Beiträge von Luetkes

    Liebes Forum,

    ist denn schon jemand auf die Idee gekommen, wie der durch die neuen Zusatzentgelte entstehende Dokumentationsaufwand zu realisieren sein wird? Bei den Anforderungen zur kumulativen Dokumentation von Bluttüten und Antimykotika/Chemotherapeutika kann einem ja ganz anders werden. Dies haben doch mal wieder Leute beschlossen, die lange (gaaaaanz lange) keine Station und keine Patientenakte mehr gesehen haben.

    Ein etwas ratloser MedController

    Re-Moin,

    die erste Analyse zeigt, dass der Steinlaus-Befall (Petrophagia lorioti) unverständlicherweise aus dem System herausgenommen wurde!

    Von daher meine Frage an das Forum, wie dieses wichtige und häufige Krankheitsbild zukünftig bezahlt werden soll? Zusatzentgelt nach §6.1?

    Ich bitte um Rückmeldung,

    Hallo Forum,

    mittlerweile ist der 15. Oktober 2003 (noch etwas mehr als 9 Arbeitswochen bis zum Jahreswechsel) und immer noch ist nichts von der endgültigen KFPV 2004 zu sehen.
    Wie soll man in der kurzen, noch verbleibenden Zeit für sein Haus die Auswirkungen des Systems analysieren? Schließlich sollen auch noch Budgetverhandlungen durchgeführt werden, das KIS will mit neuen Modulen gefüttert werden usw.

    Wäre das mal nicht etwas für einen offenen Brief?

    Freundlichen Gruß aus dem Ruhrgebiet,

    Hallo Forum,

    in der Tat nicht ganz einfach zu verstehen, diese Aufteilung. Es gibt allerdings in der Tat zwei Gruppen nephrologischer Patienten, die zur Dialysebehandlung ins Krankenhaus kommen. Dies sind zum einen die Patienten in einem chronischen Dialyseprogramm (= teilstationäre Dialyse = L61Z), zum anderen Patienten, die aus anderen Ursachen (z.B. Punktion, Hyperkaliämie-Dialyse, Endoxan-Stoß, etc.) für einen Tag aufgenommen werden. Dies kann die Ursache für die hier beobachtete Aufteilung in zwei verschiedene Tagesfall-DRGs sein.

    Eine andere Ursache wäre, dass die L71 für fehlkodierte teilstationäre Dialysefälle steht, die dann kalkulatorisch als eigenständige Patientengruppe (fehl-)definiert wurde.

    Da aber Staatssekretär Schröder in seiner Pressemitteilung zur Veröffentlichung des KFPV-Entwurfes gesagt hat: „Die in der Vergangenheit aus verschiedenen Fachbereichen am Katalog 2003 geübte Kritik dürfte in dem jetzt vorliegenden Verzeichnis und bei den jetzt vorliegenden Bewertungsrelationen keine Grundlage mehr haben.“ kommt Möglichkeit 2 wohl nicht in Betracht...

    Mit freundlichen Grüßen aus einem wie immer sonnigen Ruhrgebiet,

    Hallo ans Forum:

    Hier eine Mitteilung und eine Bitte:

    Zuerst die Mitteilung: ich habe ein wenig bei den angegebenen Ansprechpartnern von DKG/AOK/KBV rumtelefoniert, um die begriffliche Verwirrung "in der Regel ambulant" zu klären. Antwort ist folgende: Leistungen mit * (= in der Regel ambulant) dürfen nur mit sorgfältiger Dokumentation von Ausnahmetatbeständen stationär erbracht werden. Das war soweit klar, juristisch könnte interessant sein, dass hier evt. eine Umkehr der Beweislast bei ungenügender Dokumentation auf die Krankenhäuser zukommen könnte (Auskunft eines AOK-Mitarbeiters, der aber auch kein Jurist ist).
    Leistungen ohne Stern können, müssen aber nicht ambulant erbracht werden.
    Außerdem steht im Vertragstext, dass die jeweils gültige Version des ICD für die Dokumentation angewendet werden soll (ab 2005 muss). Ja, und was ist nun die gültige Version?? ICD 1.3 oder ICD 2.0?? Lt. Auskunft ist dies noch nicht geklärt und soll (!) bis Jahresende mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung einer ICD-Version für ambulant und stationär mit der KBV geregelt werden. Da hoffen wir mal das beste.

    Hier die Bitte:
    wir versuchen gerade, den Katalog auf DRG zu mappen. Der erste Schritt, die hier im Forum verbreitete Überleitungstabelle EBM zu OPS zu nutzen, führt nicht direkt weiter (zu viele mögliche OPS-Entsprechungen zu einer EBM-Leistung, nicht deckungsgleiche Leistungsbeschreibungen und und und...). Von daher überlegen wir, direkt den Überleitungsversuch von EBM-Leistung zu DRG zu versuchen, wohl wissend, dass auch dies ungenau ist. Wer sitzt gerade an ähnlichen Aktivitäten und wir könnten uns absprechen? Interessierte könnten sich bei mir melden oder bei medizin-controlling@medizin.uni-essen.de

    Beste Grüße aus dem Ruhrgebiet

    Die Anwendung des Altersplits ist eigentlich nicht so schwer. Grundlage ist die KPFV (Zitat: (5) Für Art und Höhe der abzurechnenden Fallpauschale oder des Zusatzentgelts ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich. Ist bei der Zuordnung von Behandlungsfällen zu einer Fallpauschale auch das Alter der behandelten Person zu berücksichtigen, ist das Alter am Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich).
    Punkt.

    Zurück zum Beispiel:
    Alle Kinder (auch GKV-Versicherte?), die am 27.01.2001 geboren werden, vollenden am 27.01.2002 ihr erstes Lebensjahr und sind dann ein Jahr alt. Am 27.01.2003 wird das zweite Lebensjahr vollendet, sie sind dann zwei Jahre alt und bleiben es bis zum 27.01.2004. Mit dem dritten Geburtstag am 27.01.2004 wird das dritte Lebensjahr vollendet und das vierte beginnt um 00.01 Uhr des 27.01.2004. Damit ist man bis 24.00 Uhr am Tag vor dem zweiten Geburtstag jünger als drei Jahre (= B76A) und ab 00.01 des darauffolgenden Geburtstages alter als zwei Jahre (= B76B).

    Außerdem rechnet das in der Praxis doch der Computer (und die machen ja automatisch alles richtig). Oder so ähnlich,

    freundlicher Gruß aus dem Ruhrgebiet,

    P. Lütkes Uniklinik Essen
    P.S. Zahlendreher wurden nachträglich koririgiert

    Re-Hallo, Herr Nusser,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Begleiterkrankungen seien Herzinsffizienz, KHK und Diabetes mellitus. Welche Begleiterkrankungen genau vorliegen, ist für diese Konstellation unerheblich, da sie nur als Begründung dienen, den Patienten nicht ambulant, sondern stationär zu koloskopieren. Grund der Koloskopie soll die Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen sein (KEIN pos. Haemoccult).

    Gruß aus dem Ruhrgebiet

    Liebe Kollegen,

    folgende Situation: Patient wird aufgrund multipler Begleiterkrankungen stationär aufgenommen zur Durchführung einer Screening-Koloskopie (die ohne die Begleiterkrankungen ambulant gemacht worden wäre). Ergebnis der Untersuchung: blitzsauberes Colon, keine Hinweis auf irgendetwas, Patient geht nach Hause.

    Frage: Was ist die Hauptdiagnose?
    Z12.- (Spezielles Screening auf Neubildungen) würde zwar passen, ist aber unzulässig (führt in die 961Z). Und nu?