Beiträge von larsb

    Zitat


    Original von Der Münsterländer:
    Bedeutet dieses, daß der Patient bis zum entsprechenden Nachweis der Keimfreiheit stationär verbleiben muss
    = u.U. weitere 4 - 5 Tage Verweildauer ???

    Natürlich nicht.
    Kodierrichtlinien und OPS-Kataloge haben (noch) nicht die Macht, freiheitsberaubende Maßnahmen zu ermöglichen. :d_zwinker:

    Die Erwähnung der 3 Abstriche im OPS-Katalog betrifft nur die Bestimmung des Endpunkts der Dauer von 8-987.xx bei evtl. Ende *während* des Aufenthalts. Es könnte ja nachträglich jemand argumentieren, schon beim ersten negat. Abstrich wäre die Komplexbehandlung zuende gewesen, o.ä.

    Gruß
    Lars


    Hallo,

    laut Text des ICD-Katalogs ist die ICD G82.30 als Schlaffe Tetraparese bei \"akuter kompletter Querschnittlähmung nichttraumatischer Genese\" definiert.
    Eine Querschnittlähmung ist bei einer Polyradikulitis aber nicht vorliegend, deshalb kann G82.30 nicht gewählt werden, sondern G82.39.
    Für GBS mit Tetra-/Paraparese ist die DRG B71A-B \"zuständig\" (Erkrankungen an Hirnnerven u. peripheren Nerven mit komplexer Diagnose), in welche man mit G61.0 + G82.39 auch gelangt, und nicht B61Z (Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks).

    Die Aufsplittung der ADRG B71 in B71A-D, je nach Vorliegen von komplexer Diagnose (d.h. G61.0, G61.9 o. G83.4), Tetra-/Paraparese und schweren/schwersten CC zeigt auch, daß eine Tetraparese bei GBS extra verschlüsselt werden muß, um in die richtige DRG zu geraten.

    Lars

    Der Unterschied liegt in der Genese der Tetraparese.
    Handelt es sich um eine frühkindliche Hirnschädigung, ist es eine Infantile Zerebralparese (G80). War das Kind zunächst gesund geboren und erlitt erst in späteren Lebensjahren eine Hypoxie, ist es dies nicht und G82.x9 trifft zu.

    Grüße
    Lars

    Zitat

    Original von bglorius:
    guten morgen,
    upps ... das mit der aphasie war natürlich nen blödes beispiel ...

    Einen fröhl. Advent,
    Nein, nein. Apallische Syndrome sind ja durchaus teilweise rückläufig, so daß R47.0 neben G93.80 zu stehen kommen kann.

    Zitat

    besser ist hier ja dann die tretraplegie ... also alle symptome wie beim schlaganfall ... das war eigentlich der hintergrund meiner frage.


    Ja, alle Symptome von Belang, die nicht durch den Begriff \"apallisch\" bereits beinhaltet sind, würde ich sagen.
    Symptom. Epilepsien (G40.2) z.B., oder Myoklonien (G25.3), um die häufgsten zu erwähnen.
    Bei rückläufig. apall. Syndrom entsprechend mehr.

    Zitat

    problematisch erweist sich auch die kodierung wo die ursache der tetra oder hemiplegie eine traumatische ist ... dann wird immer nach der höhe der rückenmarksverletzung gefragt.
    also so ganz klar ist mir das alles nicht ... vielleicht kann doch nochmal jemand licht ins dunkel bringen.


    Hmm, bei einem (traumat. bedingten) apallischen Syndrom ist die Ursache der Tetraplegie wohl eher zerebral zu suchen.
    Deshalb treffen hier ICD für traumat. Querschnittlähmungen (S14 etc.) mit \"Verletzungen des zervikalen Rückenmarkes\" nicht zu, es sei denn es handelt sich tatsächlich um eine begleitende solche Verletzung neben der Hirnschädigung.
    Bei zerebraler Ursache der Tetraplegie, ob nun traumat. oder nicht, ob nun apallisch oder nicht, ist eine ICD aus dem Kapitel VI (Gxx.x) zu wählen:
    G82.39 (schlaffe Tetraparese), G82.49 (spas-tische Tetraparese), G82.59 (sonstige Tetraparese).
    Die letzte Ziffer .x9 dient hierbei der Verschlüsselung als zerebral bedingt, es ist somit keine Querschnittlähmung (G82.x0-.x3), also ist natürlich auch keine Angabe einer spinalen Höhe möglich, auch wenn Computerprogramme das fordern sollten (das tut es bei mir auch).

