Beiträge von Frings

    Hallo egFRA (etwas weniger anonym wäre schön>>> Profil),

    Frau Zierold hat\'s ja schon gesagt: mehr als Z03.8 Beobachtung bei sonstigen Verdachtsfällen ist hier sicher nicht kodierbar. Mit dem Verfahren identifizierne Sie aber frühzeitig und vollständig Neugeborene mit Neugeborenen-Sepsis bei dieser Fallkonstellation. Diese können Sie dann auch mit dem entsprechenden Erlös-Resultat kodieren. Vor diesem Hintergrund würde ich den betriebenen Screening-Aufwand nicht als \"Verlust\" betrachten.

    Viele Grüße aus Stolberg

    Hallo sbo (etwas weniger anonym wäre nett;),

    eigentlich gehört die Frage in in das Forum \"Fragen zu praktischen Kodierproblemen\" (nur Mut, da beisst keiner) (Anmerkung Selter: Wohin ich auch den Thread verschoben habe) trotzdem eine Antwort an dieser Stelle: ihre Frage lässt sich mit zwei Kodierrichlinien beantworten:
    - \"Z38.- ...ist als Hauptdiagnose anzugeben, wenn das Neugeborene gesund ist\" (DKR1601a); das ist hier nicht der Fall
    - \"Wenn es für ein Sydrom in den ICD-10 Verzeichnissen eine spezifischen Kode gibt, so ist dieser für das Syndrom zu verwenden...\" (DKR D004d); den Kode gibt es selbstverständlich: Q90.- Down- Syndrom
    Auch den Herzseptumdefekt verschlüsseln Sie als Nebendiagnose sofern sie die Diagnose gestellt haben (Aufwand!) und die Diagnose für das Kind therapeutische Konsequenzen hat (jetzt oder in Zukunft). Demnach würde ich den Fall so kodieren:

    Hauptdiagnose: Q90.9 Down-Syndrom, nicht näher bezeichnet (oder spezifischer falls Chromosomenanalyse vorliegt)
    Nebendiagnosen: Q21.0 Ventrikelseptumdefekt (VSD), angeboren (bzw. der bei Ihrem Pat. vorliegende Herzfehler)
    Z38.0 Einling, Geburt im Krankenhaus
    OPS: 9-262.0 Postpartale Routineversorgung des Neugeborenen

    resultierende DRG: P67B (bei Ihrer Konstellation dann mit Verlegungsabschlag)

    Viele Grüße aus Stolberg

    Hallo Herr Selter,

    vielen Dank für den Hinweis- probier ich direkt aus.

    Allen Anderen: Viel Spaß beim Lesen- das Urteil ist übrigens rechtkräftig, die beklagte Kasse hatte auf eine Revision verzichtet.

    Freundliche Grüße nach Murnau!

    Hallo Herr Heller,

    das Az. lautet: Sozialgericht Aachen S13 KR 10/06. Sofern ich jetzt nicht von e-mail Anfragen überschüttet werde :biggrin: , sende ich das Urteil aber auch gerne als pdf zu.

    Viele Grüße

    Hallo Herr Siefert,

    hier ist das FPV (leider) sehr eindeutig: \"Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind\" (§1 Absatz 1, letzter Satz).
    Als entlassenedes Krankenhaus haben sie da keine Handhabe. Lediglich der Kostenträger könnte durch den MDK die stationäre Behandlungsbedürftigkeit im anderen (aufnehmenden) KKH prüfen lassen und die Kostenübernahme dann ablehnen, Dann entfiele bei Ihnen der Verlegungsabschlag;)
    Eine Frage hätte ich allerdings an sie: warum haben sie den Säugling entlassen, wenn die Mutter noch stationär behandlungsbedürftig ist- dazu fällt mir (auch abrechnungstechnisch) kein Grund ein?

    Viele Grüße

    Liebe Kollegen,

    der alte Streit: ist eine Synkope und auch eine Exsikkose ein eigenständiges Krankheitsbild oder ein Symptom (ich tendiere zu Ersterem;). Unabhängig davon würde ich hier den M. Parkinson als Hauptdiagnose kodieren, es sei denn, es wäre nur die Exsikkose behandelt worden. Sobald auch die Parkinson Erkrankung (z.B. Überprüfung/Anpassung der medikamentösen Therapie) behandelt wurde, liegt diese den anderen Krankheitsbildern/Symptomen zugrunde.

