Beiträge von kkess

    Hallo Herr Nast,

    ich erfahre gerade, dass die betreffenden Fachgesellschaften schon aktiv waren, und zwar hat offenbar das DIMDI die DSG bereits um Spezifizierung gebeten, woraufhin der Vorstand der DSG in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) einen Vorschlag für die Interpretation dieses Items beim DIMDI gemacht hat. Dieser Vorschlag (s.u.) wird in Kürze auf der Internetseite des DIMDI im FAQ-Bereich erscheinen:

    \"Von Montag bis Freitag wird eine 12-stündige Präsenz eines Arztes in der
    spezialisierten Einheit (= Stroke Unit) verlangt. Dieser Arzt kann ein
    Facharzt oder ein Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt sein.
    In der klinischen Realität bedeutet dies, dass werktäglich ein
    Zwei-Schicht-Betrieb für die Stroke Unit einzurichten ist. Die Ärzte in
    diesem Zwei-Schicht-Betrieb sollten während dieser Zeit nur für die
    Schlaganfallpatienten zuständig sein.

    Am Wochenende muss die Versorgung der Schlaganfallpatienten durch einen
    in der Schlaganfallbehandlung bereits erfahrenen Arzt sichergestellt
    sein. Darüber hinaus muss eine tägliche Visite durch einen Facharzt für
    Neurologie erfolgen, der in der Schlaganfallbehandlung besonders
    erfahren ist.

    Um die „Leitung eines in der Schlaganfallbehandlung erfahrenen
    Facharztes für Neurologie“ sicherzustellen, muss pro werktäglicher
    Hauptschicht ein Facharzt für Neurologie anwesend sein, in der Regel
    sollte es sich um den für die spezialisierte Einheit zuständigen
    Oberarzt handeln. In den übrigen Schichten und am Wochenende muss ein
    solcher Facharzt für Neurologie über Rufbereitschaft verfügbar sein..

    Darüber hinaus wurde auch eine Präzisierung zum Bereich Physiotherapie,
    Logopädie und Ergotherapie abgegeben:

    Die Physiotherapie soll spätestens 48 Stunden nach Aufnahme beginnen und
    mindestens eine Behandlungseinheit pro Tag umfassen. An den Werktagen
    Montag bis Freitag wird diese Maßnahme von Physiotherapeuten
    durchgeführt. An Wochenenden (Sa/So) und an durch Feiertage verlängerten
    Wochenenden soll an einem dieser Tage dieselbe Regelung gelten. An den
    übrigen Tagen kann die Physiotherapie auch als mobilisierende Maßnahme
    von hierfür speziell angeleiteten Pflegekräften geleistet werden.

    Logopädie und Ergotherapie sowie neuropsychologische Therapiemaßnahmen
    sollten werktäglich, also von Montag bis Freitag, bei Vorliegen eines
    entsprechenden Defizits geleistet werden.\"

    Nun haben wirs glaub ich ganz klar,

    nochmals beste Grüße
    Ihr

    Lieber Herr Bork,

    habe nochmal mit Muße den OPS durchkämmt, eine entsprechende Ziffer gibt es auch im nächsten Jahr nicht.
    Es gibt auch im diagnostischen Teil keine Ziffer, die eine Ballonokklusion abbildet. Die 8-836.00 kommt m.E. nicht in Betracht, da sie sich explizit auf eine therapeutische Ballondilatation bezieht.
    Würde zunächst in Kombination 3-600 (Angiographie der Hirngefäße) und 3-720.0 (Perfusions-SPECT) kodieren, letztere ist allerdings aus dem optionalen Teil, der nicht von allen KIS-Systemen untersützt wird.

    Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben,
    (am Rande und aus fachlicher Neugier würde mich allerdings mal interessieren, aus welcher Indikation diese heroische Untersuchung durchgeführt wird ??)
    mit herzlichen Grüßen,
    Ihr

