Hallo Digitalis,
das BSG hat bereits vor 2 Jahren entschieden (Herr Selter hat den Terminbericht über das Urteil ja weiter oben zitiert), dass die Formulierung "in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallend" dahingehend auszulegen ist, dass auch "all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen" (Az. B 3 KR 15/11 R, Randzeichen 20).
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Fallzusammenführung sind lediglich solche Komplikationen, "die zwar auch im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des Krankenhauses stehen, aber maßgeblich erst durch ein hinzukommendes weisungswidriges oder sonstwie unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, durch ein Behandlungsverhalten des ambulant weiterbehandelnden Arztes, zB des Hausarztes, oder durch ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie zB einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden sind."
Ihre Auffassung, schicksalhafte Ereignisse fielen nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses, ist also schlichtweg falsch! Das ist auch keine Frage von Mehrheits- oder Minderheitsmeinungen bei Krankenhäusern bzw. Krankenkassen, sondern rechtlich eindeutig entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach