Hallo,
ob die Krankenkassen dabei innerhalb geltenden Rechts handeln oder nicht, hängt von einer Reihe von Faktoren ab - insbesondere, worauf ja schon hingewiesen wurde, von der konkreten Ausgestaltung des jeweils gültigen Landesvertragen nach § 112. In den meisten Bundesländern dürfte eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung für die Krankenkasse bestehen und eine Kürzung des Rechnungsbetrages bereits im Vorfeld einer §275-Prüfung daher unzulässig sein. Erst nach einer Begutachtung durch den MDK ist der Kasse ggf. eine Verrechnung erlaubt.
In NRW existiert allerdings die besondere Situation, dass der (zwar gekündigte, aber mangels eines neuen Vertrages immer noch gültige) Landesvertrag ein explizites Aufrechnungsverbot für die Krankenkassen enthält. Daraus hat das Landessozialgericht vor einigen Jahren gefolgert, dass es den Kassen nicht zugemutet werden kann, Leistungen zu bezahlen, wenn sie evtl. Überzahlungen später nicht mehr verrechnen können. Ein Recht auf die komplette Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages lässt sich daraus m. E. aber auch nicht ableiten - bei einer Überschreitung der oberen Grenzverweildauer beispielsweise dürften eigentlich nur die Zuschläge betroffen sein.
Grundsätzlich anders gelagert sind natürlich ohnehin die Fälle, welche gemäß aktueller BSG-Rechtsprechung noch gar nicht fällig geworden sind - also beispielsweise stationär erbrachte AOP-Leistungen ohne entsprechende Begründung.
DRG-Rowdy: Ihre Ausführungen sind leider unzutreffend. Das von Ihnen angeführte BSG-Urteil stützt nämlich gerade nicht die Ansicht, eine Krankenkasse könne quasi nach eigenem Gusto darüber entscheiden, was sie gewillt ist zu zahlen und was nicht. Dementsprechend hatte die von der Kasse beim BSG angestrengte Revision auch keinen Erfolg! Im übrigen haben Sie falsch zitiert - der angegebene Passus ("... verpflichtet wären, Krankenhausrechnungen auch dann in voller Höhe zu begleichen, wenn sie schon innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen") findet sich nicht unter Randzeichen 16, sondern unter 13. Und der zugrundeliegende Fall war auch nicht in NRW, sondern in Rheinland-Pfalz. Mein Tipp: beim nächsten Mal ein Urteil erst mal lesen, bevor man es als Begründung heranzieht...
Und noch was: wenn eine Kasse sagt, "wir meinen, dass diese DRG falsch und eine andere richtiger ist, deswegen zahlen wir jetzt erst mal nur die billigere DRG", dann handelt es sich dabei ganz sicher nicht um eine "substantiierte Einwendung"!
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach