabe im OPS hervor, wonach der Kode dann nicht angegeben werden darf, wenn im konkreten Fall die halbe Stunde einmal nicht eingehalten werden konnte.
Das momentane Vorgehen des BSG ähnelt für meine Begriffe dem Versuch, Teile der Straßenverkehrsordnung gerichtlich neu zu definieren; so könnte man vielleicht das Verkehrszeichen "100" neu interpretieren als addierte Geschwindigkeit aller sich vor dem Schild in Fahrt befindlicher Fahrzeuge (natürlich mit der Möglichkeit versehen, die Daten der Verkehrsüberwachung für die letzten 4 Jahre diesbezüglich neu auszuwerten).
Fassungslos
M. Hollerbach
Das Thema wird dann wohl Punkt 14 der "Klarstellungen FPV 2017".
Laut Veröffentlichung der KGNW "wird der Median zur Fallzahl des Datenjahres dieser DRGs über alle Krankenhäuser gebildet, die diese Leistungen erbringen. Krankenhäuser, die diese DRGs mit einer Fallzahl oberhalb des Medians erbringen, rechnen eine Fallpauschale mit einer abgesenkten Bewertungsrelation (..) von der ersten Leistung an ab."
Das würde bedeuten, dass die Fallzahl des Jahres 2014 zugrunde gelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach
Aus einem Entlassungsbericht:
"Eine konsiliarische Vorstellung der Patientin in der pomologischen Fachabteilung ergab keinen dringenden Handlungsbedarf."
Pomologie ist die Obstbaukunde. An apple a day ... ?
Gruß
M. Hollerbach
Hallo Emilia,
sie interpretieren die FPV falsch: in § 3 Abs. 2 S. 2 steht nicht "... ist § 1 Abs. 3 anzuwenden" (dann würde in der Tat die von Ihnen zitierte Ausschluss-Regel gelten), sondern es heißt dort: "... ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3 (..) anzuwenden".
Der 3M-Grouper zeigt den Abschlag korrekt an, wenn man im Feld "Aufnahmeanlass" die Auswahl "A Verlegung (mit Behandlungsdauer im verlegenden Krankenhaus von unter 24 Stunden)" auswählt. Im Webgrouper der Uni Münster können Sie diesen Aufnahmeanlass gar nicht auswählen, dort nehmen Sie "Verlegung aus einem anderen Krankenhaus im Rahmen einer Kooperation".
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach
Hallo allerseits,
schauen wir uns doch mal die Abrechnungsseite an: eine "ambulante" Abrechnung bedeutet in der Praxis doch fast immer die Abrechnung einer Notfallpauschale zu Lasten der KV (ausgenommen NRW, wo der Landesvertrag in solchen Fällen explizit die Abrechnung einer vorstationären Abklärungsbehandlung vorsieht).
Der Leistungsinhalt der Notfallpauschale (EBM 01210 bzw. 01212) umfasst das, was im organisierten ärztlichen Notfalldienst erbracht werden kann, und nicht mehr. Bei Allem, was darüber hinausgeht, handelt es sich somit offensichtlich um Leistungen, welche (bei einem Notfall) die besonderen Mittel des Krankenhauses erfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach
Hallo Ductus,
in NRW gibt es pro abgestimmtem Schlichtungsvorschlag eine Aufwandsentschädigung von 7,50 Euro für die krankenhausseitigen Mitglieder.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach
Hallo Herr Speck,
ich sehe das genauso wie Sie! § 1 Satz 3 FPV schließt die Anwendung von § 3 für "Verlegungsfallpauschalen" gänzlich aus, und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um das verlegende oder aufnehmende Krankenhaus handelt.
Die Kennzeichnung einzelner DRG als "Verlegungsfallpauschalen" hat ja auch gerade den Sinn, das weiterbehandelnde Haus vom Risiko hoher Kosten bei niedriger Vergütung durch kurze Liegedauer (etwa im Falle der aufwendigen Behandlung eines Schwerstkranken oder Schwerstverletzten, welcher nach kurzer Zeit verstirbt) zu bewahren. Da wäre es schlechterdings kontraproduktiv, die Regelung zum Verlegungsabschlag zu streichen, die Regel zur Erlösminderung durch Unterschreiten der UGV aber bestehen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach