Hallo Forum,
der Aussage von Herrn Hönninger ist prinzipiell nichts hinzuzufügen.
Lediglich zur Aussage, dass man nach § 277 Abs. 1 SGB V ein Recht auf das komplette MDK-Gutachten hätte, sei noch folgende Anmerkung gestattet:
Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine direkte Übermittlung des MDK-Gutachtens an das Krankenhaus bzw. den leitenden Arzt der betroffenen Fachabteilung lässt sich meines Wissens aus diesem Paragraphen nicht ableiten.
Allerdings ist dem Wortlaut des § 277 zu entnehmen, dass der MDK dem überprüften Arzt das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen hat. Dies ist in der Praxis leider nur in den seltensten Fällen zu beobachten.
Weiterhin ist der MDK nicht grundsätzlich verpflichtet, dem Arzt die erforderlichen Angaben über den Befund (sprich Wortlaut des Gutachtens) mitzuteilen, sondern er ist lediglich dazu befugt .
D.h. er kann auf Anforderung das Gutachten übermitteln.
Nur die Krankenkasse erhält automatisch das komplette Gutachten.
Worauf man sich aber berufen sollte, sind, sofern vorhanden, die Landesverträge. In Bayern gibt es hierzu den Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung. Hier findet sich unter anderem der Satz: Der leitende Abteilungsarzt erhält eine Durchschrift des Berichtes über die durchgeführte Begutachtung.
Meines Wissens gibt es ähnlich lautende Verträge auch in anderen Bundesländern.
Soweit zur juristischen Haarspalterei.
Trotzdem schöne Grüsse aus Rosenheim
Franz Nusser
Arzt/MedCont
Klinikum Rosenheim