Beiträge von Frings

    Guten Tag Herr Kollege Selter,

    danke dass sie sich die Zeit für die sehr klare und transparente Antwort genommen haben.

    Ist auch für mich als fachfremder Anästhesist einleuchtend.

    Ich werde hier im Forum berichten, wie der Fall weiter verlaufen ist.

    Nochmals danke und eine gute Woche!

    Viele Grüße aus Stolberg!

    Liebes Forum,

    wir streiten vor dem Sozialgericht um die korrekte Kodierung einer Dekompression-Spondylodese Th5/6 mit ventraler Abstützung mittels Harms Cage über Costotransversektomie rechts (Fall aus dem Jahr 2016:))

    Strittig ist die gleichzeitige Kodierung

    5-83b.70 Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule durch intervertebrale Cages, 1 Segment
    plus
    5-836.50 Spondylodese, ventral, 1 Segment

    Im OP-Bericht ist das Vorgehen folgendermaßen beschrieben (Auszug):
    "Von links war eine vollständige Entfernung der BSV nicht möglich, deshalb wurde entschieden, die Bandscheibe von rechts auszuräumung. In gleicher Weise von rechts Foraminotomie, Abtragung der Querfortsatz und Teilabtragung der Rippenkopf Th6 rechts. Darstellung und stückweise sorgfältige Ausräumung des subligamentär liegenden BSV mit dem Tasthacken und Nukleotom. Nun wurde der Anulus fibrosus inzidiert. Ausräumen des Bandscheibenfachs mit dem Nukleotom und scharfem Löffel. Weitere Aufpreizen zwischen den Dornfortsätze und weitere Ausräumung des Bandscheibenfachs bis zur vollständigen Anfrischung der Grund- und Deckplatten. Einsetzen von Pedikelschrauben bei Th5, Th6 und Th7 erst li., dann re., BV-Kontrolle zeigte eine regelrechte Schraubenlage.

    Einbringen von Knochenmaterial in die vordere Hälfte des Bandscheibenfachs. In die dorsale Hälfte des Fachs wurde ein 12er Harms Cage, das mit dem Knochen aus der Dekompression befüllt ist, eingebracht. Nach Wegnahme der Distraktion klemmt sich das Cage fest.

    Einsetzen von 2 Stäben re. und li.. Endfestes Andrehen der Innies bei Th7 und Kompression nur von rechts, um die Skoliose zu Aufrichten. Abschließende BV-Kontrolle mit regelrechtem Implantat Lage." (Anmerkung: zusätzlich wird noch eine dorsale Spondylodese Th 5 - Th7 durchgeführt, die aber nicht strittig ist.)

    Der vom Gericht bestellte Gutachter (ein chirurgischer Kollege) bestreitet, dass der OPS 5-836.50 hier zusätzlich kodiert werden darf und verweist auf den Kollegen Selter und einen Text aus dem Jahr 2018(!), hier seine Argumentation, Zitat aus dem Gutachten:

    In der Mitteilung im DRG-Kommissionsbericht der DWG für das Jahr 2018 von D. D. Seiter heißt es: „Die durch eine Osteosynthese bedingte Fixation von Wirbelsegmenten ist im Kode enthalten, nur eine zusätzlich mit Knochen oder Knochenersatzmaterialien durchgeführte Spondylodese ist gesondert zu kodieren. Hierdurch wird klargestellt, dass eine reine lnstrumentierung/Osteosynthese keine Spondyodese darstellt, sondern hierfür die Anlagerung von Knochen- oder Knochenersatzmaterialen im Bereich der Wirbelsäulengelenke/Wirbelköperzwischenräumen notwendig ist. Dieser Hinweis ist aber bisher unter 5-836 nicht gegeben.

    Die zusätzliche Verwendung von Knochenersatzmaterialien oder Knochentransplantaten ist gesondert zu kodieren (5-835 ff.)

    Eine Spondylodese liegt nur bei Verwendung von Knochenersatzmaterialien oder Knochentransplantaten vor, nicht bei alleiniger Instrumentierung/Osteosynthese (5-83b ff.)

