Beiträge von nusser

    Hallo Herr Selter,

    ohne die -wie Sie schon treffend erwähnten- häufige Diskussion über diesen Punkt unnötig in die Länge zu ziehen, erlauben Sie mir noch ein paar kleine Anmerkungen ;-))

    Sie haben Recht:
    1. Es wäre wirklich schön, wenns so einfach wäre und
    2. Klar ist das Ganze wirklich nicht.

    Nur irgendwann muss man, um auf die SChreiben der Krankenkassen zu reagieren, aus pragmatischen Gründen einen Standpunkt beziehen und -ganz im Stile eines spitzfindigen Rechtsanwalts- die zur Verfügung stehenden Texte (ICD; DKR) entsprechend auszulegen. Der Blickwinkel der Auslegung solch schlecht und unzurechend formulierter Kodierrichtlinien -wie eben die DKR 1919a- hängt natürlich häufig vom CCL-Wert der jeweiligen in Frage kommenden Diagnosen ab.
    Aus diesen Gründen würde mich eben die Argumentation der KK/des MDK interessieren, ebenso wie die Reaktion des INEK auf Ihre Anfrage.

    In diesem Sinne und in freudiger Erwartung auf die DKR2005 :biggrin:

    Hallo,

    ich würde hierzu folgendes anmerken:

    In der ICD-Bezeichnung von N99.- heißt es: Krankheiten des Urogenitalsystems nach med. Maßnahmen, andernorts nicht klassifiziert,
    bei T81.- liest man: Komplikationen bei Eingriffen, anderenorts nicht klassifiziert.

    Der Harnwegsinfekt ist aber anderenorts klassifiziert: N39.0

    Es wäre damit von Interesse mit welcher Argumentation die KK hier einen anderen Kode begründet bzw. was der MDK zu diesem Kodierproblem sagt.

    Guten Morgen Frau Wintzer,

    man darf ND aus dem Bereich ICD P00 bis P96 auch nach der Perinatalperiode kodieren.

    Das Inklusivum direkt unter der Kapitelüberschrift zu Kapitel XVI:
    \"Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben, auch wenn Tod oder Krankheit erst später eintreten.\"

    Hallo Herr Hirschberg,

    in diesem Falle würde mich der Thesaurus wenig stören.

    Spieghel-Hernie ist eine Hernia ventralis.
    Bei Inkarzeration trifft dann m.E. eindeutig die K43.0 (Herna ventralis mit Einklemmung ohne Gangrän) zu.

    Mit freundlichen Grüssen

    Sehr geehrte Herren,

    gestatten Sie noch eine Nachfrage zu genanntem Thema:

    Bei der Implantation des gezüchteten Knorpels in das Kniegelenk, ergibt sich mit OPS 5-801.ch (offen chir. Implantation von invitro hergestellt. Gewebekult., Kniegelenk) die DRG I30Z (Komplexe Eingriffe am Kniegelenk).

    Wie mir nun zu Ohren gekommen ist, geben \"Experten\" zu o.g. Kode auch noch die 5-780.1h (Knochenbohrung Femur distal) an. Es ergibt sich daraus die DRG I08D (Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur...).

    Wie beurteilen Sie die Angabe dieses Kodes?

    Hallo Forum,


    bezüglich der Festlegung der Hauptdiagnose bei Wechsel oder Entfernung von Ureterschienen gibt es immer wieder Diskussionen.
    Beispiel:
    Pat. mit Hydronephrose bei Nierenstein/Ureterstein erhält eine Ureterschiene.
    Nach vier Wochen wird der Patient zur Entfernung der Ureterschiene wieder aufgenommen. Es liegt nun weder ein Stein noch eine Hydronephrose vor.

    Wir interpretieren die Kodierrichtlinie D002c (Geplanter Folgeeingriff) so, dass trotz Beschwerde- und Symptomfreiheit beim zweiten Aufenthalt die Hydronephrose bei Nierenstein als Hauptdiagnose anzugeben wäre, da es sich um einen geplanten Folgeeingriff handelt.

    Wie ist die Meinung des Forums zu dieser Konstellation?

    Hallo Herr CS,

    in diesem Falle plädiere ich für die Hauptdiagnose Vorhofflimmern.

    Begründung:
    Es werden hier durch die Anpassung der Betablockerdosis nicht alleine und aussschließlich die Palpitationen behandelt, sondern die Therapie nimmt primär Einfluß auf die Grunderkrankung Vorhofflimmern.

    Hallo Herr Sander,


    wie wäre es mit:
    5-514 Andere Operationen an den Gallengängen
    in die Auswahl kämen dann:
    5-514.e bis 5-514.h Einlegen von Prothesen (je nach ANzahl und Art der Prothese)
    als 6. Stelle muss dann die 3 (Perkutan-transhepatisch) für den Zugangsweg angegeben werden.


    Grüsse

    F. Nusser

    Hallo Herr Mehlhorn,

    die Beatmung muss selbstverständlich kodiert und in die Gruppierung einbezogen werden.
    Allerdings sollte man anhand der Krankenakte prüfen, wie lange der Beatmungszeitraum nach den Deutschen Kodierrichtlinien tatsächlich gedauert hat, bzw. was denn nun letztendlich dokumentiert wurde.
    SOllte sich aus dieser Überprüfung ergeben, das doch die DRG F01Z abgerechnet werden kann, muss die Dokumentation der Beatmungszeit auf jeden Fall hundertprozentig \"wasserdicht\" sein, denn diesen Fall wird sich der MDK auf jeden Fall genau anschauen!

    Ob es möglich ist, in diesen \"Spezialfällen\" die Sachkosten für den Defibrillator als Zusatzentgelt in Rechnung zu stellen, ist normalerweise Gegenstand in den Pflegesatzvereinbarungen.

    Grüsse

    Nusser

    Hallo Herr Konzelmann,

    im Definitionshandbuch IV, Kapitel \"Globale Funktionen\", OR-Prozeduren ohne Bezug, sind 2 Auflistungen: ausgedehnte OR-Prozeduren und nicht ausgedehnte Prozeduren ohne Bezug. Die Episiotomie (5-738.0 bzw. 5-738.2) ist in beiden Listen nicht enthalten.
    ALso ist davon auszugehen, dass die Episiotomie (warum auch immer) als NonOR-Prozedur angesehen wird.
    Somit hat Ihr Grouper mit DRG O61Z recht.

    SChöne Grüsse


    Nusser