Beiträge von mhollerbach

    Hallo Herr Horndasch,

    das dachte ich mir. Möglicherweise könnte es sich aber lohnen, den Operateur zu bitten, das Ausmaß der Verletzung und die Art der Versorgung etwas ausführlicher zu beschreiben...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    wie wird es denn bisher in Ihrem Haus gehandhabt - und warum? Die Fachabteilung, auf der ein Patient behandelt wurde, wird ja in den 301er Daten genannt. Wenn Sie jetzt einen Betrag in Rechnung stellen, der nicht zur übermittelten Fachabteilung passt, wird die Rechnung sehr wahrscheinlich schon wegen formalen Fehlern zurückgewiesen. Andererseits können Sie nicht einfach Fachabteilungen übermitteln, die Sie offiziell gar nicht führen.

    Kurz gesagt: ja, die Pauschalen sind an die gemeldeten Fachabteilungen gekoppelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Herr Horndasch,

    wenn die Läsion wirklich nur mittels einfacher Naht durchgeführt wurde, würde ich das gar nicht kodieren. Sollte aber unter dem Begriff "Blutstillung" die lokale Anwendung von Tachosil (oder ähnlichem Material) gemeint sein, dann wird das mit 5-021.0 kodiert (diesen Thread kennen Sie..?).

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo medman2,

    da Ihnen hier anscheinend niemand eine zufriedenstellende Antwort liefern wird, werden Sie wohl nicht umhin kommen, selbst zu recherchieren. Ein guter Einstieg wäre möglicherweise dieser Artikel aus dem DÄB 2011, in dem geschildert wird, dass es zumindest im vertragsärztlichen Bereich durchaus Regreßfälle bei nicht indizierten Fahrten gegeben hat.

    Ansonsten: warum rufen Sie nicht einfach mal Ihre Rechtsberatung an, informieren sich und lassen uns anschließend an dieser Erkenntnis teilhaben...?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    ich zitiere mal aus dem Terminbericht einer kürzlich ergangenen Entscheidung des 1. Senats:

    "Die Fallpauschalen vergüten nämlich neben den vollstationären auch die vorstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall. Ein einziger Behandlungsfall besteht in diesem Sinne, wenn ein die Behandlung prägender sachlicher Zusammenhang zwischen den Behandlungsepisoden besteht."

    Auch wenn es sich dabei um eine Streitigkeit in Bezug auf vorstationäre Behandlung gehandelt hat, zeigt das Zitat m.E. doch deutlich, wohin die Reise gehen könnte. Ich bin darüber, ähnlich wie Herr Horndasch, alles andere als glücklich, weil diese Sichtweise letztlich dazu führen wird, dass sämtliche Fallzusammenführungsregeln mehr oder minder Makulatur sind. Andererseits ist es dann aber auch nur konsequent, diejenigen Fälle von einer Zusammenführung auszunehmen, bei denen eben kein "sachlicher Zusammenhang" besteht.

    Einsparungsprinz: ob es sich hierbei tatsächlich um eine Rechtsprechung "zugunsten der Leistungserbringer" handelt, sollten Sie vielleicht noch einmal überdenken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Herr Leonhardt,

    die Kodes aus dem Kapitel XIX der ICD-10 GM bezeichnen keineswegs nur Schäden, die "plötzlich" entstehen, sondern versammeln Krankheitszustände, welche Folge bestimmter "äußerer Ursachen" sind. Typische Beispiele für "langsam" entstehende Verletzungen sind etwa Erfrierungen - die Kodes aus T33 - T35 sind ja nicht nur bei Patienten anzuwenden, die schockgefrostet wurden... Und eine Nervenläsion, die aufgrund der fehlerhaften Lagerung eines Patienten auf dem OP-Tisch entstanden ist, würde auch der MDK vermutlich als traumatisch bedingt kodieren wollen.

    Insofern gibt es m.E. natürlich auch ein "Liegetrauma".

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    Herb: falls sich bspw. ein Patient kurz nach der Entlassung aufs Fahrrad schwingt, von einem Fahrzeug angefahren und verletzt in ein anderes Krankenhaus gebracht wird, haben Sie im Falle einer Klage, denke ich, gute Chancen, keine Verlegungsabschläge abziehen zu müssen.

    Einsparungsprinz: natürlich kann ein LSG-Urteil, auch wenn es rechtskräftig ist, nicht dazu führen, dass der darin verhandelte Sachverhalt nun automatisch jede weitere Diskussion über vermeintlich ähnlich gelagerte Fälle ausschließt - immerhin wurden auch schon einige LSG-Urteile durch das BSG später wieder kassiert. Allerdings berufen sich auch Krankenkassen gelegentlich vollmundig auf derartige Entscheidungen.

    Und was das Thema "Med. Fakten in der FPV" betrifft: das wird etwa im Zusammenhang mit § 1 Abs. 7 S. 5 ("Beurlaubung") gerne ganz anders gesehen...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo medman2,


    Zitat

    Selbst wenn man unterstellt, dass der strittige Transport nicht indiziert war, wo findet sich die gesetzliche Grundlage dafür, dass das KH die Kosten zu übernehmen hat.

    vermutlich in § 39 SGB V: "Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung;", aber das sollten Sie besser von einem Juristen erfragen.

    Nur: was soll das eigentlich werden? Wollen Sie mit Gewalt schlechte Presse für Ihr Haus produzieren? Oder erwarten Sie ernsthaft, dass ein Patient, der mittels Verordnung durch einen Arzt Ihres Hauses nach Pusemuckel transportiert wurde, nun bereitwillig die Kosten in Höhe von vermutlich mehreren Hundert Euro übernimmt...? Für Ihr Haus dürften das Peanuts darstellen, für den Patient und dessen Angehörigen wohl eher nicht. Vielleicht sollten Sie vor einer solchen Entscheidung mit Ihrer Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit Rücksprache halten, die werden möglicherweise wenig erfreut sein.

    Wäre es vielleicht nicht doch sinnvoller, mit der Kasse darüber zu streiten, ob es sich bei der Verlegung in ein entfernteres Haus aufgrund der dort vorhandenen speziellen Expertise auch um einen "zwingenden medizinischen Grund" handeln kann?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo medman2,

    die gesetzliche Grundlage zur Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenkassen findet sich in § 60 SGB V. Für Ihren Fall ist speziell Abs. 2, Satz 1 von Bedeutung, in dem es heisst: "Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten (..) 1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist (..)".

    Sobald Sie also zugestehen, dass die Verlegung nicht medizinisch zwingend erforderlich war, ist die Krankenkasse aus dem Spiel; es bleiben danach nur noch das Krankenhaus und der Rettungsdienst selbst als mögliche Kostenträger übrig.

    Den von Ihnen aufgebrachten Unterschied zwischen "Verordnung" und "Bestellung" kann ich auch nicht nachvollziehen. Grundlage der Beförderung sind die Krankentransport-Richtlinien des G-BA, § 3 Abs. 1: "Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Der zwingende medizinische Grund ist auf der Verordnung anzugeben. Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig."

    Mit anderen Worten: Sie können dem Rettungsdienst allenfalls den Vorwurf machen, er habe den Patienten auf Basis einer unzulässigen Verordnung befördert. Da dieser Vorwurf aber sofort auf Ihr Haus zurückfällt, wäre dieses Vorgehen wohl eher unklug...


    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach