Guten Tag,
die Krankenkasse fordert neuerdings Fallzusammenführungen an, wo ich keine Möglichkeit sehe, diese durchzuführen.
Folgender Fall in einer Frühreha-Klinik:
Pat. mit Z.n. Enzephalitis ist 30 Tage da, es erfolgt durch OPS 8-552.7 die Eingruppierung in DRG B43Z (keine Fallpauschale).
Der Pat. wird verlegt und wieder rückverlegt, bleibt im 2. Fall aber nur 2 Tage, keine OPS, DRG B72B.
Der Grouper gestattet keine Fallzusamenführung, da der erste Fall ohne Fallpauschale ist.
Die Kasse verlangt jedoch nach §3, Abs. 3 der FPV eine Fallzusammenführung, so dass ein Gesamt-Fall mit DRG B43Z auftritt.
Möglich wäre dies technisch nur unter Anwendung eines "Tricks", nämlich den ersten Fall nicht vollständig zu kodieren, so dass nicht B43Z erscheint, sondern eine andere DRG mit Fallpauschale (z.B. ebenfalls B72B)
Ich halte das nach § 2 Abs. 4 FPV, Satz 1-3 für falsch, da dort ja gefordert ist, zunächst für jeden Fall einzeln eine Eingruppierung vorzunehmen (ich setze voraus, mit den vollständigen OPS- und ICD-Nummern) und erst auf dieser Grundlage evtl. eine Fallzusammenführung durchzuführen.
Sehe ich das falsch?
Mit freundl. Grüßen
Lars