Beiträge von Vera

    Hallo alle zusammen,

    ich wünsche allgemein einen schönen sonnigen Nachmittag.
    Ich habe zu meinem folgenden Problem bisher noch keine Einträge gefunden.
    Wir haben bei einem Patienten mit
    Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms (mit ausgeprägter narbiger Kompression des Nervus medianus bei chronischer Tenosynovialitis)
    eine ausgedehnte epineurale Neurolyse und Narbenexzision, Synoviallappenplastik durchgeführt.

    Der Fall wurde unserseits wie folgt verschlüsselt:
    HD: G56.0
    NDs: sind in diesem Fall irrelevant
    OPS: 5-056.40
    und 5-857.44
    Durch diese Kodierung wird die DRG B17C angesteuert.
    Der MDK hat den Fall geprüft und streicht die 5-857.44 mit folgender Begründung:

    „Es wurde eine Neurolyse des N.medianus bei Karpaltunnelsyndrom durchgeführt, welcher mit dem Kode 5-056.4 abgebildet wird.Die OPS-Ziffern stellen dabei eine sog. Mischkalkualation dar. Grundprinzip des OPS ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffes möglichst mit einem Kode (monokausale Kodierung). Dies bedeutet: Jeder Einzelkode enthält normalerweise alle Infos für eine Prozedur mit allen notwendigen Komponenten (DRG P003d). Die OPS-Ziffer 5-857.44 ist zu streichen Es resultiert eine Eingruppierung in die DRG B05Z.“

    Das würde ja bedeuten, dass generell bei jedem operierten Rezidiv eines Karpaltunnels eine Synoviallappenplastik erfolgt.
    Stimmt das???

    Ich danke Euch im Voraus für Eure tatkräftige Diskussion.

    Viele liebe Grüße
    die verzweifelte und rätselnde Vera ?(

    Hallo alle zusammen,

    ich wünsche allgemein einen schönen sonnigen Nachmittag.
    Ich habe zu meinem folgenden Problem bisher noch keine Einträge gefunden.
    Wir haben bei einem Patienten mit
    Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms (mit ausgeprägter narbiger Kompression des Nervus medianus bei chronischer Tenosynovialitis)
    eine ausgedehnte epineurale Neurolyse und Narbenexzision, Synoviallappenplastik durchgeführt.

    Der Fall wurde unserseits wie folgt verschlüsselt:
    HD: G56.0
    NDs: sind in diesem Fall irrelevant
    OPS: 5-056.40
    und 5-857.44
    Durch diese Kodierung wird die DRG B17C angesteuert.
    Der MDK hat den Fall geprüft und streicht die 5-857.44 mit folgender Begründung:

    „Es wurde eine Neurolyse des N.medianus bei Karpaltunnelsyndrom durchgeführt, welcher mit dem Kode 5-056.4 abgebildet wird.Die OPS-Ziffern stellen dabei eine sog. Mischkalkualation dar. Grundprinzip des OPS ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffes möglichst mit einem Kode (monokausale Kodierung). Dies bedeutet: Jeder Einzelkode enthält normalerweise alle Infos für eine Prozedur mit allen notwendigen Komponenten (DKR P003d). Die OPS-Ziffer 5-857.44 ist zu streichen Es resultiert eine Eingruppierung in die DRG B05Z.“

    Das würde ja bedeuten, dass generell bei jedem operierten Rezidiv eines Karpaltunnels eine Synoviallappenplastik erfolgt.
    Stimmt das??? Was beinhaltet eine Neurolyse alles?

    Ich danke Euch im Voraus für Eure tatkräftige Diskussion.

    Viele liebe Grüße
    die verzweifelte und rätselnde Vera ?(

    Hallo Forum, hallo merguet,

    ich sehe es ebenfalls so, dass in diesem Fall auf jeden Fall widersprochen werden soll. Nur leider fehlen mir die weiteren Argumente.
    Bisher haben wir dem MDK die Lagerungsbehandlungs-Dokumentation sowie die Rechnung über die Wechseldruckmatratze zur Verfügung gestellt. Beides bringt den MDK nicht davon ab, die Lagerung zu streichen, da er es bei einem beatmeten Patienten als Dekubitusprophylaxe inklusive sieht.
    Haben Sie, oder andere Forumsmitglieder, noch ein unschlagbares Argument?