    Um für die Zukunft uneinheitliche Kodierungen dieser Systeme zu verhindern, wurde die Einführung eines Inkl. vorgeschlagen, analog Inkl. unter 5-83b.7-, dass die Fixierung der Cage (auch als Wirbelkörperersatz) in den Kodes 5-837.0- beinhaltet ist. Zudem wurde vorgeschlagen, dass der Hinweis zur Kodierung einer Osteosynthese mit „zusätzlich" unter 5-837 ergänzt wird, um klar zu stellen, dass nur eine weitere, hiervon unabhängige Osteosynthese zusätzlich zu kodieren ist."

    Somit sind die im Webgrouper aufgeführten OPS-Schlüssel zur Bestimmung der abzurechnenden DRG festgehalten worden. Ein ventraler Zugang zur Wirbelsäule ist nicht dokumentiert, er hat nicht stattgehabt, sodass der 0PS 5-836.50 nicht zu kodieren ist.
    Zitat Ende.

    Ich bin der Meinung, dass die im DRG-Kommissionsbericht der DWG gemachten Vorschläge in dem hier vorgestellten Fall der Kodierung einer ventralen Spondylodese nicht entgegenstehen ("Einbringen von Knochenmaterial in die vordere Hälfte des Bandscheibenfachs. In die dorsale Hälfte des Fachs wurde ein 12er Harms Cage, das mit dem Knochen aus der Dekompression befüllt ist, eingebracht")- bin aber zugegebenermaßen verunsichert.

    Bin gespannt auf Ihre Einschätzungen.

    Viele Grüße aus Stolberg!

    Jörg Frings

    Hallo,

    wir würden das als neonatales Abstinenzsysndrom (NAS) mit P96.1 Entzugssymptome beim Neugeborenen bei Einnahme von abhängigkeitserzeugenden Arzneimitteln oder Drogen durch die Mutter verschlüsseln. Eine gute Dokumentation der Entzugssymtomatik (Symptomkontrolle, Finnegan- Score, ärztliche Einschätzung und Ressourcenaufwand) ist hier essentiell.

    Viele Grüße aus Stolberg

    Jörg Frings

    Hallo merguet,

    das ist doch ein schönes Beispiel für den Zusatzkode (mit dem entsprechenden Zusatzentgelt) 5-829.k2 Implantation einer modularen Endoprothese oder (Teil-)Wechsel in eine modulare Endoprothese bei knöcherner Defektsituation und ggf. Knochen(teil)ersatz, Schaftkomponente mit einer dem Knochendefekt entsprechenden Länge und Dicke.

    Der Knochendefekt ist ja im OP- Bericht beschrieben ("findet sich eine proximale Pseudarthrose mit avitalen Knochenfragmenten. Es erfolgt die distale Femurresektion.") und die Prothese ist modular aufgebaut. Der distale Femuranteil ist durch die Prothese mit einem dem Konchendefekt entsprechenden Länge und Dicke ersetzt. Im post-OP- Röntgenbild schön zu sehen.

    Schöne Grüße

    J. Frings

    Hallo Frau Brüning,

    wir führen gerade einen Prozess vor dem LSG in der Frage der Zählbarkeit von Spontanatmungsphasen im Rahmen einer nichtinvasiven Beatmungstherapie. Insofern interessiert mich das Urteil des LSG Baden-Würtemberg brennend. Unter dem von Ihnen angegebenen Datum und der Referenznummer kann ich leider kein solches Urteil im Internet finden. Könnten Sie mir das Urteil per Mail zusenden oder einen Link.

    Vielen Dank und viele Grüße aus Stolberg

    Jörg Frings
    Medizincontrolling
    Bethlehem- Gesundheitszentrum Stolberg

    Liebe Forumsteilnehmer,
    ich habe nochmal eine Frage an alle Pädiatrieexperten:
    für die Kodierung des Komplexkodes 8-89d muss das Kind mehr als 28 Tage, aber unter 1 Jahr (365) Tage alt sein.
    So weit so gut. Wie ist mit dem Kind zu verfahren, dass bei Aufnahme z.B. 24 Tage alt ist und 10 Tage auf der neonatologischen Intensivstation behandelt wird? Darf ich dann ab dem 5. Krankenhaustag scoren (ab diesem Tag ist das Kind auf der Intensivstation älter als 28 Tage) oder zählt generell das Alter bei Aufnahme in das Krankenhaus.
    Ich bin zu dieser Frage nicht fündig geworden.
    Vielen Dank und allen ein schönes 'Winterwochenende' (im Osten soll es ja richtig frühlingshaft sein;))