    Hallo Herr Nast,

    ich nehme an, Sie meinen die in den Kriterien für die Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (8-981.-) genannten \"unmittelbarer Beginn von Maßnahmen der Physiotherapie etc.\" sowie den \"unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen..\".
    Bei letzterem Punkt ist die Beantwortung einfach, denn hier ist eine Transportentfernung von max. 30 Min. in eine entsprechende Einrichtung (oder natürlich eigene Abteilung im Hause) im Text gefordert, so dass bei entsprechender Indikation (ICB,SAB) eine adäquate Versorgung gewährleistet ist.
    Der Punkt davor ist in der Tat begrifflich etwas unscharf und wird in der derzeit in Vorbereitung befindlichen Neufassung des Kodierleitfadens Schlaganfall 2006 (download unter http://www.dsg-info.de/ ) genauer zu bestimmen sein. Üblich (und gefordert) in den DSG-zertifizierten Stroke Units ist ein Behandlungsbeginn spätestens einen Werktag nach Aufnahme.
    Hierzu wird es wie gesagt Anfang 2006 eine mit der Deutschen Schlaganfallgesellschaft konsentierte Empfehlung geben, eine (verbindliche) offizielle Kodierrichtlinie hierzu gibt es derzeit nicht.

    Mit besten Grüßen,
    Ihr

    Hallo Herr Putschky,

    ich kann der Argumentation von Herrn Duck nicht ganz folgen und möchte folgendermaßen antworten:
    TIA und \"PRIND\" sind erst retrospektiv definierte Zustände. Bei Aufnahme weiß ich nicht, ob der Pat. nach einer Stunde wieder asymptomatisch ist oder nach 36 Stunden, oder erst nach 4 Wochen. Die TIA stellt ein Warnsysmptom für einen Schlaganfall dar und das Risiko für eine erneute und dann u.U. persistierende Ischämie ist hoch, daher ist das Monitoring wichtig. Oder Sie lysieren einen Pat. sehr erfolgreich (wegen der Stroke Unit), Pat. ist komplett asymptomatisch - formal eine TIA....
    Mit anderen Worten: Pat. mit bei Aufnahme bestehendem akuten ischämischen neurologischen Defizit nehmen wir mit der Aufnahmediagnose \"I64\" oder \"I63.9\" (in aller Regel) auf die Stroke Unit auf und führen gemäß Leitlinienempfehlungen eine rasche, weitgehend standardisierte Diagnostik und Therapie sowie eine engmaschige Überwachung durch. Die Entlassungsdiagnose lautet in einigen Fällen dann G45.- (vielleicht aufgrund unserer Bemühungen), dies schließt nicht die Kodierung der 8-981 aus, wenn die Voraussetzungen (Monitoring etc.) erfüllt sind.
    Problematisch wird es in den Fällen, wo die Einweisung wegen \"V.a. TIA vor 4 Wochen\" erfolgt. Hier wird man (auch medizinisch) Schwierigkeiten haben, den Stroke Unit-Aufwand zu rechtfertigen.

    Das Problem wird eher darin liegen, dass der FPK zwar neue Splits in B70 unter Berücksichtigung der 8-981 vorsieht, aber m.W. nicht in B69.

    Mit besten Grüßen
    Ihr
    K. Kessler

    Hallo Herr Hirschberg,

    als einer der Koautoren des Kodierleitfadens Schlaganfall möchte, wenn auch durch Krankheit und Urlaub etwas verzögert noch kurz auf Ihre Anfrage antworten:
    Der ICD 2005 ließ tatsächlich keine andere Interpretation zu: In G45.- heißt es in der Definition für die fünfte Stelle unter .1: \"minimale den Alltag nicht beeinträchtigende Restsymptome\" und zwar ohne zeitliches Limit. Das entspricht exakt der Definition des sog. \"minor stroke\" und schuf genau das Paradoxon, das hier ein Hirninfarkt im klinischen Sinn kein Hirninfarkt (I63.-) im ICD-Sinn mehr war. Die ICD-Definition ist eindeutig klinisch, d.h. an den Symptomen, orientiert - eine hilfsweise Umdeutung durch Bildgebung, deren Umfang und Rafinesse dann ja auch noch klinikabhängig wäre ist aus dem ICD nicht zu entnehmen.

    Zum Glück (wenn am ICD nichts mehr geändert wird) ist das Problem in der Tat mit dem ICD 2006 erledigt, wo die Ziffer 1 der 5.Stelle gelöscht ist und ein Hirninfarkt wieder ein Hirninfarkt ist.

    Beste Grüße
    Ihr K. Kessler

    P.S.: Weiterer Silberstreif - der Entwurf zum FPK 2006 sieht aufgrund der Bemühungen seitens der Fachgesellschaften bereits die Berücksichtigung der 8-981 mit neuen Relativgewichten vor !

    Hallo Herr Leonhardt,

    freue mich, dass Sie den Handschuh aufnehmen !
    Hirn und DRG-System sind sich halt sehr ähnlich, auf den ersten Blick alles wohl geordnet, bei näherem Hinsehen deterministisches Chaos.

