Beiträge von sschmitz

    hallo zusammen
    wir benutzen den code immer, wenn im selben Operationsgebiet ein durch die erste Operation nicht endgültig gelöstes Problem weiterbesteht oder erneut auftritt. Das kann auch nach langer Zeit oder viele Aufenthalte später sein. Hierdurch sollen die erschwerten Operationsbedingungen angezeigt werden.

    Wenn ein spezifischer Code besteht(Rezidivhernie,Relaparatomie u.ä.), benutzen wir den Code natürlich nicht.
    Schönes Wochenende

    Hallo,
    nein, Sie sehen das aus meiner Sicht richtig. Wenns aus Gründen der Zusammenführungsregeln auch nicht funktioniert, den zweiten Fall mit der 8-987.01 zu kodieren, bleibt nur das Umgehen der Technik mit Pappier. das Problem hatte ich auch schon wenige Male bei OPS Ziffern die sich aufgrund von Zeitdauern oder Mengen verändern.

    Hallo zusammen
    aus meiner Sicht geht das Problem noch weiter. Da es keine Abrechnungsziffer für diese Prozedur gibt, streiten wir uns immer wieder über die Höhe der Vergütung und zusätzlich noch über die Art der Rezeptierung des Medikamentes (über Einzelfallgenehmigung und damit arzneimittelbudgetneutral oder über normales KV Rezept). Es gibt dazu wohl sowohl Veröffentlichungen der augenärztlichen Berufsverbände, wie wohl auch der Kostenträgerseite. Leider widersprechend.
    Wie siehts in den anderen Häusern aus?
    Liebe Grüsse
    sschmitz

    Hallo zusammen
    auch bei uns ist die Abbildung der geriatrischen Tagesklinik noch ungeklärt und unser KIS Hersteller hat da noch keine genauen Informationen zum workflow herausgegeben. Formal scheint es so zu sein, dass für jeden Tag der Behandlung die OPS eingegeben wreden muss(Achtung richtiges Datum). Dann ermittelt der Grouper für jeden Tag die entsprechende DRG: Es kann also sein, dass wir für einen 10 tägigen Aufenthalt 4 mal die A90A(da an 4 Tagen OPS 8-98a.10), 4 mal die A90B (da an 4 Tagen OPS 8-98a.0) und 2 mal den tagesgleichen Pflegesatz (da die Voraussetzungen für die OPS 8-98a.0 nicht erfüllt waren) abrechnen müssen. Wie das der Grouper hinkriegen soll, ist mir noch ein Rätsel und noch läßt es sich bei uns nicht simmulieren.
    kurrios, aber das ist der Stand heute 4.1.07
    Gruss Schmitz

    Hallo zusammen
    Ich sehe es auch so, dass eine Unterschrift des Patienten in einer Leistungsrechtlichen Auseinandersetzung keinen Sinn macht. Hier reicht die Dokumentation eines Krankenhausmitarbeiters, was in seiner Arbeit geschehen ist. Wir lassen uns ja auch nicht vom Patienten bescheinigen, dass diese oder jene Blutabnahme, Operation, Untersuchung.... durchgeführt worden ist. Hier gilt immer noch bis zum Beweis des Gegenteils die erfolgte Niederschrift (egal durch wen).
    Eine andere Frage ist die, ob die Unterschrift des Patienten für haftungsrechtliche Absicherungen helfen. Sonst steht schnell Aussage gegen Aussage \"Ich hab doch gesagt....\" - \"Mir hat keiner gesagt...\". Hierfür ist eine zeiseitige Unterschrift hilfreich.

    Sschmitz

    Hallo zusammen
    Ja, so ist das. Ein Fall - Ein QS Modul. Da das aber meines Wissens bisher noch gar kein KIS/QS System richtig umsetzen kann (denn Das Problem gibt es im Pneumoniemodul schon lange), wird in Wirklichkeit auf zwei Module rauslaufen (oder auf eine getrennte Betrachtung der Teilfälle). Ich halte den entstandenen Fehler aber für zu vernachlässigen. Gerade am Anfang des Jahres ist das Wiederaufnahmeproblem ja sogar noch etwas kleiner als sonst.
    sschmitz

