Beiträge von nusser

    Hallo Forum, hallo Herr Lehmann,

    um von mehr als 30 Zahlen das geometrische Mittel mithilfe der Excelfunktion GEOMITTEL() berechnen zu können, brauchen Sie kein VBA.
    Wenn Sie die Funktion aufrufen, können Sie unter Zahl1 den entsprechenden Bereich eingeben, bzw. durch markieren darstellen.
    Die Begrenzung auf 30 Zahlen bezieht sich in Excel hier (und auch in anderen Funktionen) auf Argumente = Zahlenbereiche.
    Probieren Sie es mal.

    Schöne Grüsse

    Franz Nusser
    Arzt/MedCont

    Hallo Forum,

    zum Thema Neugeborene und Fallgenerierung/Fallzählung noch eine prinzipielle Verständnisfrage, die sich aufgrund der "eigenartigen" Formulierung des §1 Abs 4 KFPV ergibt:
    Ein Neugeborenes wird nach z.B. 2 Tagen auf Säuglingsstation wegen einer akuten Erkrankung (z.B. Icterus neonatorum) auf die Kinderabteilung im Hause verlegt. Dort Behandlung, nach z.B. 3 Tagen Entlassung nach Hause mit Mutter.
    Sind das nun zwei Fälle oder nur einer?

    Grüsse
    F.Nusser
    Arzt/MedCont

    Hallo Herr Berndt,

    nachdem die 5-983 im Kapitel 5 Operationen aufgeführt, ist davon auszugehen, dass dieser Kode für alle Operationskodes 5-... gilt.
    Bezüglich Ihres BEispiels wäre dann dieser Kode mitanzugeben, wenn z.B. bei der Duodenoskopie eine Papillenblutung festgestellt und gestillt wird (Kode Duodenoskopie + 5-513.c(Blutstillung)).
    Wenn eine reine diagnostische Duodenoskopie durchgeführt wurde, kann der Re-OP-Kode m.E. nicht angegeben werden, bzw. ist auch nicht sinnvoll.

    Grüsse

    F. Nusser
    Arzt/MedCont

    Hallo Forum,

    vielleicht hilft bei der Unterscheidung Verbringung/Verlegung ein Beispiel aus der Praxis:

    Wird ein Pat. von Haus A nach Haus B zur Coronarangiographie verlegt, diese dort durchgeführt und der Pat. nach wenigen Stunden wieder nach Haus A zurückverlegt, so handelt es sich um eine Verbringung.
    Die für Haus A erbrachten med. Leistungen werden zwischen beiden Häusern abgerechnet (aber nicht Pflegesatz oder Sonderentgelt, sondern nach dem DKG-NT = Krankenhausversion der GOÄ).
    Kann der Patient aus organisatorischen Gründen nicht mehr am selben Tag nach Haus A zurückverlegt werden, bleibt es eine Verbringung.
    Kann der PAtient aus medizinischen Gründen erst am nächsten, übernächsten Tag oder noch später in das Haus A zurückverlegt werden, handelt es sich um eine Verlegung, da die Verantwortlichkeit für den Patienten vom Haus A auf Haus B übergeht.
    Dies ist z.B. der Fall, wenn der Pat. eine coronare Ballondilatation (PTCA; mit oder ohne Stent) erhält. HIer ist der medizinische Standard von vorneherein auf eine längere Verweildauer ausgerichtet, mindestens jedoch muss der Patient über Nacht beobachtet werden.

    Grüsse

    Franz Nusser
    Arzt/MEdCont

    Sehr geehrte Frau/geehrter Herr Gojowczyk,

    an Ihren Kodes gibt es m.E. nichts auszusetzen.
    Allerdings möchte ich hier eine weitere Frage stellen:
    Um kenntlich zu machen, dass das Cauda-Syndrom Folge der Blutung ist,
    kann man die G83.4 mit einem Kreuz versehen und die T81.O mit einem Stern?

    Schöne Grüsse

    Franz Nusser
    Arzt/MedCont

    Hallo Forum,

    die Meinung, derartige Fälle in einer DRG zusammenzufassen, halte ich durchaus für vernünftig und praktikabel. Allerdings ist es eben nur eine Meinung. Eine rechtliche Grundlage gibt es meines Wissens hierfür nicht.
    Vielleicht werden im weiteren Verlauf der G-DRG-Systemanpassung auch wieder vor- und nachstationäre Pauschalen eingeführt.(??)
    Andererseits gibt es auch schon derzeit Kassen, die derartige Leistungen als prinzipiell ambulant erbringbar betrachten.

