Beiträge von nusser

    Hallo Herr Bauernfeind, guten Morgen Forum,

    auch ein von mir befragter, erfahrener Nephrologe konnte mir die inhaltlichen Unterschiede der Niereninsuffizienzkodierung in N18.- und N19 nicht erklären.
    Wir konnten uns darauf einigen, dass N19 (Nicht näher bezeichnete Niereninsuffizienz) praktisch nicht vorkommt. Es sei denn, dass darunter eine vorübergehende und nichtchronische Niereninsuffizienz gemeint sein könnte, die man nicht als akutes Nierenversagen (N17.-) kodieren möchte.
    Den Unterschied zwischen N18.8 und N18.91 konnte der nephrologische Kollege ebenfalls nicht deuten.


    Schöne Grüsse

    F. Nusser

    Sehr geehrte Frau MORI,

    in diesem Falle würde ich empfehlen, Rücksprache mit dem behandlenden Arzt (HNO; Neuro) zu halten, ob er zwischen dem Hörsturz und der Borreliose einen möglichen Zusammenhang herstellen kann.
    Wenn ja, dann ist es nicht nur theoretisch möglich sondern praktisch machbar, die Borreliose als Hauptdiagnose festzulegen, da ja davon auszugehen ist, dass nicht nur das Symptom "akuter Hörsturz", sondern auch die Borreliose selbst behandelt wird.

    Schöne Grüsse

    Nusser

    Hallo Herr Thoma,

    vielen Dank für Ihre prompte und klärende Antwort.

    Natürlich habe ich die DefHB 2004 noch nicht!I)
    Sondern "nur" DefHB 2003/2004.

    Wie heißt es so schön: "Wer lesen kann, ist klar im Vorteil".

    Schöne Grüsse aus Bayern nach Bremen

    F.Nusser

    Hallo Forum!

    Eine kleine Sonderbarkeit in DefHB 2004:

    In der Liste der Unzulässigen Hauptdiagnosen ist u.a. angegeben:
    Z51.1 Chemotherapie bei bösart. Neubildungen

    In den DKR 2004 darf Z51.1 nie als Hauptdiagnose angegeben werden.

    In der Tabelle der Hauptdiagnosen zu MDC 17 (Hämatol. und solide Neubildungen) (Tab M17-0) findet sich: Z51.1 (!!!!!)

    Ein Fehler???? Oder Absicht?(wenn ja, welche?)


    Ansonsten ein schönes Wochenende


    F. Nusser

    Hallo Forum, hallo Herr Wilke,

    erlauben Sie mir noch eine spitzfindige juristische Anmerkung:
    Das FallpauschalenÄnderungsgesetz wurde am 21.07.2003 im Bundesgesetzblatt I veröffentlicht. Nach Artikel 7 dieses Gesetzes (Inkrafttreten) ist die Änderung des §8 Abs. 5 KHEntG am Tag nach der Verkündigung, also am 22.07.2003 in Kraft getreten. Bis einschl. 21.07.2003 gilt also die "alte" Version des §8 Abs. 5 KHEntG.

    Ansonsten wünsche ich Ihnen viel Spaß auf der Wiesn! :drink:


    Grüsse aus Rosenheim

    Nusser

    Hallo Forum, hallo Herr Chandra,

    laut Aussagen eines Rechtsanwaltes kann eine Herausgabe von ärztlichen Unterlagen an eine private Versicherung inkl. deren beratende Ärzte nur dann erfolgen, wenn eine auf den Einzelfall bezogene schriftliche Schweigepflichtsentbindungserklärung im Original (!!!) vorliegt. Der Hinweis auf die vom Patienten bei Vertragsabschluss getätigte generelle Entbindung von der Schweigepflicht aller ihn behandelnden Ärzte genügt nicht.


    Grüsse


    Nusser

    Hallo Herr ToDo!

    Zitat


    ToDo:
    Ich jedenfalls habe mich vor der Berufswahl über meinen späteren Beruf informiert...

    Ich habe mich auch vor dem Studium der Medizin über den zukünftigen Beruf informiert. Abgesehen von einer "rosa" Brille, die wohl viele bei der Wahl ihres Berufes aufhaben, waren mir grundsätzliche Probleme des Arztberufes durchaus bewußt. Man wägt dann eben die Nachteile und Vorteile gegeneinander auf und kommt zu dem Ergebnis, das die Vorteile überwiegen und das man das schon schaffen wird.
    Aber:
    Während des langen Studiums der Medizin kam es zu ständigen Veränderungen, die meistens Verschlechterungen waren und die seit vielen Jahren angestellten Überlegungen zur Verbesserung wurden allesamt nicht umgesetzt.
    Z.B.:
    Ständige Änderungen der Studienordnung der Fakultät (Verschärfungen).
    Einführung des AIP.
    Abschaffung des praktischen Arztes.
    Sinkende ZAhl von Ärzten, die nach ihrer Facharztausbildung in den niedergelassenen Bereich wechseln.
    Arbeitsverträge mit immer kürzeren Laufzeiten
    und und und ....

    Fazit:
    Vergleicht man den Informationsstand zu Beginn des Studiums mit den gebotenen Verhältnissen nach Beendigung des Studiums und den darauffolgenden Jahren, so zeigt sich ein deutlicher Unterschied, bestehend in deutlichen Verschlechterungen.
    Es stellt sich dann nur die Frage: Hätte man trotz Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nach dem Studium studiert??? Bereut man seine Entscheidung? Hätte man lieber was anderes machen sollen?

    Egal wie die Antwort ausfällt, eine Entscheidung für den Arztberuf bedeutet auf gar keinen Fall, dass man sich mit allen Widrigkeiten abfinden muss, nur weil man es ja vorher gewusst haben müsste hätte können sollen ......


    Grüsse


    Nusser

    Willkommen im Forum!

    Sie haben Recht!

    In diesem Falle ist die Hauptdiagnose das epidurale Hämatom.
    Beide Behandlungsepisoden des Patienten werden zu einem Aufenthalt zusammengefasst (nach der Verlegungsregel in der Fallpauschalenverordnung) und die Hauptdiagnose nach den Deutschen Kodierrichtlinien festgelegt, also die Diagnose, die massgeblich für die stationäre Aufnahme/Behandlung war.

    Schöne Grüsse

    Nusser
    MedControlling
    Rosenheim

    Hallo Forum,

    darf ich die im ersten Post dieses threads gestellte Frage nochmals zur Diskussion stellen?


    "wie ist die Anlage eines Jejunocath-Katheters nach OPS zu kodieren?

    (Jejunocath = Sonde zur Ernährung; Einbringung offen chirurgisch in das Jejunum)

    5-469.x0 Andere OP am Darm: Sonstige: offen chir.
    oder
    5-463.10 Anlegen anderer Enterostomata: Jejunostomie (Anlegen einer Ernährungsfistel): offen chir."


    Vielleicht hat einer der Chirurgen unter uns eine Idee?

    Besten Dank

    Nusser