    Vielen Dank und einen schönen Feiertag wünscht

    Vera

    Hallo alle zusammen,

    auch wenn dieses Thema bereits hinreichend diskutiert wurde, muss ich hier nochmals eine Frage anbringen.
    Wir hatten ein MDK-Gutachten welches besagte, dass die Lagerung zur Dekubitusprophylaxe im Rahmen einer Beatmung standard ist.
    In unserem daraufhin verfasstenWiderspruch wiesen wir auf den Hinweis im OPS hin, welcher u.a. besagt, dass die „Lagerungsbehandlung mit einem deutlich erhöhten personellen, zeitlichen oder materiellen Aufwand zu kodieren sind“. Es wurde eine Wechseldruckmatratze für diesen Patienten angemietet und er wurde zusätzlich vom Pflegepersonal gelagert. Nun erhielten wir hierauf folgendes Gutachten:
    „Widerspruch gegen das Streichen der OPS 83900 bei Lagerung auf einer gemieteten Wechseldruckmatratze im Rahmen einer Langzeitbeatmung. Der OPS 8390 zielt unter Berücksichtigung der verschiedenen Lagerungskodes auf eine besondere, im Einzelfall erforderliche und bei vergleichbaren Patienten standardmäßige durchgeführte Lagerungsbehandlung ab.
    Eine Lagerung auf einer Wechseldruckmatratze zur Dekubitusprophylaxe im Rahmen einer Beatmung ist Standard und somit in der Beatmungs-DRG abgebildet.“

    Ich gebe zu dass in diesem Fall wahrscheinlich die Verschlüsselung mit 8-930.y –Lagerungsbehandlung, n.n.bez.- besser gewesen wäre, jedoch kommt es bei dieser Änderung zu keiner DRG-Veränderung, so dass ich dieses als Argument nicht angewandt habe.

    Leider fällt mir hierzu kein vergleichbares Beispiel ein, bei dem man meinen könnte, dass das eine Prozedur in der anderen enthalten ist, jedoch trozdem verschlüsselt werden darf, da dafür kein besonderer Hinweis vorliegt.
    :sterne: Gibt es ein Beispiel in dem ich die vergleichbaren Kodes nebeneinander verschlüsseln darf?

    Sieht jemand von Ihnen eine Möglichkeit hier weiter zu argumentieren oder muss ich dieses Gutachten akzeptieren?

    Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

    Viele Grüße aus Düsseldorf,

    sendet Vera

    Hallo alle Zusammen,

    ich habe ein Problem bei der Benennung der Hauptdiagnose im Bezug auf die Kodierung von Metastasen und Primärkarzinom.

    Ein Patient wird aufgrund zunehmender Verwirrtheit in einer Neurologie aufgenommen, mit dem V. a. Hirnmetastasen. Gleichzeitig leidet er unter einem posttraumatischen hirnorganischen Syndrom (Z.n. subduraler Blutung vor 3 Jahren) und einer Alkoholabhängigkeit, welche sich zu einem Alkoholentzugsdelir im Aufenthalt entwickelt.

    Es wird ein C-CT veranlasst, welches die Hirnmetastasen bestätigt. Der Primärtumor ist unbekannt und wird während des Aufenthaltes über ein CT gesichert. Hierbei handelt es sich um ein Blasenkarzinom.

    Der Patient wird zur Strahlentherapie vorgestellt, diese ist jedoch aufrund des schlechten AZ nicht möglich. Des Weiteren wird er urologisch vorgestellt und auch hier ist eine chirurgischer Eingriff aufgrund des schlechten AZ nicht möglich.

    Der Patient wird entlassen, ohne dass eine spezifische Therapie aufgrund des Ca´s oder der Metastasen veranlasst wurde.

    Was ist meine Hauptdiagnose?
    Blasen-Ca?
    Hirnmetastase?

    Vielen Dank schon im Voraus für alle Antworten und Hilfe!


    Vera

    Hallo alle Zusammen!

    Die U80 ist nach dem vorläufigen G-DRG Definitionshandbuch 2006 zwar bewertet, jedoch im vorläufigen ICD 2006 gestrichen. Somit ist also die Verschlüsselung nicht möglich. Handelt es sich hierbei um einen Fehler oder ist dies beabsichtigt? :sterne:
    Wird dieser \"Fehler\" noch behoben oder habe ich das einfach nur falsch interpretiert?


    Vielen Dank und liebe Grüße
    Vera