Beiträge von E.Herrmann

    Guten Morgen allerseits

    prinzipiell wäre ich auch dafür, die Gemeinschaft nicht mit Kosten zu belasten, die aus \"Selbstverschulden\" (á la Komasaufen) resultieren. Allerdings wird es sehr schwer, die Grenze zu ziehen. Was wäre dann mit den Rauchern, die wegen \"selbstverschuldetem\" CA behandelt werden müssen (dass 2 Schachteln am Tag nicht gerade der Gesundheit dienen dürfte sich glaube ich auch bis zu den hartnäckigsten Verfechtern des blauen Dunstes rumgesprochen haben)? Der Motorradfahrer, der sich mit 130 auf der Landstraße von seinem Gefährt getrennt hat und als menschliches Projektil (und am Besten noch in Jeans und T-Shirt) seine Sonntagsfahrt beendet hat? Wie sollte man argumentieren, dass diese Kosten noch getragen werden, die Platzwunde nach Besäufnis aber auf eigene Kosten behandelt werden müssen? Und wer würde festlegen, wo diese Grenze liegt? Der Gesetzgeber? Der MDK? Oder gar der Sachbearbeiter der Krankenkasse (nach eigenem Gusto)?

    Mir fallen spontan keine Antworten zu diesen Fragen ein, und so lange diese nicht wirklich beantwortet werden können sollte man sich auch von solchen (gut gemeinten ) Forderungen distanzieren, da man sonst womöglich Pandoras Büchse öffnet (und von denen haben wir ja eh schon genug im Gesundheitswesen...).

    Gruß (und hoffentlich weniger Schwitzen heute)
    E. Herrmann

    An alle erhitzten Gemüter
    Vielleicht sollte man den anderen Thread einfach nochmals einen \"neutraleren\" Titel gönnen (so was in der Richtung: \"Wider das politische Gehabe einiger Gesundheitsakteure\"\" o.Ä.), so dass sich hier keine \"Seite\" in der Nutzung dieses Threads diskriminiert fühlt. Die Diskussion auf zwei Threads aufzuteilen finde ich ebenfalls wenig zielführend.

    Gruß

    E. Herrmann

    Hallo Frau Schütt

    ich nutze das Programm QS-Bericht von 3M. Dies bietet einige visuelle Gestaltungsmöglichkeiten, allerdings muss ich da nachträglich auch nochmal mit anderen Tools Hand anlegen um ein visuell ansprechendes Ergebnis zu erhalten. Für einen einfachen Bericht reicht aber der Umfang des Programms.

    Gruß

    E. Herrmann

    Hallo Tracy

    wir hatten am Anfang ein System, wo der behandelnde Arzt einen Bogen in der Krankenakte ausgefüllt hat, und dieser dann von einem Mitarbeiter eingepflegt wurde. Wegen der teilweise unvollständig ausgefüllten Bögen und dem Problem, dass hier noch eine Hand mitmischt in der Dokumentation, sind wir darauf umgestiegen, dass der Ärztliche Dienst die Dokumentation in der EDV komplett selbst durchführt. Die Verwaltung kümmert sich um die Übertragung und das Umsetzen von technischen Änderungen.

    Die Umstellung war auch mit einigen Schwierigkeiten verbunden, mittlerweile ist durch diesen Schritt aber die Dokumentation genauer geworden und weniger aufwändig.

    Das Problem der \"Überforderung\" wurde auch erst vorgebracht, aber die Argumente:
    a) Ob per Papier oder im PC dokumentiert wird, viel Mehraufwand entsteht dadurch nicht
    b) durch die direkte Eingabe werden die vielen Nachfragen (die auch Zeitintensiv sind) vermieden
    haben dieses schnell wieder entkräftet.

    Gruß
    E. Herrmann

    Hallo
    also bei uns ist dies Kis-seitig bereits umgesetzt und die ersten Rechnungen raus (ob sie bezahlt werden ist ne andere Sache :d_pfeid: ).
    Die Lösung sieht so aus dass wir die Aufwandspauschale auf die eigentliche Rechnung des Patienten zurechnen und als Nachtragsrechnung über den §301-Datenaustausch verschicken.

    Gruß

    E. Herrmann

    Hallo Herr Lindenau

    Ähnliches hatten wir auch bei der Umstellung auf Datenübermittlung; uns hat es auch gestört dass wir mit viel Aufwand unterscheiden mussten zwischen Kassen \"mit Papier\" und \"ohne Papier\" - gratis. Doch falls wir mal nicht in der Lage waren Daten zu übermitteln geb es gleich 5% Abzug.
    Leider scheint es sich hier nicht um eine Bilaterale Regelung zu handeln, zumindest mal haben wir keine Grundlage für einen Ausgleich auf KH-Seite gefunden.

