Beiträge von Finkler

    Guten Tag!

    Ich bin der Meinung, die Fälle müssten nicht zusammengelegt werden. :erschreck:

    Man sollte hier die \"medizinische Komplikation\" getrennt von der \"abrechnungstechnischen Komplikation\" betrachten. Es mag sich aus medizinischer Sicht um eine Komplikation des stationären Aufenthaltes handeln, abrechnungstechnisch bezieht sich der Begriff der Komplikation meiner Meinung nach jedoch auf unerwünschte Folgen der Behandlung im Sinne einer Gewährleistungspflicht. Das kann z.B. auch eintreten, wenn ich die Blutdruckmedikation des Patienten ändere, während er zur Hüft-TEP stationär ist. Kommt es zur Wiederaufnahme mit entgleisten Blutdruckwerten, ist dies eine Folge der Behandlung während des vorherigen Aufenthaltes und somit eine Komplikation. Mir ist bewußt, dass das Beispiel etwas hinkt, aber ich hoffe, dass ich mich somit verständlich machen kann.
    Da es sich im zur Diskussion gestellten Fall um ein schicksalhaftes, nicht durch die behandelnde Klinik zu verantwortendes, Ereignis handelt, kann man nicht von einer Komplikation im abrechnungstechnischen Sinne sprechen.

    Bin gespannt, wie\'s ausgeht. :D

    Guten Morgen nochmals!

    HeFe
    Weiten Sie Ihr Statement auf das Medizincontrolling allgemein aus und ich unterschreibe sofort. :f_laber:

    @Selter
    Ich habe kein Interesse, die Diskussion jetzt hier zu starten.
    Vermutlich wird es so kommen, wie Sie sagen, aber bis dahin machen wir es so weiter.
    Auch wenn es manchmal recht mühsam und frustrierend ist, empfinde ich die Diskussionen mit den Kollegen vom MDK mitunter als recht erfrischend und als willkommene Abwechslung vom Klinikalltag. :d_zwinker:

    Guten Morgen, H. Fey!

    Sie werden es schwer haben, eine Ursache für die postoperative Überlkeit zu finden, da es verschiedene Risikofaktoren hinsichtlich Patient, Operation und Anästhesie gibt, aber nicht DEN Auslöser. Prinzipiell stimme ich Ihnen zu, auch ich würde den entsprechenden Kode eher im Bereich der Anästhesie suchen, also die T88.5. Würde man der Operation die größere Bedeutung beimessen, müsste man die T81.8 nehmen. Dies mag für manche Operationen auch zutreffen (Schilddrüsen-OPs, gynäkologische OPs), verständlicherweise ist mir als Anästhesist die T88.5 aber näher.
    (Mich würde mal wundern, wie lange die OP-Zeiten \"Ihres\" Chirurgen sind, dass er das PÜWE [Postoperatives Würgen und Erbrechen] als normal ansieht.) :d_zwinker:

    PÜWE ist nunmal kein normaler Zustand, sondern eine ernstzunehmende Komplikation (fragen Sie mal die Patienten!), die entsprechend therapiert werden sollte. Folglich haben Sie eine Aufwand, den Sie auch so kodieren müssen.

    Die T80-Kodes handhaben wir so:
    T80.1 bei Phlebitis, Thrombophlebitis
    T80.2 bei lokaler Entzündung, Sepsis
    T80.8 bei Ödemen, Hämatomen, Infusion para etc..

    Guten Abend zusammen!

    Sie müssen differenzieren zwischen

    Sepsis = SIRS auf dem Boden einer Infektion
    schwerer Sepsis = Sepsis mit Organdysfuntkion
    septischem Schock = Sepsis mit Schock.

    Die einzelnen Definitionen sind sehr übersichtlich auf der Seite der Deutschen Sepsisgesellschaft (hier) dargestellt. Zudem faßt das DIMDI die SIRS-Definition hier nochmal zusammen.

    Wenn die SIRS-Kriterien erfüllt sind und Sie eine Infektion als Auslöser vermuten oder nachweisen, haben Sie definitionsgemäß eine Sepsis. Basta!

    Ubrigens, ein Erregernachweis im Blut, wie früher häufig von Kassen oder MDK gefordert, gelingt nicht einmal in der Hälfte der Sepsisfälle, ist daher auch eher eine Bestätigung der Sepsis, aber nicht zwingende Voraussetzung laut Definition.

