Beiträge von mhollerbach

    Hallo Herr Schöffend,

    das Krankheitsbild gehört zur Gruppe der idiopathischen interstitiellen Pneumonien, die Kodierung erfolgt daher mit J84.1 \"Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose\". Diesem Kode sind über Inklusiva auch andere Krankheitsbilder der IIP zugeordnet.

    Siehe auch http://www.lungenfibrose.de/pdf/lufi_dr.pdf

    Die zusätzliche Verwendung eines Sternkodes zur Kodierung der Pneumonie ist meines Erachtens falsch, da die entzündliche Komponente Bestandteil der Erkrankung ist und keine Organmanifestation einer Systemerkrankung darstellt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    Zitat


    Original von n.schneiderlein:
    Lt. den Kodierrichtlinien müssen Totgeburten, die über 500g wiegen, aufgenommen werden.

    Wo soll das stehen? Ich finde nur die Definition des Begriffs \"Fetaltod\" unter DKR 1501a - da ist nirgendwo die Rede von einer stationären Aufnahme.
    Im übrigen regelt das Kapitel 15 der DKR die Kodierung im Datensatz der Mutter.

    Zitat


    Kann ich denn dafür eine DRG abrechnen??

    Nein!
    Ausschlaggebend sind hier nicht die Kodierrichtlinien, sondern die KFPV 2004 - und die definiert, daß Sie einen eigenen Fall nur für ein Neugeborenes bilden dürfen, welches nach der Geburt außerhalb des Kreißsaales weiter im Krankenhaus versorgt wird. Das ist ja wohl hier nicht der Fall.

    Zitat


    Wenn ich keine DRG abrechnen kann, wie werden dann diese Totgeburten geführt??

    Den Umstand einer Totgeburt kodieren Sie im Datensatz der Mutter mit Z37.1! Totgeborener Einling.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    vielleicht sollte man das InEK dabei auch gleich fragen, ob in einem solchen Fall der Diabetes immer als entgleist zu gelten hat (auch wenn das medizinisch nicht zutreffend ist), oder ob hier die Kombination \"4.Stelle 0 mit 5. Stelle 0\" bei den Diabetes-Kodes erlaubt ist (diese Kombinationen sind ja ab 2005 explizit ausgeschlossen).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    die \"Umgebungsbedingungen\" sind doch eigentlich recht klar definiert:

    (...wobei ich die Formulierung \"und die aktuellen Probleme ihrer Patienten kennen\" herzallerliebst finde.) :hasi:

    Zumindest das Kriterium \"ständige ärztliche Anwesenheit\" schließt die Anwendung auf einer Normalstation ja nun von vorneherein aus.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach
    Berlin

    Hallo in die alte Heimat,

    der asymptomatische Stromunfall ist das Paradebeispiel für die Kodierung einer Überwachung eines (zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme) asymptomatischen Patienten gemäß DKR D002c, Unterabschnitt \"Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen\": Hauptdiagnose ist die Z03.8, als Nebendiagnose können Sie dann natürlich noch die W87.9! kodieren.

    Der Patient hat einen Unfall erlitten (\"Hinweis auf Folge eines Unfalls\"), der Verdacht auf spezifische Folgen bestätigt sich nicht und eine weitere Behandlung ist nicht erforderlich.

    Nochmal zur Deutlichkeit: Sie haben keinen \"Schaden durch elektrischen Strom\" behandelt, wie der Klassifikationstext zu T75.4 lautet, sondern durch die Überwachung sichergestellt, daß dem Patienten ein solcher gar nicht entstanden ist - und genau dafür gibt es die entsprechende Kodierrichtlinie.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach
    Berlin

    Hallo,

    sofern der Nachweis von MRSA \"zufällig\" erfolgt, der Patient also Keimträger ist, ohne manifeste Symptome einer Staphylokokkeninfektion aufzuweisen, würde ich analog zu DKR 0102a (Virushepatitis) kodieren - also nur Z22.3 als Nebendiagnose (Z29.0 und Z11 sind der untaugliche Versuch, im OPS nicht enthaltene Leistungen irgendwie doch noch abzubilden).

    Die Nebendiagnose U80.0! ist hier m.E. nicht anzuwenden, da keine manifeste Infektionserkrankung behandelt wird (ein Ulcus ventriculi ist kein zu U80.- passender Primärkode).

