Hallo Frau Winter
ich zitieren Herr \"Papiertiger\" aus einem früheren Beitrag in dioesem Forum (Ich gebe zu, ich weiss nicht wie man interne Links setzt und habe keine Zeit es jetzt auszuprobieren...):
\"Hallo Willm.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R
Auszug: \". Die Einleitung des Verfahrens unter Einschaltung des MDK ist deshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der Behandlungsnotwendigkeit hat. Unterläßt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten.\"
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 20/03 R
Auszug:\"Im Übrigen sei der durch die Krankenhausärzte gesetzte Anscheinsbeweis über die Notwendigkeit der Behandlungsdauer von der Beklagten nicht zeitnah erschüttert worden. Sie habe zum einen das Prüfungsverfahren nicht zeitnah eingeleitet. Vielmehr habe sie den MDK erst nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist eingeschaltet. Sie habe aber auch nicht ihre Zweifel an der Dauer der Krankenhausbehandlung ihr gegenüber offen gelegt. Deshalb sei sie mit allen Einwendungen ausgeschlossen. \"
LSG Saarbrücken Urteil vom 19.1.2005, L 2 KR 29/02
Auszug (Begründung des KH für die Zurückweisung der Berufung der KK):\". Aus § 2 Abs. 1 S. 2 dieses Vertrages ergebe sich für die Beklagte die Obliegenheit, vor Beauftragung des MDK von der Klinik eine medizinische Stellungnahme (Kurzbericht) anzufordern. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Aus § 2 Abs. 2, 4 und 6 des Vertrages zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ergebe sich die Verpflichtung zur zeitnahen Überprüfung, in der Regel während des stationären Aufenthaltes des Versicherten. Bereits am 04.01.2001 wäre die Beauftragung des MDK möglich gewesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte es unterlassen habe, einen Kurzbericht anzufordern. Die Beklagte habe es aber bei der kommentarlosen Befristung der Kostenübernahme belassen und sich mit der Beauftragung des MDK Zeit gelassen bis zur Anfrage bei diesem mit Datum vom 16.01.2001, die zur Gutachtenerstellung am 29.03.2001 geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits über 2 Monate aus der stationären Behandlung entlassen gewesen. Bei dieser zeitlichen Abfolge habe sich die Klägerin auf eine Nachholung der Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung nicht mehr einstellen können. Die Nachholung des vertraglichen Überprüfungsverfahrens sei für die Klägerin unzumutbar geworden. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den Einwendungen der Beklagten weiter nachzugehen. Denn auch dies geschehe zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beweislage zu Ungunsten der Klägerin aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen verschlechtert habe. Dies sei bereits der Beweisverlust, der zu Lasten der Beklagten gehe, ohne das noch ermittelt werden müsste, ob und in welchem Umfang konkrete Beweisverluste dafür verantwortlich seien, dass die Klägerin ihre grundsätzliche Beweisführungspflicht nicht mehr erfüllen könne.\"
Das LSG hat die Berufung dann zurückgewiesen; liegt jetzt vielleicht schon beim BSG. \"
Gruß
E. Herrmann