Beiträge von GK-Nicole

    Hallo AnneDD,

    genau das wäre die Alternative. Die 8-200.n würde die Reposition korrekt abbilden. In meinen Augen wäre die Kodierung der Stellschraube aufgrund des Aufbohrens der Fibula mit einem Code aus 5-786.- korrekt. Mein Dilemma ist weiterhin, dass dieser Code ja aber weiterhin ein Zusatzcode ist und im Hinweis steht, dass dieser Code für ein zusätzlich durchgeführtes Osteosyntheseverfahren verwendet werden soll. Aber es ist ja kein zusätzliches Verfahren, sondern die Hauptleistung der OP. Das Volkmannsche Dreieck zeigt sich nach Einbringen der Stellschrauben gut reponiert, so dass keine zusätzliche Verschraubung notwendig ist.
    Die 8-200.n bildet die dist.Tibia ab und letztlich werden die Stellschrauben ja zwischen Tibia und Fibula eingebracht - also eventuell doch ein Code aus 5-790?!

    Immer noch die ratlose
    GK-Nicole

    Hallo AnneDD,

    die 5-786.0 und die 5-869.2 dürfen alleine aber nicht kodiert werden... Aber genau die Knochenbohrung bringt mich so ins Grübeln... Ich denke, es müsste dann der unspezifische 5-806.x mit 5-869.2 sein.

    GK-Nicole

    Hallo Forum,

    ich bin mittlerweile unsicher, wie die operative, isolierte Versorgung einer Syndesmosenruptur abgebildet werden soll, wenn diese nicht genäht wurde. Leider hab ich über die Suchfunktionen auch keine Antwort gefunden...
    Hierzu ein Auszug aus dem OP-Bericht:

    „Darstellung der vorderen Syndesmose. Diese ist komplette zerrissen. Einzelne Fasern sind in den Syndesmosenspalt eingeschlagen. Beim Hakentest nach Heim unter BV-Kontrolle läßt sich die distale Fibula nach lateral ziehen. Hierbei kommt es zu einer erheblichen Erweiterung des Syndesmosenspaltes von >5mm. Einrichten der distalen Fibula gegenüber der distalen Tibia nach Säuberung des Syndesmosenspaltes unter BV-Kontrolle und Sicherung der Reposition mit mit einer spitzen Repositionsklemme. Etwa 2 cm proximal des Sprunggelenkspaltes wird eine 3,5 mm Stellschraube platziert. Hierzu Aufbohren der Fibula mit 2,5 mm in einem 30° Winkel nach ventral medial in die Tibia parallel zum Gelenkspalt. Längenmessung und Eindrehen der selbstschneidenden 50 mm Stellschraube. Überprüfung der Schraubenlage mit dem BV in 2 Ebenen. Hierbei zeigt sich, dass das hintere Volkmann-Dreieck gut reponiert ist. 1 cm proximal wir jetzt eine weitere Stellschraube platziert. Hierzu Aufbohren der Fibula mit 2,5 mm in einem 30° Winkel nach ventral medial in die Tibia parallel zum Gelenkspalt. Längenmessung und Eindrehen der selbstschneidenden 50 mm Stellschraube. Überprüfung der Schraubenlage mit dem BV in 2 Ebenen.
    Abschließende Spülung und BV-Kontrolle in 2 Ebenen. Das kleine hintere Volkmann Dreieck liegt gut reponiert, eine zusätzliche Verschraubung ist nicht erforderlich.“


    Die Fraktur des Volkmann-Dreiecks wurde nicht verschraubt, letztlich wurde nur die Knöchelgabel stabilisiert. Die 5-869.2 darf alleine nicht kodiert werden, und ein Code aus den Fraktur-Kapiteln ist aufgrund der Nichtverschraubung des Volkm.Dreiecks auch nicht richtig.
    Gibt es hierzu Vorschläge?! Ich hab schon an 5-809.2k gedacht, bin mir aber unsicher...
    Freu mich über Anregungen – Danke!

