Beiträge von Danisch

    [f2]Hallo Herr Scholze,

    die steuerrechtliche Subsumierung sieht nach meinem Kenntnisstand
    wie folgt aus:

    Maßgeblich ist der § 4 Abs.16 UStG

    Hier wir die Steuerbefreiung von Krankenhäusern genau definiert.
    Wichtig hierbei, die \"ENG VERBUNDEN UMSÄTZE\"
    Grundsatz= Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung
    Jetzt kommt die UStR A 100 ins Spiel, diese regelt welche Umsätze
    (ENG VERBUNDEN UMSÄTZE)steuerfrei sind. Bitte genau lesen
    denn in Abs. 2 bzw. 3 dieser Vorschrift werden die ab dem 01.01.2005
    (Umsatzsteuerrichtlinie 2005)steuerpflichtigen Umsätze präzisiert.
    Wichtig: Es wird bei der Medikamentenabgabe zwischen stationären und
    ambulanten Patienten unterschieden.

    Zusammenfassung der notwendigen Vorschriften:
    § 4 Abs.16 UStG
    UStR A 100
    Umsatzsteuerrichtlinie 2005

    Noch ein kleiner Hinweis:

    In Krankenhäusern stellt die Umsatzsteuer in der Regel aufwand dar,
    folglich wird Brutto für Netto gebucht.(kein Vorsteuerabzug möglich)

    Werden jedoch steuerpflichtige Umsätze( z.B. wirtschaftlicher Geschäftsbtrieb) getätigt, ist ein Vorsteueranspruch möglich.

    Letzter Hinweis:


    Umsatzsteuer ist immer eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt,
    Vorsteuer immer eine Forderung, Saldo = Zahllast / Guthaben
    Bei Unternehmen, die nur steuerfreie Umsätze erzielen, ist die Umsatzsteuer immer AUFWAND.

    Viele Grüße

    Thomas Danisch