    Bei einer zervikalen spinalen Schädigung sollte die Höhe des letzten intakten Segments natürlich als Sekundärdiagnose angegeben werden (S14.10-13†, S14.71-78! oder nichttraumat. G82.xx†, G82.60-68!)

    Mit frdl. Grüßen
    Lars

    Hallo,

    Sollte man pathol. Laborwerte nicht nur dann kodieren, wenn sie eine Konsequenz bezügl. des Aufwands zeitigen?
    Eine Hypokaliämie, z.B., sollte doch nur bei Kaliumsubstitution kodiert werden, womöglich auch, wenn die Symptome des Kaliummangels zur stat. Aufnahme oder zu anderen Konsequenzen führen.
    Ein erniedr. K+ als Zufallsbefund ohne Folge kann keine Kodierung rechtfertigen. Eine Kontrollbestimmung (\"Abwarten und Kontrollieren\") reicht als Aufwand wohl nicht aus.
    Das zu gewichten, dürfte eine automat. Code-Generierung aus Laborwerten doch unmöglich machen, oder?

    Lars

    Hallo,

    Ich mußte erstmal lange überlegen, wie apallisches Syndrom und Aphasie zusammenpassen soll :) Jetzt ist\'s aber klar:
    Wenn das Apallische Stadium sich zurückgebildet hat, kann eine Aphasie sichtbar werden, meinen Sie, nicht wahr? (Daß der Apalliker nicht mit uns reden kann, ist freilich keine Aphasie.)

    Ich für meinen Teil kodiere stets eine Aphasie, wenn eine (aufwandsrelevante) Aphasie vorliegt, egal durch welche Ursache bedingt (ob Hirninfarkt, Blutung, Trauma, Tumor, ...).
    Ich wüßte nicht, was dagegen spräche. Man kann da analog den Empfehlungen des Schlaganfallleitfadens handeln.
    Ein apallisches Syndrom ist ja gleich der Aphasie auch nur ein Symptom einer neurol. Grunderkrankung (Hypoxie). Wenn man das eine Symptom kodieren kann, dann auch das andere.

    MfG
    Lars

    In einer Reha-Klinik kommen oft reanimierte Patienten an mit entsprech. hypox. zerebr. Folgerkrankungen als Rehabilitationsgrund.
    Ich pflege nun die ICD \"Kreislaufstillstand mit erfolgreicher Reanimation\" als Nebendiagnose zu kodieren, um die Ursache des hypox. Hirnschadens anzugeben.
    Ich bin mir nun nicht sicher, ob das gerechtfertigt ist. Einerseits ist die Reanimaton ja woanders erfolgt, andererseits erscheint mir ein solch frisch reanimierter Patient doch aufwendiger (Überwachungsbedarf, körperl. Belastungseinschränkung, nicht selten vorkommende erneute Reanimationspflicht), so daß ich diesen Aufwand ja abbilden will.
    Was wäre richtig?

    Die B42Z (Führeha neurol. Erkrankungen bis 27 Tage) erfordert die OPS 8552.5 bzw. .6 (Frühreha 14-20 bzw. 21-27 Tage)
    Auffällig ist, daß die B42Z neuerdings (2006) obere und untere Grenzverweildauern mit entsprech. Ab- bzw. Zuschlägen aufweist.
    Dies ist doch widersprüchlich, da ich bei weniger als 14 oder mehr als 28 Tagen eine andere OPS verwenden muß, in eine andere DRG komme und so die Grenzverweildauern der B42Z niemals übertreten oder unterschreiten kann.
    Welchen Sinn haben hier also die Zu- und Abschläge?

    Lars

    Die Clopidogrel-Medikation (Iscover) ist unabh. vom Vorliegen einer Stenose, sondern als Sekundärprophylaxe bei Z.n. mehrmaligen Schlaganfällen gedacht. Daß weiterhin eine Atherosklerose der Carotiden vorliegt, ob nun noch stenosierend oder nicht, ist anzunehmen. Und dies rechtfertigt allein bereits die erfolgte Medikation.
    Hinzu kommt, daß auch im akuten Fall symptomat. Stenosen, also jene, die einen Schlaganfall bedingten, nicht verschlüsselt werden sollen, ihre Verschlüsselung ist mit der Schlaganfall-ICD bereits erfolgt.

    Grüße ans Forum
    Lars