    Einen Zusammenhang der Kodierung mit einer evtl. Ansteckung eines anderen Patienten kann ich hingegen nicht erkennen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Hollerbach

    Hallo,

    wie Herr Sander bereits ausgeführt hat, gelangen Sie in die L05-, wenn als Hauptdiagnose eine Erkrankung der Harnorgane kodiert wird (z.B. bei der Prostataresektion als zusätzlicher Maßnahme im Rahmen der Abtragung eines Harnblasentumors), wohingegen die M02Z angesteuert wird, wenn die Hauptdiagnose aus dem Bereich der Erkrankungen der männlichen Geschlechtsorgane stammt.

    In dem von Ihnen beschriebenen Fall ist Ursache des Geschehens und Hauptgegenstand der Behandlung die Prostatahyperplasie. Ein \"legales\" Ansteuern der L05- unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvergütung ist somit nicht möglich und m.E. im DRG-System auch nicht sinnvoll.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    [arial][f2]Hallo Forum,

    ich habe Unklarheiten im Umgang mit den Zusatzkodes für die Infektionserreger (B95.-! bis B97.-! in der ICD10-GM-2004). :sterne:

    [glow=#FF0000,3]1.[/glow] Der Titel für diese Kodes in der ICD lautet: \"Bakterien, Viren und sonstige Infektionserreger als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind.\"

    Da diese Aussage durch die Kodierrichtlinien in keiner Weise relativiert wird, bedeutet es für mich praktisch, daß Kodes etwa für eine Sepsis (A41.-) damit nicht kombiniert werden dürfen, da diese sich im gleichen Kapitel (Kapitel I) der ICD befinden.

    [glow=#FF0000,3]2.[/glow] In der DKR D012a \"Mehrfachkodierung\" ist auf Seite 24 beim Thema \"Hinweise zur Doppelklassifizierung\" der Satz zu finden: \"Schlüsselnummern des Kapitels I zur Identifizierung des Infektionserregers werden hinzugefügt, sofern dieser im Rubriktitel nicht enthalten ist.\"

    Übertragen auf die Kodierung der Pneumonie bedeutet dies: die Angabe eines Zusatzkodes ist nicht zulässig bei den Kodes J13 und J14, aber durchaus bei den Kodes aus J15.-, da der Rubriktitel \" Pneumonie durch Bakterien, a. n. k.\" keine Angabe zu einem spezifischen Erreger enthält.
    Dasselbe gilt dann analog für die Kodierung der Meningitis durch den Kode G00.-

    :d_gutefrage:

    Wird das von anderen Forumsteilnehmern auch so gesehen oder habe ich mich jetzt argumentativ verlaufen?

    (In diesem Zusammenhang interessant ist auch die Lektüre des Kodierleitfaden \"Verschlüsselung von Infektionskrankheiten und Infektionserregern\" der DGHM: hier wird mehr oder minder durchgängig die Anwendung des Erreger-Zusatzkodes empfohlen).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach
    [/arial][/f2]

    Hallo Herr Schrader,

    viele KI-Systeme erlauben es dem Anwender nicht, an einen Primärkode mehrere Sekundärkodes anzuhängen, auch wenn dies DKR-konform ist (siehe DKR D012a, Seite 26), sondern verlangen eine Eingabe entsprechend der Datenübermittlungsvereinbarung nach §301 SGB-V.

    Es wird Ihnen daher bis auf weiteres wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Primärkode mehrfach einzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Hollerbach

    Hallo Herr Blaschke,

    anscheinend eine neue Variante eines alten Themas....

    Der Anspruch eines Versicherten auf vollstationäre Behandlung im Krankenhaus wird durch den §39 SGB-V geregelt: diese liegt vor, falls die Prüfung durch das Krankenhaus ergibt, daß das Behandlungsziel nicht durch ambulante oder teilstationäre Behandlung erreicht werden kann. Die Zahlungsverpflichtung der Kasse entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten! Hat die Kasse dagegen Einwände, kann sie nach §275 den MDK mit der Prüfung beauftragen.

    Die Kostenübernahmeerklärung dagegen hat, wie in diesem Forum an X Stellen nachzulesen ist, nur deklaratorischen Charakter.

    Weigert sich die Kasse, zur Überprüfung der Abrechnung den dafür gesetzlich vorgesehenen Weg zu gehen, stellt sie sich m.E. nach selbst ins juristische Abseits.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Hollerbach