    Ad Entzugssyndrom: Sie argumentieren (vielleicht zu Recht) mit D001 \"Sich anbahnende oder drohende Krankheit\".
    Ich würde halt gemäß des ICD-Textes zu F10-19 (S.179 oben .3 Entzugssyndrom) argumentieren, dass der Anfall bereits Manifestation des Entzugssyndroms war, das weitere Symptome aufgrund von Distra und Haldol nicht entfalten konnte - daher
    D008b - \"Wenn eine Behandlung eingeleitet wurde und die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig waren [Findus, waren Sie das ?], ist die Verdachtsdiagnose zu kodieren - F10.3 !

    Ad G40.- : Ohne spezielle Kodierrichtlinie bleibt das natürlich interpretierbar, trifft hier nur nicht zu, weil der Anfall IMHO schon in F10.3 enthalten ist.

    Ad Entzugsbehandlung: Auch hier gibt es sicher unterschiedliche Handhabungen. Wir behandeln durchaus nicht jeden Alkoholkranken mit Distra und Haldol - diese Behandlung ist bei uns für (prä-)delirante Patienten reserviert bzw. für Pat. mit Entzugssymptomen (z.B. Anfall) und letztere haben ja durchaus nicht alle Alkoholkranken.

    Ad Mein Beispiel R56.8 + F10.2 : Ich wollte mein Beispiel bewusst anders gestalten, als die vermutliche Situation in Findus´Fall, um zu zeigen, dass die medizinische Zusammenhangsbeurteilung und damit die HD-Findung von Vorgeschichte und Therapie abhängt. Wäre in Findus´Fall nicht mit Distra und Haldol behandelt worden, täte ich mich sehr viel leichter so zu kodieren, hätte die Pat. 2 Anfälle im Abstand von mehreren Stunden gehabt, meinetwegen auch G40.5 ...

    Kompromissvorschlag: Wir erklären G40.5 und F10.3 zu konkurrierenden HD, schlagen (den mir soeben von D.Duck nahegebrachten) 1. Absatz auf S.7 der DKR auf und lesen, dass der behandelnde Arzt die Diagnose als HD auswählen darf, die die meisten Ressourcen verbraucht hat. Das war dann vermutlich die Kopfplatzwunde..... :biggrin:

    In diesem Zusammenhang finde ich Ihren persönlichen Smiley sehr passend
    und bekomme furchtbaren Durst,
    beste Grüße und bis morgen,
    Ihr K. Kessler

    P.S. Beim nächsten Post übe ich das Einfügen von Zitaten (versprochen).

    Hallo Findus und Diskussionsrunde,

    ich finde diesen Thread gar nicht kleinkariert, sondern recht interessant, umso mehr als es sich um ein im Alltag recht häufiges Problem handelt (s.a. rezenter Post von AA im Forum \"DRG for beginners\").
    Mein erster Impuls war: Folgen Sie dem MDK, denn wenn ich richtig gruppiert habe, bringt V62Z mehr als B67D, aber es geht uns ja ums korrekte Kodieren, nicht wahr ?

    Für eine abschließende Bewertung scheinen mir 2 Angaben zu fehlen:
    1. War die Pat. bei Aufnahme alkoholisiert oder liegen Angaben zu einem kurz vorher beendeten C2-Gebrauch vor ? - F10.0 oder F10.3 ?
    2. War dies der erste epileptische Anfall, wurde die Diagnose einer Epilepsie gestellt ?

    Ad 1 - Im ICD-Text heißt es sowohl unter F10.0 wie auch unter F10.3 eindeutig, dass Krampfanfälle als Manifestation von Rausch oder Entzug auftreten können, was denke ich, auch medizinisch unbestritten ist.
    Es wurde offenbar ein Entzugssyndrom unterstellt und prophylaktisch mit Distra und Haldol behandelt, hierunter bildeten sich keine Entzugssymtome aus, wunderbar, d.h. die Behandlung war effektiv und das Entzugssyndrom darf somit kodiert werden.

    Ad 2 - ich wäre vorsichtig mit G40.- Wir kodieren G40 nur, wenn eine Epilepsie diagnostiziert wurde, was bei einem einmaligen Anfall, noch dazu evtl. provoziert, oft nicht möglich ist. Gerade unter G40.5 heißt es \"Epileptische Anfälle (sic!) im Zusammenhang mit...\"

    Die Alkoholabhängigkeit selbst wurde jedoch von Ihnen offenbar nicht behandelt, sondern nur deren Komplikationen, würde daher F10.2 als HD nicht zustimmen, sondern würde für F10.3 plädieren (oder F10.0, wenn Pat. stark alkoholisiert).