    So ist es halt leider manchmal im Gesundheitswesen; der Eine kriegts, der Andere nicht. Schliesslich gibt es auch genug Regelungen die zugunsten der Krankenhäuser sind.
    Mein Tip wäre es einfach in den Saure Apfel zu beissen und zu hoffen dass die Kassen es bald hinkriegen mit der Datenübermittlung. Falls Sie natürlich doch was finden dazu dass die Regelung in beide Richtungen geht wären wir natürlich brennend daran interessiert :)

    Gruß
    E. Herrmann

    Hallo Herr Schäfer

    das würde mich auch interessieren wie die Resonanz bei anderen Kliniken ist. Bei uns hat die oberste Heeresführung beschlossen, auch dieses Jahr einen Bericht zu verfassen. Ich weiss halt nicht wie PR-Wirksam die ganze Sache mit den Berichten ist; wäre mal interessant eine Statistik zu sehen wie häufig Klinik-Lotse und andere Seiten genutzt werden und wie diese im Endefeffekt die Einweisungsentscheidung beeinflussen....

    Was aber noch viel interessanter ist ist die Ankündigung der \"Kostenumwälzung\" des Aufwands für die Auswertung der Berichte die nicht in maschinenlesbarer Form abgegeben werden; bis jetzt habe zumindest ich noch keine rechtliche Grundlage dafür gefunden. Heisst das dass wir ab jetzt auch von den Kassen verursachter Mehraufwand diesen in Rechnung stellen dürfen? :d_gutefrage:

    Gruß
    E.Herrmann

    Guten Morgen Forum

    folgende Fragestellung hat sich bei uns ergeben: Darf eine Kasse auch Fälle, die nach einem Integrierten-Versorgungsvertrag abgerechnet werden, gemäß §140d auch kürzen? Der Paprgraph selbst spricht ja von \"allen stationären und teilstationären Fällen\", also ganz streng nach Wortlaut interpretiert würde auch hier die Kürzung zutreffen. Vom Sinn her allerdings finde ich es nicht besonders logisch etwas für seine eigene Finanzierung zu kürzen (ich weiss, Gesetze darf man oft nich mit Logik angehen ) :p

    Aus den Hilfestellungen der DKG bin ich leider auch nicht schlau geworden; ist die Antwort so banal und ich übersehe sie? :d_gutefrage:

    Ich wäre um jede Hilfestellung sehr dankbar

    Gruß aus der Pfalz

    E.Herrmann

    (Ups, sehe gearde dass ich aus Versehen das flasche Forum erwischt habe; kann man den Post ins Off-Topic Forum verschieben?)

    Hallo Frau Winter

    ich zitieren Herr \"Papiertiger\" aus einem früheren Beitrag in dioesem Forum (Ich gebe zu, ich weiss nicht wie man interne Links setzt und habe keine Zeit es jetzt auszuprobieren...):
    \"Hallo Willm.

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R

    Auszug: \". Die Einleitung des Verfahrens unter Einschaltung des MDK ist deshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der Behandlungsnotwendigkeit hat. Unterläßt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten.\"


    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 20/03 R

    Auszug:\"Im Übrigen sei der durch die Krankenhausärzte gesetzte Anscheinsbeweis über die Notwendigkeit der Behandlungsdauer von der Beklagten nicht zeitnah erschüttert worden. Sie habe zum einen das Prüfungsverfahren nicht zeitnah eingeleitet. Vielmehr habe sie den MDK erst nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist eingeschaltet. Sie habe aber auch nicht ihre Zweifel an der Dauer der Krankenhausbehandlung ihr gegenüber offen gelegt. Deshalb sei sie mit allen Einwendungen ausgeschlossen. \"


    LSG Saarbrücken Urteil vom 19.1.2005, L 2 KR 29/02

    Auszug (Begründung des KH für die Zurückweisung der Berufung der KK):\". Aus § 2 Abs. 1 S. 2 dieses Vertrages ergebe sich für die Beklagte die Obliegenheit, vor Beauftragung des MDK von der Klinik eine medizinische Stellungnahme (Kurzbericht) anzufordern. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Aus § 2 Abs. 2, 4 und 6 des Vertrages zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ergebe sich die Verpflichtung zur zeitnahen Überprüfung, in der Regel während des stationären Aufenthaltes des Versicherten. Bereits am 04.01.2001 wäre die Beauftragung des MDK möglich gewesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte es unterlassen habe, einen Kurzbericht anzufordern. Die Beklagte habe es aber bei der kommentarlosen Befristung der Kostenübernahme belassen und sich mit der Beauftragung des MDK Zeit gelassen bis zur Anfrage bei diesem mit Datum vom 16.01.2001, die zur Gutachtenerstellung am 29.03.2001 geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits über 2 Monate aus der stationären Behandlung entlassen gewesen. Bei dieser zeitlichen Abfolge habe sich die Klägerin auf eine Nachholung der Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung nicht mehr einstellen können. Die Nachholung des vertraglichen Überprüfungsverfahrens sei für die Klägerin unzumutbar geworden. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den Einwendungen der Beklagten weiter nachzugehen. Denn auch dies geschehe zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beweislage zu Ungunsten der Klägerin aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen verschlechtert habe. Dies sei bereits der Beweisverlust, der zu Lasten der Beklagten gehe, ohne das noch ermittelt werden müsste, ob und in welchem Umfang konkrete Beweisverluste dafür verantwortlich seien, dass die Klägerin ihre grundsätzliche Beweisführungspflicht nicht mehr erfüllen könne.\"

    Das LSG hat die Berufung dann zurückgewiesen; liegt jetzt vielleicht schon beim BSG. \"

    Gruß
    E. Herrmann