[f2]Hallo Herr Scholze,
die steuerrechtliche Subsumierung sieht nach meinem Kenntnisstand
wie folgt aus:
Maßgeblich ist der § 4 Abs.16 UStG
Hier wir die Steuerbefreiung von Krankenhäusern genau definiert.
Wichtig hierbei, die \"ENG VERBUNDEN UMSÄTZE\"
Grundsatz= Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung
Jetzt kommt die UStR A 100 ins Spiel, diese regelt welche Umsätze
(ENG VERBUNDEN UMSÄTZE)steuerfrei sind. Bitte genau lesen
denn in Abs. 2 bzw. 3 dieser Vorschrift werden die ab dem 01.01.2005
(Umsatzsteuerrichtlinie 2005)steuerpflichtigen Umsätze präzisiert.
Wichtig: Es wird bei der Medikamentenabgabe zwischen stationären und
ambulanten Patienten unterschieden.
Zusammenfassung der notwendigen Vorschriften:
§ 4 Abs.16 UStG
UStR A 100
Umsatzsteuerrichtlinie 2005
Noch ein kleiner Hinweis:
In Krankenhäusern stellt die Umsatzsteuer in der Regel aufwand dar,
folglich wird Brutto für Netto gebucht.(kein Vorsteuerabzug möglich)
Werden jedoch steuerpflichtige Umsätze( z.B. wirtschaftlicher Geschäftsbtrieb) getätigt, ist ein Vorsteueranspruch möglich.
Letzter Hinweis:
Umsatzsteuer ist immer eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt,
Vorsteuer immer eine Forderung, Saldo = Zahllast / Guthaben
Bei Unternehmen, die nur steuerfreie Umsätze erzielen, ist die Umsatzsteuer immer AUFWAND.
Viele Grüße
Thomas Danisch