Beiträge von mhollerbach

    Hallo Digitalis,

    das BSG hat bereits vor 2 Jahren entschieden (Herr Selter hat den Terminbericht über das Urteil ja weiter oben zitiert), dass die Formulierung "in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallend" dahingehend auszulegen ist, dass auch "all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen" (Az. B 3 KR 15/11 R, Randzeichen 20).

    Ausgenommen von der Verpflichtung zur Fallzusammenführung sind lediglich solche Komplikationen, "die zwar auch im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des Krankenhauses stehen, aber maßgeblich erst durch ein hinzukommendes weisungswidriges oder sonstwie unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, durch ein Behandlungsverhalten des ambulant weiterbehandelnden Arztes, zB des Hausarztes, oder durch ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie zB einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden sind."

    Ihre Auffassung, schicksalhafte Ereignisse fielen nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses, ist also schlichtweg falsch! Das ist auch keine Frage von Mehrheits- oder Minderheitsmeinungen bei Krankenhäusern bzw. Krankenkassen, sondern rechtlich eindeutig entschieden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    die Dokumentation ist nicht das Problem. Die steht!


    also was denn jetzt? Haben Sie Belege für ein "unvernünftiges Verhalten" des Versicherten oder nicht? Wenn ja, können Sie diese auch geltend machen (dann verstehe ich aber Ihre Eingangsfrage nicht), wenn nein, sollten Sie Ihre Finger schonen und das Schreiben von Widersprüchen unterlassen, da es nichts bringt: die Beweislast dafür, dass es sich bei einer Komplikation nicht um ein schicksalhaftes Ereignis gehandelt hat, sondern vom Versicherten selbst provoziert wurde, liegt nunmal bei Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Willis,


    Sie brauchen eine tragfähige Begründung für die Entscheidung, den Patienten als für mehr als 24h überwachungspflichtig anzusehen. Unklare Thoraxschmerzen oder ein V. a. einen Herzinfarkt reichen da nicht weit. Unklarer Thoraxschmerz oder auch der V.a. eine lebendsbedrohliche Erkrankung begründet primär eine Ausschlussdiagnostik, die häufig innerhalb von 6-8h zu einem negativen Ergebnis führt. Hier ist schnelle Diagnostik geboten, an deren Ende die Entscheidung für oder gegen eine Aufnahme getroffen wird. Aber eben erst dann.

    wie kommen Sie auf die Idee, erst am Ende einer längeren Diagnostikkette dürfte eine Entscheidung für oder gegen eine stationäre Aufnahme getroffen werden? Wo soll das stehen? Aus dem von Ihnen zitierten Text einer BSG-Entscheidung lässt sich das für meine Begriffe jedenfalls nicht ableiten!

    Die Entscheidung zur vollstationären Aufnahme erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V "nach Prüfung durch das Krankenhaus", also im Rahmen einer Aufnahmeuntersuchung. Danach muss (so interpretiere zumindest ich die Vorgaben und diversen Urteile zu diesem Thema) eine Arbeitsdiagnose stehen, die entweder eine Behandlung von mehr als 24 Stunden begründet oder eben nicht! Um bei dem Beispiel der Thoraxschmerzen zu bleiben: die Verdachtsdiagnose Herzinfarkt begründet eine stationäre Aufnahme, die Verdachtsdiagnose Interkostalneuralgie nicht.

    Fragwürdig finde ich Ihre Argumentation hinsichtlich der "typischen Verweildauer", etwa bei den Alkoholintoxikationen, da Sie retrospektiv argumentieren, obwohl es um die ex-ante-Sicht geht. Was in dieser Situation stattfindet ist ja nicht die definierte Behandlung eines anamnestisch gut abgeklärten Patienten, sondern die Überwachung einer Person, von der man zumeist weder die medizinische Vorgeschichte kennt noch über das Ausmaß der Intoxikation informiert ist. Die Überwachung hat das Ziel, Risiken zu minimieren, daher muss sie vom worst case ausgehen, und der liegt sicher deutlich über 24 Stunden. Hier ernsthaft damit zu argumentieren, dass sich diese Risiken glücklicherweise selten manifestieren, finde ich ethisch schon grenzwertig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    in der Mehrzahl der Fälle wird die stationäre Behandlung eines Patienten vermutlich durchgehen. Ich bleibe aber dabei: Sie ist nicht zwingend erforderlich.


    ich kann dieser Diskussion zunehmend weniger folgen. Was soll das mit dem "durchgehen"? Eine stationäre Aufnahme ist dann medizinisch zwingend erforderlich, wenn aus Sicht des aufnehmenden Arztes bei der Aufnahmeuntersuchung das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeräumt werden kann - was natürlich wiederum sachlich begründet werden muss. Wenn Sie aber zum Erreichen einer solchen Sicherheit bereits einen Zeitaufwand von voraussichtlich mehreren Stunden benötigen, dann müssen Sie auch vom worst case ausgehen und eine stationäre Überwachung einleiten!

    Ambulant bedeutet: der Patient kann im Wartezimmer (resp. Cafe) sitzen oder spazieren gehen. Stationär bedeutet: der Patient liegt in einem Krankenhausbett am Monitor. Bei Szenarien, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen (Pat. liegt auf einer Liege in der Notfallambulanz etc.) müssen Sie individuell entscheiden. Wo ist das Problem?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Silvia,

    einen "kostengünstigen Grouper" benötigen Sie überhaupt nicht, da Sie ja bereits einen im Einsatz haben (nach Ihrer Beschreibung vermutlich den KODIP DRG-Scout von 3M). Was sie brauchen, ist lediglich ein Programm, mit dessen Hilfe Sie ein sog. "Batchgrouping" durchführen können, also einen kompletten §21-Datensatz einlesen. Möglicherweise haben Sie das bereits - fragen Sie doch mal in Ihrer IT-Abteilung nach, ob sich im Lieferumfang des Groupers nicht auch die "3M KODIP SUITE" befindet. Ansonsten hilft ein Anruf bei 3M bestimmt weiter!

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo allerseits,

    warum soll (im Sinne der BSG-Rechtsprechung) ein "Therapieversagen" etwas grundsätzlich anderes als eine "Komplikation" darstellen?

    Das BSG sagt doch ganz klar, dass sich die Regelung zur Fallzusammenführung nicht auf Fälle eingrenzen lässt, bei denen eine Handlung des Krankenhauses zu einer negativen Folge führt, sondern auch auf "unvermeidbare" Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, sofern diese auf die ursprünglich behandelte Krankheit zurückzuführen sind. Dazu kommt, dass auch ein "nicht-handeln" (in diesem Fall also der Verzicht auf eine primäre operative Sanierung) letztlich eine Art Handlung darstellt, die zu einer negativen Folge führen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Herr Blaschke,

    in der Begründung des BSG zur Entscheidung über die Komplikationsregelung (B 3 KR 15/11 R) findet sich folgende Formulierung: es geht um die Frage, "ob jemanden die Verantwortung für eine negative Folge auch dann treffen kann, wenn zwar korrekt gehandelt worden ist, daraus aber gleichwohl eine negative Folge erwachsen ist", was vom Senat anschließend bejaht wird.

    Insofern gehe ich davon aus, dass auch ein Therapieversagen vom BSG als Komplikation aufgefasst wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach