Beiträge von larsb

    Guten Tag,

    die Krankenkasse fordert neuerdings Fallzusammenführungen an, wo ich keine Möglichkeit sehe, diese durchzuführen.

    Folgender Fall in einer Frühreha-Klinik:
    Pat. mit Z.n. Enzephalitis ist 30 Tage da, es erfolgt durch OPS 8-552.7 die Eingruppierung in DRG B43Z (keine Fallpauschale).
    Der Pat. wird verlegt und wieder rückverlegt, bleibt im 2. Fall aber nur 2 Tage, keine OPS, DRG B72B.

    Der Grouper gestattet keine Fallzusamenführung, da der erste Fall ohne Fallpauschale ist.
    Die Kasse verlangt jedoch nach §3, Abs. 3 der FPV eine Fallzusammenführung, so dass ein Gesamt-Fall mit DRG B43Z auftritt.

    Möglich wäre dies technisch nur unter Anwendung eines "Tricks", nämlich den ersten Fall nicht vollständig zu kodieren, so dass nicht B43Z erscheint, sondern eine andere DRG mit Fallpauschale (z.B. ebenfalls B72B)
    Ich halte das nach § 2 Abs. 4 FPV, Satz 1-3 für falsch, da dort ja gefordert ist, zunächst für jeden Fall einzeln eine Eingruppierung vorzunehmen (ich setze voraus, mit den vollständigen OPS- und ICD-Nummern) und erst auf dieser Grundlage evtl. eine Fallzusammenführung durchzuführen.

    Sehe ich das falsch?

    Mit freundl. Grüßen
    Lars

    Bei einer Aphasie ist eine Aphasie zu behandeln, bei einer Dysarthrie diese.
    Beides erfolgt zwar durch die Logopädie, dennoch sind es unterschiedl. Störungen mit unterschiedl. therap. Herangehen und bei glz. Auftreten beider mit erhöhtem zeitlichen Aufwand für Patient und Logopäde, vom erhöhten Aufwand aller Mitarbeiter in der Kommunikation mit dem Patienten ganz zu schweigen.
    Also, eine Verschlüsselung beider Störungen und evtl. gar einer R29.1 (Dysphonie) ist nötig und berechtigt.
    Übrigens: Wenn sich zwei Krankheiten mit einem Medikament behandeln lassen (z.B. Antibiotikum bei Pneumonie + Harnwegsinfekt oder Diuretikum bei Herzinsuff. +Hypertonie) werden ja wohl auch beide Krankheiten verschlüsselt, oder?

    MfG
    Lars

    Hallo Mr. Freundlich,

    da ist der Name ja Programm.
    Danke für die freundlichen und gar tröstenden Worte.:lach:
    Die A13D bliebe ja womöglich für beide Fälle erhalten, allerdings nach einigen Wochen so gar nichts mehr übrig vom ganzen Geld.
    Ja, da ist schon besser, wie es ist.

    Grüße
    Lars

    Hallo,

    Interessant, die selbe Frage wollte ich gerade stellen.
    D.h., wenn beide Fälle B43Z sind, ist es völlig egal.
    Aber sinnvoll wäre eine Fallzusammenführung bei B43Z dann, wenn der erste (oder letzte) Fall eine DRG mit Fallpauschale ergibt, der jeweils andere Fall die B43Z.
    Z.B. Pat. wurde aufgenommen, frührehabilitiert, nach 5 Tagen verlegt wegen irgendeiner Komplikation, kommt nach ein paar Tagen wieder, Reha wiord fortgesetzt für vl. 6 Wochen.
    D.h. 1. Fall z.B. B70..., 2. Fall B43Z
    Da Fallpauschalen niedrigere Erlöse erbringen als die tagesbezogenen Entgelte, wäre es interessant beide Fälle zusammenzuführen und alle Tage wie B43Z abzurechnen.
    Die Fallpauschalenverordnung scheint mir hier hier aber eindeutig dies zu verbieten, oder?
    Wäre ja schön, wenn ich mich da irre ...

    MfG
    Lars

    Poltergeist schrieb:

    Zitat


    Wie geht man nun bei Patienten vor die z.B.
    am 01.01.2009 um 12 Uhr beatmet aufgenommen werden, dann z.B. 5 Tage maschinell beatmet werden und nun z.B. am 06.01. um 12 Uhr in die Weaning Pase übergehen, aber dann z.B.
    vom 10.01. 12 Uhr bis zum 20.01. 12 Uhr wieder durchgängig beatmet werden...
    Wie berechnet man nun die Stunden??