    Moin Herr Dietz!

    Informationen finden Sie, wie schon gesagt, beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch googeln (ist das mittlererweile eigentlich ein anerkanntes Verb im Deutschen??)). Ausserdem könnte Ihnen [url=http://www.netigator.de/netigator/live/fachartikelarchiv/ha_artikel/powerslave,id,30368618,obj,LL,np,archiv,ng,,thes,.html]dies[/url] und dies als Ausgangsbasis dienen.

    Natürlich soll das WLAN sicher sein, aber man muss auch den Aufwand in Grenzen halten. Wie hoch schätzen Sie das Risiko ein, dass sich sofort nach Installation des Netzes ein Ring von Leuten mit Laptops um Ihr Haus bilden wird, die versuchen, medizinische Daten abzugreifen?

    Wenn Sie ein paar Regeln beherzigen, erreichen Sie schon eine recht hohe Sicherheit.
    Dazu gehören:
    1. Broadcast abschalten (!) (Accesspoint übermittelt den Namen des Netzes nicht)
    2. Verschlüsselung einschalten
    3. sichere Verschlüsselungsverfahren wählen (z.B. AES, Schlüssel mit mindestens 64, bessser 128 Bit)
    4. Schulung des Personals bzgl. Sicherheit im Umgang mit Computern (kann man nicht oft genug betonen).

    Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
    Wenn Sie ganz sicher gehen wollen und Geld übrig haben, nutzen Sie einen RADIUS-Server und/oder legen Sie sich die Hardware eines renommierten Herstellers zu (CISCO, Lucent, etc.).

    Hallo Nastie, Hallo Forum!

    Kurz vor dem Wochenende noch kurz meine 2 Cent.
    Es gilt das, was Herr Hollerbach sagte: das (gesunde) Neugeborene ist nur dann ein eigenständiger Fall, wenn es außerhalb des Kreißsaales weiterversorgt wurde (FPV 2006 §1 Abs. 5), ansonsten ist der Aufenthalt mit der Geburts-DRG der Mutter abgegolten.
    Zudem stimmt, was Nastie sagt: es gibt keine Mindestverweildauer für die DRG P67D.
    Von daher ist es nicht korrekt seitens der Krankenkasse, prinzipiell bei einem Aufenthalt unter 24 Stunden eine Abrechnung abzulehnen; dafür gibt es keine Grundlage. Aber in diesem Punkt ist der Abrechnungsleitfaden der Krankenkassen auch etwas mißverständlich formuliert, vielleicht liegt es daran.
    Zumindest werden Sie sich aber fragen lassen müssen, ob das Neugeborene tatsächlich außerhalb des Kreißsaales weiterbehandelt wurde.

    Guten Morgen, Herr Laböck!

    Im Zweifelsfalle fragen Sie Ihre Krankenkasse.
    Aufgrund der Formulierung vermute ich, dass die Kasse wegen des kurzen Aufenthalts im Krankenhaus eine ambulante Abrechnung möchte .
    Rufen Sie doch einfach die/den Sachbearbeiter/in an und fragen Sie sie/ihn, aus welchem Grund die Zahlung verweigert wird.
    So läßt sich das Ganze am einfachsten regeln.

    Guten Morgen, Klara!

    Dass nicht nur Sie prächtig darüber streiten können, sehen Sie hier.

    Was mir noch nicht ganz klar ist:

    Wurde der Gallengang verschlossen durch:
    a) den verrutschten Stent oder
    b) das Malignom nach vollständig disloziertem Stent?

    Das Malignom ist laut DKR 0201e dann als Hauptdiagnose anzugeben, wenn die Aufnahme primär wegen des Malignoms erfolgte. Hierzu zählen auch GEPLANTE Folgebehandlungen wie eine AP-Rückverlagerung etc. Wird der Patient wegen eines Symptoms aufgenommen (so sehe ich hier die a) Stentdislokation und b) den Gallangangsverschluss) und nur dieses wird behandelt, wird das Malignom Nebendiagnose (s. Beispiel 7 der o. g. Kodierrichtlinie).

    Im Falle von a) würde ich die T85.5 als Hauptdiagnose sehen,
    Im Falle von b) den Gallengangsverschluss (K83.1),
    jeweils mit dem Pankreascarcinom als Nebendiagnose.


    Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte.