Beiträge von Seyer

    Hallo zusammen,

    an dieser Stelle sehe ich das etwas anders. Im Rahmen des GKV-WSG-Gesetz wurde eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts zur Entbindung ganz bewusst gestrichen. Zudem ist der § 39 SGB V hier ausgenommen. Daher können Sie gemäß § 197 RVO den gesamten Aufenthalt der Krankenkasse in Rechnung stellen, zumindest wenn wenn das Aufenhaltsdatum nach dem 01.04.2007 lag.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr Miller,

    viele Ermächtigungen erhalten die Beschränkung, dass eine Behandlung nur auf Überweisung eines entsprechenden niedergelassenen Facharztes erfolgen darf. Möglichweise ist das damit gemeint, ganz sicher kann ich es Ihnen jedoch auch sagen. Weitere Hintergründe Ihrer Frage könnten hier vielleicht Licht ins Dunkel bringen ...

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Lorelei,

    ich kann Ihr Ärgerniss durchaus nachvollziehen. Ich habe gerade noch so einen unverschämten Fall hier liegen:
    Fall wird geprüft, OPS abgelehnt und von uns korrigiert, da hier grenzwertig und meines Erachtens keine Klage sinnvoll wäre. Eine Woche nach Ausgang der Rechnung erhalten wir das nächste Schreiben der Krankenkasse, Gründe für die Überschreitung der OGVD können nicht erkannt werden. Die Überschreitung resultiert natürlich aus der DRG-Änderung ... :t_teufelboese:

    Zum eigentlichen Thema hätte ich jedoch auch noch eine Anmerkung, meines Wissens gibt es Vorgaben, welcher MDK einzuschalten ist. Wenn dieser MDK ablehnt, wie soll der Fall dann noch weiter geprüft werden? :sterne:

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Tag Herr Schaffert,

    vielen Dank für den entsprechenden Hinweis und vor allem den Textbaustein. Ich wollte jedoch im Wesentlichen auf noch etwas anderes hinaus.

    Die Nebendiagnosen haben dazu geführt, dass der Patient unter stationären Bedingungen operiert wurde. Die Kodierrichtlinie D003d führt z. B. auf:

    \"Sofern eine Begleitkrankheit das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflusst, wird diese Krankheit als Nebendiagnose kodiert.\"

    Außerdem liegt im Vergleich zur ambulanten Durchführung ein sicherlich ein erhöher Pflegeaufwand vor.

    Laut MDK sind die Voraussetzungen zur Kodierung offenbar erfüllt. Ich finde allerdings, dass das sehr weiter hergeholt ist.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Forum,

    ich mir liegt hier ein Sachverhalt vor, der vielleicht noch einmal interessante Aspekte aufwirft.

    Hier der Verlauf:

    1. Krankenkasse prüft Fall auf ambulantes Potenzial, E-Brief und OP-Bericht angefordert
    2. Gutachten des MDK, Ablehnung der stationären Notwendigkeit
    3. Stellungnahme, es lagen eine Leberzirrhose und ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus vor. Wurden jedoch nicht kodiert und stehen nicht im Entlassbrief.
    4. Gutachten bestätigt Abrechnung, weist aber darauf hin das beides als Nebendiagnose zu kodieren sei.

    Die Kasse weist die Aufwandspauschale ab, da die Nebendiagnosen hätten per DTA übermittelt werden müssen (sicherlich diskutabel, aber hier nicht Kern des Problems)

    Nun der springende Punkt: Es besteht keiner dokumentierter Aufwand (z. B. keine Behandlung) hinsichtlich der genannten Nebendiagnosen. Sind Sie kodierbar oder nicht?

    Viele Grüße
    S. Seyer

    nun gut, das hätte ich besser dazuschreiben sollen. Es geht um die Kodierung der Herzinsuffizienz als Nebendiagnose. :d_pfeid:

    Sie bestätigen mich jedoch in meiner Ansicht, dass die Kodierung richtig vorgenommen wurde. Laut MDK-Gutachter besteht kein Nachweis der Erkrankung, so dass man allenfalls die I50.9 kodieren könnte. Eine erneute Untersuchung würde jedoch weder dem Patienten helfen, noch wäre sie unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit vertretbar. Und ein entsprechender Aufwand liegt hier schließlich vor ...

    Ich wünsche noch einen schönen Tag!

    Dank und Gruß
    S. Seyer

    Hallo Forum,

    ich habe ein kleines Problem.

    Patient wird wegen zunehmenden Verwirrtheitszuständen und einem Sturzereignis aufgenommen. Es zeigt sich eine deutlich Exsikkose. Die aus dem Voraufenthalt bekannte Herzinsuffizienz (NYHA III) wird behandelt und entsprechend kodiert. Der klinische Befund hierzu ist jedoch aufgrund der bestehenden Symptomatik nicht wirklich aussagekräftig. Würden Sie die Herzinsuffizienz kodieren (I50.13)? Der einzige Nachweis ist im Grunde der Befund aus dem etwa 4 Wochen zurückliegenden Voraufenthalt.

    Vielleicht hat jemand eine Idee ... :d_gutefrage:

    Gruß
    S. Seyer

    Guten Morgen Herr / Frau Berger,

    es freut mich ja schon, dass es nicht nur mir so --> :sterne: geht.

    Ich würde vorschlagen die Ansprechpartner der Fachabteilung in der Einleitung zu hinterlegen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr Killmer,

    grundsätzlich finde ich Ihre Idee sehr gut, nur für Patienten wiederum sehr unübersichtlich. Die praktikable Version ist auch gut, nur trifft dies nicht in allen Fachabteilungen auf eine entsprechende Umsetzung (im Jahr 2006).

    Was fehlt ist eine Möglichkeit der Kommentierung für jede Zählweise.

    Viele Grüße
    S.Seyer