Guten Tag!
Ich bin der Meinung, die Fälle müssten nicht zusammengelegt werden. :erschreck:
Man sollte hier die \"medizinische Komplikation\" getrennt von der \"abrechnungstechnischen Komplikation\" betrachten. Es mag sich aus medizinischer Sicht um eine Komplikation des stationären Aufenthaltes handeln, abrechnungstechnisch bezieht sich der Begriff der Komplikation meiner Meinung nach jedoch auf unerwünschte Folgen der Behandlung im Sinne einer Gewährleistungspflicht. Das kann z.B. auch eintreten, wenn ich die Blutdruckmedikation des Patienten ändere, während er zur Hüft-TEP stationär ist. Kommt es zur Wiederaufnahme mit entgleisten Blutdruckwerten, ist dies eine Folge der Behandlung während des vorherigen Aufenthaltes und somit eine Komplikation. Mir ist bewußt, dass das Beispiel etwas hinkt, aber ich hoffe, dass ich mich somit verständlich machen kann.
Da es sich im zur Diskussion gestellten Fall um ein schicksalhaftes, nicht durch die behandelnde Klinik zu verantwortendes, Ereignis handelt, kann man nicht von einer Komplikation im abrechnungstechnischen Sinne sprechen.
Bin gespannt, wie\'s ausgeht.