    Hallo zusammen
    meines Wissens ist die Bezahlung des Wahlleistungszuschlags Zimmer in den meisten PKV Verträgen an die medizinische Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes geknüpft. Ist die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben, gibts auch kein Geld. Formal wärs ja so, als wenn der Patient einfach mal einen Urlaubstag im Krankenhaus verbringt (Hotels sind ja soooo teuer). Ob dann nachträglich ein Rückgriff auf den Patienten möglich ist, bezweifel ich (ist auch nicht so publikumswirksam). Ich würde kleine Brötchen backen und das Geld abschreiben.

    trotzdem schönen Tag

    Hallo Herr Bauer,
    so einfach ists meiner Meinung nach nicht.
    Zunächst einmal sind ja nicht bei jeder Konstellation die zwei DRGs teurer als eine lange. Das ist vorher schwer zu ermitteln.
    Darüber hinaus gibts für die Verlegungen ja schon immer irgend einen Grund. Mal ists weil der Patient im Haus schon länger bekannt ist, mal ists weil die Verwandten näher bei uns wohnen, mal ists weil das andere Haus anruft, und die Station frei bekommen möchte....... Nur medizinisch sind diese Begründungen nicht immer. Darüber hinaus gibts sogar noch Gutachten, die behaupten, die bei uns durchgeführte Frührehabilitation wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Patient im alten Haus 2 Wochen länger verblieben wäre und dann in eine normale Reha gewechselt wäre. Dann landen wir schon sehr in einer monetären Kaffeesatzleserei, die ich hier kaum noch vermitteln kann.

    Hallo zusammen
    In unser Haus kommen in letzter Zeit vermehrt Gutachen des MDK, die bezweifeln, dass eine Aufnahme aus einem anderen Krankenhaus medizinisch begründet war. Wir als Grundversorger übernehmen gelegentlich Patienten aus Maximalversorgern zur Weiterbehandlung. Hierzu fordert der MDK jetzt eine medizinische Begründung von uns. Liegt diese nicht vor, meinen die Gutachter, eine Weiterbehandlung im alten Haus sei wirtschaftlicher und deshalb verpflichtend für beide Krankenhäuser. Eine Verlegung auf Wunsch des Patienten oder weil das andere Krankenhaus (bzw die andere Abteilung) überbelegt sei, sei nicht erlaubt. Also-> kein Geld für das aufnehmende Haus.

    Auch wenn ich verstehe, dass die Kassen über die zwei entstandenen DRGs unglücklich sind (diese sind bei den angefragten Fällen zusammen natürlich immer teurer als eine einzelne DRG), sehe ich dafür keine wirkliche Rechtsgrundlage. Um das Problem einer zu wilden Verlegepraxis zu lösen, gibt es schließlich die Verlegungsabschläge.

    Im Übrigen scheint für mich die bei uns geltende Regelung zur Kostenträgerschaft bei Verlegungsfahrten (Wenn die Verlegung medizinisch nowendig ist, zahlt die Kasse, ansonsten das verlegende Haus)zu bestätigen, dass es Verlegungen aus nichtmedizinischen Gründen durchaus geben kann.

    Schlägt das Problem auch schon bei anderen leidgeprüften Controllern auf? Oder bin ich noch allein? Und wie sieht das Forum die Rechtslage?

    Danke für die Mühe

    Hallo tinaly
    KTQ/pCC sind keine QM Struktur und geben auch keine vor. Beides sind eine Art Fragenkatalog, um später die QM Struktur zu prüfen und zu zertifizieren. Also bevors ans zertifizieren geht, machts Sinn vorher ein QM System aufzubauen. Wie das aussehen kann, dazu gibts viele Weltanschauungen.
    Ich würde in der Tat zunächst eine Fortbildung zur QMB empfehlen. Die, die sich mit dem Thema QMB im Krankenhaus beschäftigen, führen in alle gängigen QM Systeme ein und nicht nur in die DIN/ISO. Da es so viele Anbieter gibt, würde ich den Ortsnächsten wählen. Wenn man verantwortlich für den Aufbau eines QM Systems sein soll, sollten das aber schon so mindestens 100 Stunden sein. Sonst lernt man zu wenig. Die Kursezum ärztlichen Qualitätsmanagement sind da sicher immer noch die umfassensten.
    Schmitz