    Hier gibt\'s aber sicher Inetrpretationsspielraum.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

    Gemäß D002f sind auch relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, zur Kodierung heranzuziehen.
    Demnach müssen sie in jedem Fall das Ergbenis der Histologie zur Kodierung heranziehen. Sofern es sich um 2 Aufenthalte handelt würde ich folgendermaßen kodieren:
    1. Aufenthalt:
    HD C79.6 Sekundäre bösartige Neubildung des Ovars
    ND C50.- Bösartige Neubildung Brustdrüse (4. Stelle spezifisch ergänzen)

    2. Aufenthalt:

    HD C50.- Bösartige Neubildung Brustdrüse (4. Stelle spezifisch ergänzen)

    Handelt es sich um einen zusammenhängenden Aufenthalt, bleibt meines Erachtens nur:
    HD C50.- Bösartige Neubildung Brustdrüse (4. Stelle spezifisch ergänzen)
    ND C79.6 Sekundäre bösartige Neubildung des Ovars
    (siehe auch DKR 0201f)

    Allen ein schönes Wochenende!

    Liebe Kollegen,

    als Haus mit einer recht großen Pädiatrie gebe ich zu der Frage \"Inkontinenz\" bei Gastroenteritis auch gerne eine Meinung ab: zu einer Gastroenteritis gehören sicher die Diarrhoe, sowie Übelkeit und Erbrechen, ggf. auch Fieber als Leitsymptome dazu- alles andere definitiv nicht. Tritt also Inkontinenz auf und ist der Aufwand dokumentiert, kann das auch verschlüsselt werden. Ähnliche Diskussionen führe ich immer wieder bei der Frage der Kodierbarkeit der R63.3 Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung (Nahrungsverweigerung) im Zusammenhang mit einer Gastroenteritis. In einem rechtskräftigen Urteil vor dem Sozialgericht habe ich diese Konstellation schon durchgespielt und Recht bekommen (trotz der gegenteiligen Kodierempfehlung der SEG4 Nr. 11). Also: hart bleiben!

    Allen ein schönes Wochenende!

    Hallo Frau Gensle, Hallo Herr Selter,

    auch bei uns kodieren wir diese Kinder (bei entsprechend betriebenem Screening- Aufwand: siehe dazu auch AWMF- Leitlinie \"Betreuung von Neugeborenen diabetischer Mütter\" Nr. 24/006) mit Z83.3 als HD und Z38.0 als ND. Leider wird inzwischen fast jeder dieser Fälle geprüft und von den MDK- Gutachtern mit dem Hinweis auf das Exklusivum im ICD- Katalog abgeschmettert. Im Moment akzeptiere ich diese Kürzungen zähneknirschend mit dem Hinweis, daß das unter Vorbehalt erfolgt und diese Fälle nach Klarstellung im Katalog (da macht mir die Rückmeldung des Kollegen Selter natürlich Hoffnung :biggrin: ) von mir erneut korrigiert und nachberechnet werden.
    Danke an Herrn Selter, daß er das Thema nochmals aufgegriffen hat.

    Viele Grüße aus Stolberg

    Jörg Frings

    Liebe Kollegen,
    ich möchte das Thema nochmals aufgreifen, da auch aktuell immer wieder Diskussionen mit dem MDK zu diesem Thema stattfinden. Ich habe daher eine Anfrage an das DIMDI gestellt und auch eine Antwort erhalten, die ich dem Forum nicht vorenthalten möchte:
    Frage:
    Sehr geehrtes DIMDI- Team,
    wie sind die Hinweistexte des ICD-10-GM Systematisches Verzeichnis zu verstehen?
    Beipiel:
    Z83.3 Diabetes mellitus in der Familienanamnese Zustände, klassifizierbar unter E10-E14 Kann ich bei einem Neugeborenen einer Mutter mit Gestationsdiabetes (ICD O24.4) aufgrund dieses Hinweistextes nicht verschlüsseln?
    Für Ihre kompetente Klarstellung bedanke ich mich vorab.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jörg Frings

    Antwort des DIMDI
    Sehr geehrter Herr Frings,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
    Die Texte sind sog. Hinweistexte oder auch Inklusiva. D.h., in Ihrem konkreten Fall, dass sich die Schlüsselnummer Z83.3 auf die E10-E14 bezieht. Z83.3 ist aus klassifikatorischer Sicht somit nicht für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt geeignet, wenn E10 - E14 nicht zutreffen.
    ....
    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag
    Ihr Klassi-Team


    Damit dürfte die Z83.3 dann wieder nicht kodiert werden- oder muß man das DIMDI mal deutlich auf diese offensichtliche \"Lücke\" im Katalogtext hinweisen und auf Nachbesserung drängen?

    Viele Grüße aus Stolberg
    Jörg Frings

    Lieber Herr Werner,

    ich würde meinen, daß hier die Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese der richtige Schlüssel wäre (kein CCL), da ja im eigentliche Sinne kein Aufwand durch die Thrombozytenaggregationshemmung entsteht (die ICD D69.1 hat einen CCL von 1-3) der Umstand aber natürlich für die Verzögerung der OP und damit die verlängerte Verweildauer interessant ist. Den MDK wir dabei aber vor allem die Dokumentation in der Akte interessieren.

    Viele Grüße aus Stolberg

    Jörg Frings