    Guten Morgen Forum,

    ich habe folgende Frage:
    Ein Patient leidet an einer Grand-Mal Epilepsie auf dem Boden eines Multiinfarkt-Syndroms. Während des stationären Aufenthaltes kommt es zu keinem Anfall, jedoch wird die Medikation mit Carbamazepin 450mg 1-0-1 fortgeführt. Kodiert haben wir als Nebendiagnose G40.6, der medizinische Berater der PKV möchte diese jedoch streichen und durch G40.9 ersetzen, da es zu keinem Anfall kam. In meinen Augen beinhaltet das Kapitel G40.—jedoch alle Formen der Epilepsie, so dass unter der G40.6 auch die GM-Epilepsie ohne akute Anfälle fällt. Was meinen Sie hierzu?

    Danke für Anregungen...
    GK-Nicole

    Hallo Forum,

    wir haben folgendes Problem:
    Eine Patientin, die bei uns stationär behandelt wurde, war während ihres Aufenthalts bei Demenz KH-flüchtig. Es erfolgte eine polizeiliche Meldung von uns.
    Am Abend wurde die Patienten dann von der Polizei gefunden und per RTW dann zu uns zurückgeführt. Frage: Wer hat die Transportkosten für die Rückführung der Patientin zu tragen? Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme aufgrund des stationären Aufenthaltes ab. Wir haben den Transport ja aber nicht verordnet, so dass ich mir unsicher bin, ob alleine die Tatsache der stationären Behandlung reicht, um uns die Kosten in Rechnung zu stellen. Den Krankenhausaufenthalt haben wir durchgängig geführt, da die Abwesenheit der Patientin ca. 4h betrug. Hätten wir eine Entlassung gegen ärztl.Rat mit Neuaufnahme geführt, wäre der Transport ja nicht im stationären Zeitrahmen..

    Wer kann Licht ins Dunkel bringen?
    Danke und einen guten Wochenstart
    GK-Nicole

    Guten Morgen,

    die Polamidongabe erfolgte im konkreten Fall ja als „Neben“behandlung, um während des Aufenthaltes eine Entzugssymptomatik bei bekannter Heroinabhängigkeit zu vermeiden. Die Hauptdiagnose war die Lobärpneumonie. Eine Verlegung in die Psychiatrie kam daher nicht in Frage.
    Das Behandlungsziel „Überbrückungssubstitution übers Wochenende“ wäre ja rein theoretisch durch die nachstationäre Betreuung möglich gewesen, so dass der Anspruch auf die vollstationäre Behandlung gemäß §39 SGB V nicht mehr gegeben wäre.
    Ich fürchte, dass es mal wieder darauf hinausläuft, zwischen Theorie und Praxis zu unterscheiden – zumal für eine Großstadt wie Köln ja gerne gesagt wird, dass jedwede Überleitungen in andere Sektoren zu jedem Zeitpunkt gegeben sind...

    GK-Nicole

    Guten Tag Forum,

    es stellt sich bei uns die Frage, ob wir als Krankenhaus berechtigt sind, im Rahmen einer nachstationären Behandlung Polamidon (Einnahme unter Aufsicht) verabreichen dürfen. Im konkreten Fall wurde der Patient bei uns behandelt und im stationären Aufenthalt erstmalig substituiert (Vermeidung Entzug)– der Patient war jedoch noch nicht in einem Methadonprogramm aufgenommen. Die schnelle Anbindung an eine ambulante Versorgung war leider nicht möglich, so dass der Patient stationär übers Wochenende blieb – was der MDK als nicht begründet ablehnt. Die Vergabe des Polamidons hätte vom KH im nachstationären Bereich sichergestellt werden können.
    Frage: Gibt es hierzu rechtliche Einschränkungen, oder ist die Verabreichung unter Aufsicht tatsächlich auch im nachstationären Bereich erlaubt?!

    Freue mich auf Antworten
    GK-Nicole

    Guten Morgen,

    diese OPS-Codes hatte ich auch in Erwägung gezogen, wenn ich doch ein wenig unzufrieden damit bin... Ist ja doch nur sehr unspezifisch abzubilden.

    Einen schönen Tag
    GK-Nicole