    NB: Wir kodieren in Situationen, in denen ein alkoholkranker Patient, dem wir wegen eines erstmaligen Anfalls aufnehmen, der weder nachvollziehbar berauscht, noch im Rahmen eines Entzugs einen erstmaligen Anfall hat, und bei dem wir die Diagnose Epilepsie nach EEG, MRT etc. nicht stellen können: HD R56.8 und ND F10.2

    Ich hoffe, hiermit alle Klarheiten beseitigt zu haben und hoffe auf Erleuchtung durch einen Lord of the Codes....

    Beste Grüße

    Dr. K. Kessler
    Oberarzt der Klinik für Neurologie
    DRG-Beauftragter

    Hallo KliDoku,

    wenn keine Prozedur vorhanden ist, kommt man ja oftmals über die Nebendiagnosen weiter - die Ernährungsberatung geschah ja vermutlich aus einem bestimmten Grund - E66.- Adipositas, E78.- Fettstoffwechselstörung, E11.- Diabetes etc. (einige davon durchaus schweregradrelevant).

    Beste Grüße,
    Dr. K. Kessler
    Oberarzt der Klinik für Neurologie
    DRG-Beauftragter

    Hallo Diskussionsteilnehmer,

    da ich mit X84.9! offenbar eine Nebendiskussion eröffnet habe, hierzu noch eine kurze Stellungnahme, auch zur Entemotionalisierung:
    Nach DKR sind Ausrufezeichencodes optional (S.26/27 DKR 2005) mit Ausnahme der in Tabelle 2 der DKR D012d genannten. In dieser Tabelle wird X84.9! nicht genannt, muss also auch nicht kodiert werden.

    Ansonsten schließe ich mich eher der Einschätzung an, dass das Weglassen des Kodes in diesem Fall Nachfragen aufwirft - denn problematisch ist ja T71 - fremdverschuldet, dann ggf. strafrechtlich relevant, selbstverschuldet oder Unfall - also evtl. Unfallversicherung i.d. Pflicht.

    Die eigentliche Frage T71 oder S06.1 als HD ist weiter unbeantwortet - in den DKR 2004 stand ja noch explizit, dass bei konkurrierenden HD nach Ressourcenverbrauch entschieden werden darf, danach dürfte man mit S06.1 keine Probleme bekommen, aber in den DKR 2005 vermisst man diesen Passus -weiß jemand, ob trotzdem weiter so verfahren werden darf ?

    Bin gespannt und grüße herzlich,

    Dr.K. Kessler

    Hallo, P.Dietz !

    Tragischer Fall, aber die HD scheint mir eindeutig:
    HD ist die Erkrankung/das Symptom, das nach abschließender Wertung Anlass der stationären Aufnahme war, hier
    T71 Strangulation, in Verbindung mit X84.9! (Suizdiversuch).

    Die übrigen sind Nebendiagnosen.
    Die Reanimation war zunächst erfolgreich - Wiederherstellung des Kreislaufs, so sarkastisch es klingt.
    Schwieriger ist es mit den S06.-- Diagnosen - Suizidversuch durch Erhängen ist natürlich im weiteren Sinne eine erhebliches Trauma, unter S06 fallen aber eigentlich ja die \"echten\" Schädel-Hirn-Traumata z.B. nach Sturz. Insofern wäre m.E. alternativ auch R40.2 und G93.6 möglich.
    G93.1 umfasst offenbar traumatische und nichttraumatische Hypoxien, in den Exklusiva ist das Trauma jedenfalls nicht aufgeführt, also zulässig.
    Auf jeden Fall noch einen Kode aus N17.- (akutes Nierenversagen !) kodieren.
    Auch wenn die Depression zum Suizid führte, war das führende Problem ja das Erhängen. (NB: Die Depression ist als ND vermutlich nicht zulässig, weil wahrscheinlich im Koma keine antidepressive Behandlung oder Diagostik erfolgte....)

    Damit führt der Fall in X64A, unabhängig davon, ob man sich für S06.-- oder die unspezifischeren Kodes entscheidet,

    meint mit herzlichen Grüßen

    Dr. K. Kessler
    Oberarzt Neurologie
    Kliniken Maria Hilf GmbH, Mönchengladbach