    Weaning (Entwöhnung) zählt mit.
    Die 24h-Regel bei Beatmung <7d (bzw. 36h >7d) bedeuten nur den retrospektiven Zeitpunkt der Festlegung des Endes der Beatmung (und damit auch Ende des Weanings).
    D.h., wenn jemand 24 h völig von der Beatmung ab war, endete rückwirkend die Beatmung zum Zeitpunkt des letzten Ausschaltens der Beatmungsmaschine.
    Die genannten 24h zählen natürlich nicht mit.
    In Ihrem Fall fand ein solches Ende offenbar gar nicht statt. Denn Sie sprechen ja nur von einer \"Weaning-Phase\", d.h. einem Zeitraum mit intermitt. Beatmung. Hier zählt die ganze Zeit.

    Nur dann, wenn die Beatmung länger als 24h (s.o.) unterbrochen gewesen war, wäre ein Ende der Beatmung festzulegen. und entsprechend ein Neubeginn, wenn erneut eine Beatmung nach einem Zeitraum > 24h einsetzte.
    War das so?

    Freundl. Grüße
    Lars

    Ja, das hatte ich auch gelesen, aber ganz klar ist es mir nicht.
    Natürlich, während des Weanings erfolgt die Zählung der Pausen mit.
    Aber, wenn ich zu einer intermitt. Langzeitbearmung übergehe, muß ich ab diesem Zeitpunkt die Pausen herausrechnen.
    Wann dieser Zeitpunkt ist, darf ich selbst festlegen (ggf. zum Entlassungszeitpunk?).
    Habe ich das richtig verstanden?

    Einen schönen Feierabend
    Lars

    Liebe Forenteilnehmer,

    mal wieder das leidige Thema Beatmungszeiten. Ich habe in bisherigen Beiträgen nichts zu meinen Fragen gefunden (was mich wunderte, da ich das Problem für häufiger halte). Also folg. zwei Fälle:

    1) Ein Pat. wird geweant. Nach einiger Zeit stellt sich heraus, dass eine langfristige intermitt. Beatmung notwendig sein wird und die somit erfolgt.
    Wie werden hier die Beatmungszeiten erfaßt? Kann in jener Episode, in der noch von Weaning gesprochen wurde, auch die beatmungsfreien Perioden als Beatmung gezählt werden oder ist retrospektiv von Anbeginn nun jede Beatmungspause herauszurechnen?

    2) Ein Pat. wird während des Weanings verlegt, mithin also kein Ende der Beatmung erreicht.
    Wann endet hier die Beatmungszeit?

    mfg
    Lars

    Guten Tag,

    Wenn ich es recht verstanden habe:
    Die .70 ist gar nicht mehr vorgesehen. (\"Die folgenden fünften Stellen 0 und 1 sind mit den Subkategorien .2-.6 sowie .8 und .9 bei den Kategorien E10-E14 zu benutzen.\", d.h. also nicht mit .7)
    Es wird also bei .7 differenziert, ob mit diab. Fuß (.74, .75) oder ohne (.72, .73).
    Das sollte man aber in der Tat etwas verständlicher formulieren, es ist etwas verwirrend :sterne:

    Grüße

    Geehrte Forenmitglieder,

    folgender Fall fiel mir auf, ich konnte dazu nichts in der Literatur finden:
    Ein Patient befindet sich zur neurol. Frühreha im Krh., wird nach 24d verlegt wegen Nierenkomplikationen, kommt nach Klärung nach 6d zurück und verbleibt weitere 14d zur Früreha im Hause, dann erfolgt reguläre Entlassung.
    Zunächst würde also jeweils OPS 8-552.6 (21-27d) bzw. 8-552.5 (14-20d) kodiert, heraus käme jeweils die Frühreha-DRG B42B.
    Aufgrund der Rückverlegung liegt nun eine Fallzusammenführung an.
    Gehe ich da recht, nun in Antizipation der Fallzusammenführung im 2. Aufenthalt zusammenfassend für beide Aufenthalte die 8-552.7 (neur. Frühreha 28-41d) zu verwenden und dann die Fallzusammenführung durchzuführen?
    (Heraus kommt dann als DRG natürlich B43Z, keine Fallpauschale mehr)

    Besten Dank im Voraus
    larsb