    J. Frings

    Liebe Forumsmitglieder,

    da das akute Nierenversagen von den Kassen und dem MDK mit Hinweis auf besagte Kodierempfehlung der SEG4 zum Dauerbrenner geworden ist, interessiert mich brennend, ob Herr Horndasch auf seine Anfrage an das DIMDI (" Ich habe - da mich die Frage auch aus anderen Gründen interessiert - eine Anfrage beim DIMDI gestellt, ob aus klassifikatorischer Sicht der Kode N17.9 erst ab einem bestimmten RIFLE oder AKIN-Stadium anzugeben ist.") schon eine Antwort bekommen hat?

    Vielen Dank und sonnige Grüße!


    Jörg Frings

    Hallo Andrea, hallo Forum,

    hatten Sie schon erste MDK-Prüfungen zum Thema PKMS? Wir schon!- zum Thema der Entgeltdifferenzierung bei den PKMS- Zusatzentgelten brauchen wir uns keine Gedanken zu machen (auch nicht für die Zukunft: trotz intensivster Bemühungen der Pflege (Projektgruppen, PKMS- Verantwortliche, hausinterne Fortbildungsreihen, spezielle Dokumentationsformulare .... ) liegt die Erfolgsquote des MDK (=Ablehnung des Zusatzentgeltes) hier bei über 90%.
    Die Pflegekrafte strampeln sich ab und die Kassen lachen sich kaputt! PKMS ist ein reines MDK- Prüftool. Die Pflegedokumentation verkommt zur Erbsenzählerei und wenn 2 Erbschen zu wenig im Töpfchen sind, gibt's halt kein Geld.
    Der Deutsche Pflegerat hat das ja als bahnbrechenden Fortschritt verkauft- ich hoffe die Pflegekräfte danken es Ihrem Dachverband!

    Sie merken schon, das Thema regt mich auf! :cursing:
    Trotzdem ein schönes Wochenende!

    Guten Morgen Forum,

    Anfrage vom 28.02.2012:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bei einem Neugeborenen, dessen Mutter in der Schwangerschaft geraucht hat
    (Nikotinabusus) wird in der ersten Woche nach der Geburt klinisch ein
    Entzugssyndrom diagnostiziert (starke Unruhe , Zittrigkeit, schrilles Schreien,
    erhöhtes Saugbedürfnis). Es wird täglich der Finnegan-Score erhoben, der
    Säugling muss durchgängig aufwendig pflegerisch versorgt werden (erhöhter
    Betreuungsaufwand). Wie ist im ICD das Nikotinentzugssyndrom eines Neugeborenen
    korrekt zu verschlüsseln?
    Für eine Antwort in dieser Frage danke ich Ihnen recht herzlich.


    Antwort des DIMDI vom 06.03.2012
    Sehr geehrter Herr Frings,
    vielen Dank für Ihre
    Anfrage.
    Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM
    bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren,
    unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und
    Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen
    Kodierrichtlinien (DKR) und die Deutschen Kodierrichtlinien für die
    Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) in der jeweils gültigen Fassung zu
    beachten.


    Aus unserer Sicht ist das Nikotinentzugssyndrom beim
    Neugeborenen mit P96.1 zu verschlüsseln.

    Wir weisen daraufhin, dass
    unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht.
    Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort
    führen.
    Das DIMDI beantwortet Fragen zur Klassifizierung von Diagnosen
    und Prozeduren und ist bemüht, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen.
    Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Fragen
    zu Klassifikationen/Kodierungen eine Serviceleistung des DIMDI ist. Für die
    Richtigkeit der Antworten wird keine Gewähr übernommen, die gegebenen Auskünfte
    sind rechtlich nicht verbindlich. Eine Haftung des DIMDI für Schäden, die
    aufgrund von oder in Verbindung mit den erteilten Auskünften entstehen, ist
    daher ausgeschlossen.

    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag
    Ihr
    Klassi-Team