Beiträge von sschmitz

    Hallo Herr Selter
    es ging bei meiner Frage nicht um die Erfassung des Aufwands - das Thema ist meiner Meinung anch relativ abgefrühstückt. Es geht um die Frage des \"Mehr\" und auf welche Basis sich das \"Mehr\" bezieht.
    Auf den gesunden Menschen - oder auf einen Patienten der ähnlich krank ist, aber ohne einen entsprechend resistenten Keim. Dann ist die 2 Stunden-Grenze nämlich nur schwer zu knacken.
    Darauf gingen die bisherigen Äußerungen nur wenig ein. Deshalb die neue Thematisierung
    Gruss SSchmitz

    Sehr geehrtes Forum
    nachdem jetzt im nächsten Jahr die OPS 8-987 (MRSA Isolation) erheblich erlösrelevant geworden ist, ist zu befürchten, dass hier ein neues Streitfeld entstehen wird.
    Streitpunkt ist der \"Mehraufwand\". Dieser Begriff ist ungenau und wird uneinheitlich interpretiert.
    Beispiel:
    Der multimorbide pflegebedürftige Patient und dessen antiseptische Ganzkörperwäsche
    - Der Eine behauptet, dass die schwere Pflegbedürftigkeit bereits über die anderen Nebendiagnosen abgedeckt ist und nur der Mehraufwand gegenüber einer anderen Ganzkörperwäsche (Benutzung einer anderen Seife / besondere Sorgfalt beim Haaransatz = 2 Minuten)erfasst werden darf. Ein anderer setzt die gesamte Zeitdauer der Ganzkörperwäsche ein.

    Ähnlich ists bei der Wundpflege der chronischen Wunde
    Der eine erfasst nur den Mehraufwand durch MRE (Benutzung von Octinisept = 30 Sekunden) weil alles andere über die Nebendiagnosen Dekubitus, Gangran... abgedeckt ist - der Andere wieder den ganzen Zeitaufwand.

    Noch doller wirds bei den patientenfernen Aufwänden. Einige erfassen sogar den ( philosophisch oder kostenrechnerisch ermittelten) Aufwand für die getrennte oder besondere Entsorgung/Aufbereitung von Wäsche/Müll/Mehrfachmaterialien.... - Andere nicht.

    Wie ist die Meinung hier im Forum?

    Hallo West
    zwei Probleme können die stationäre Abrechnung bei o.g. Beispiel verhindern.
    - zunächst wird ein Kassenvertreter fragen, ob die Behandlung nicht auch stationär hätte erfolgen können. Begründungen hierzu sind weitgehend konsentiert.
    - Probelmatischer ist, dass sich ein Kassenvertreter auf den Standpunkt stellen könnte:\"Der aufnehmende Arzt hat vor der Aufnahme die Aufnahmebegründung abzuklären!\". Besteht keine Begründung , oder kommt bei der Untersuchung heraus, dass nicht aufgenommen werden soll(Eingriff kann nicht durchgeführt werden),darf eben gar nicht aufgenommen werden. Die Abrechnungskonstrukte sind dann in der Tat die einer vorstationären Behandlung oder je nach Bundesland die einer Abklärungsuntersuchung. Damit erfolgt die Behandlung ambulant; es kommt zu gar keiner stationären Aufnahme.
    Auch wenn diese Denke an der Klinikpraxis vorbeigeht, kann man eine gewisse Logik nicht leugnen. Sicher wird die stationäre Abrechnung o.g. Fälle vor keinem Sozialgericht bestehen.
    Gruss Schmitz