    :rotate:

    Grüsse

    F. Nusser
    Arzt/MedCont
    Klinikum Rosenheim

    Hallo Forum,

    der Aussage von Herrn Hönninger ist prinzipiell nichts hinzuzufügen.

    Lediglich zur Aussage, dass man nach § 277 Abs. 1 SGB V ein Recht auf das komplette MDK-Gutachten hätte, sei noch folgende Anmerkung gestattet:

    Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine direkte Übermittlung des MDK-Gutachtens an das Krankenhaus bzw. den leitenden Arzt der betroffenen Fachabteilung lässt sich meines Wissens aus diesem Paragraphen nicht ableiten.
    Allerdings ist dem Wortlaut des § 277 zu entnehmen, dass der MDK dem überprüften Arzt das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen hat. Dies ist in der Praxis leider nur in den seltensten Fällen zu beobachten.
    Weiterhin ist der MDK nicht grundsätzlich verpflichtet, dem Arzt die erforderlichen Angaben über den Befund (sprich Wortlaut des Gutachtens) mitzuteilen, sondern er ist lediglich dazu befugt .
    D.h. er kann auf Anforderung das Gutachten übermitteln.
    Nur die Krankenkasse erhält automatisch das komplette Gutachten.

    Worauf man sich aber berufen sollte, sind, sofern vorhanden, die Landesverträge. In Bayern gibt es hierzu den Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung. Hier findet sich unter anderem der Satz: Der leitende Abteilungsarzt erhält eine Durchschrift des Berichtes über die durchgeführte Begutachtung.
    Meines Wissens gibt es ähnlich lautende Verträge auch in anderen Bundesländern.

    Soweit zur juristischen Haarspalterei.

    Trotzdem schöne Grüsse aus Rosenheim


    Franz Nusser
    Arzt/MedCont
    Klinikum Rosenheim

    Hallo Forum,

    der treue Freund Diacos gibt bei der Suche nach Abszeß an:

    M60.00 Psoasabszeß
    Text der ICD: M60.00 Infektiöse Myositis, mehrere Lokalisationen.

    Meines Erachtens wäre auch M60.05 möglich, da der Ilopsoas der Beckenregion zuzordnen ist.

    Grüsse aus Rosenheim

    F. Nusser
    Arzt/MedCont
    Klinikum Rosenheim

    Guten Tag allerseits,

    Herr Gust hat ja bereits schon mal nachgefragt, ob die im DefHandbuch 5 mehrfach erwähnte CD-ROM mit den Tabellenwerken zur CC-Bestimmung vorliegt. Wurden hier möglicherweise die CD-ROMs des australischen DefManual gemeint??????
    Es wäre ja schon interessant, zumindest an ein oder zwei BEispielfällen eine "manuelle" Gruppierung vorzunehmen. Dazu brächte man aber eben die auch in der Grafik erwähnten Spalten- uind Zeilentabellen sowie die CC-Matrix.
    Weiß jemand dazu etwas näheres?

    Grüsse

    Franz Nusser
    Arzt/MEdCont
    Klinikum Rosenheim

    Guten Tag,

    auf der Suche nach einer Lösung des Kodierproblems "periprothetische Fraktur" (im speziellen Schaftfraktur bei liegender Endoprothese) bin ich auf die Frage von Kollegen Schwarz gestossen.
    Leider fanden bis jetzt noch keine Reaktionen statt.

    Wenn dieser Fall einer periprothetischen Fraktur nicht allzuhäufig eintritt, ergeben sich beim Grouping doch erhebliche Unterschiede zwischen den beiden von Hr. Jakob genannten Möglichkeiten:

    M96.6 (ohne Nebendiagnosen) führt zu I73B (cw 1,21);

    S72.3 führt zu I60Z (cw 2,94) unabhängig davon ob Z96.6 mitangegeben ist oder nicht.

    Hat vielleicht jemand aus dem Forum einen Vorschlag, wie man hier verschlüsseln soll?

    Über eine entsprechende Kodierrichtlinie bin ich bis jetzt nicht gestolpert.


    Schöne Grüsse aus dem Süden
    (momentane Bürotemperatur: 31 Grad Celsius)

    Franz Nusser
    Arzt/MedControlling
    Klinikum Rosenheim