Hallo zusammen,
an dieser Stelle sehe ich das etwas anders. Im Rahmen des GKV-WSG-Gesetz wurde eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts zur Entbindung ganz bewusst gestrichen. Zudem ist der § 39 SGB V hier ausgenommen. Daher können Sie gemäß § 197 RVO den gesamten Aufenthalt der Krankenkasse in Rechnung stellen, zumindest wenn wenn das Aufenhaltsdatum nach dem 01.04.2007 lag.
Viele Grüße
S. Seyer