Beiträge von Seyer

    Hallo EKCM,

    ich denke die ansprechrochenen Probleme sind weit verbreitet. Die Privatkasse hat jedoch sicherlich nur in Teilen recht.
    zu a) Ihr Schuldner ist im Zweifel der Patient, nicht die private Versicherung. Daher sollten Sie sich solchen Fällen an den Versicherten wenden und ihn um eine entsprechende Entbindung von der Schweipflicht bitten.
    zu b) Nein, die private Krankenkasse ist nicht an die Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch gebunden. Vielmehr hat auch die Privatversicherung die gesetzlichen Zahlungsfristen zu beachten. Meiner Meinung nach liegt die Beweislast bei Beanstandungen jedoch auf seiten der privaten Versicherung. Vielleicht werfen Sie mal einen Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes mit dem AZ IV ZR 278/01. Das geht zumindest ein wenig in diese Richtung.

    Gruß
    Googs

    Hallo Schalk,

    die Entgelte richten nach dem Bundesvertrag \"Gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V\" bzw. nach der entsprechenden Anlage 1 und gelten daher auch gleichermaßen für alle Krankenhäuser. Sie finden den Text z.B. im Downloadbereich der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz.

    Gruß
    Googs

    Hallo s100mk,

    ich denke, dass die Krankenkasse hier Recht hat. So würde ich auch bei teilstationäre Tagessätzen davon ausgehen, dass der am Aufnahmetag geltende Entgeltkatalog anzuwenden ist (vgl. § 1 FPV). Anders wäre der Sachverhalt wenn hier ein Quartalsüberlieger vorliegen würde. Dieser wäre gemäß § 8 FPV in zwei Fälle zu unterteilen und entsprechend getrennt abrechenbar.

    Viele Grüße
    Googs

    Hallo Bier,

    wenn meine Unterlagen auf dem aktuellen Stand sind liegt zum Thema Überweisung auch noch eine Protokollnotiz zum §2 Abs. 1 des AOP-Vertrages vor. Hier heißt es:

    \"Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß der Zugang zum ambulanten Operieren im Krankenhaus nicht von Vorlage eines Überweisungsscheines abhängig ist.\"

    Auch dies sollte ziemlich eindeutig sein.

    Gruß
    Googs

    Hallo zusammen,

    vielen Dank schon mal für die Antworten. Um eine Beatmungsgerät sollte es sich wohl entsprechend der Definitionen handeln. Das Problem der Kodierung bleibt indes bestehen.
    Die DKR 1001d besagt zwar, dass die Behandlung mit CPAP bei Erwachsenen und Kindern nicht zu verschlüsseln ist, andererseits ist die Frage ja, die ob die Abhängigkeit vom Respirator zu verschlüsseln ist. Ob diese durch die besagte Kodierrichtlinie begrenzt wird, erscheint mir nicht ganz sicher. Dies kann vermutlich sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Entsprechende MDK-Gutachten sind hierzu nicht bekannt oder?!

    Dank und Gruß
    Googs

    Hallo Forum,

    kann bei einem Patienten, der aufgrund eines Schlafapnoesyndroms seit Jahren eine Atemhilfe (nCPAP-Gerät) benutzt die langfristige Abhängigkeit vom Respirator kodiert (z99.1) werden. Leider gibt es wohl keine einedeutige Definition von Abhängigkeit oder dess Begriffs Respirator. Ich würde mich über jede Meinung zu diesem Thema sehr freuen.

    Gruß
    Googs

    Hallo liebes Forum,

    ich habe gerade einen Fall auf meinem Schreibtisch liegen, bei dem bei uns bezüglich der Abrechnung eine gewisse Uneinigkeit besteht. Hierzu möchte ich zunächst die Ausgangslage beschreiben:
    Aufenthalt mit der DRG I13B vom 6.12.04 an.
    Wiederaufnahme: 21.12.04-28.01.05 teilstationär
    Abrechnung bisher: ab 13.01.06, da teilstationäre Fälle nach 2004-Regelung erst nach Erreichen der oberen Grenzverweildauer abzurechnen sind
    Ich bin jedoch der Meinung, dass der Aufenthalt ab dem 01.01.05 einen neuen Fall darstellt. Laut Abrechnungsleitfaden wird bei teilstationärer Behandlung je Quartal ein Fall gezählt. Damit würde die Regelung für 2005 (Abrechnung ab Überschreitung der abgerundeten mittleren Grenzverweildauer + 3 Tage) greifen und wir könnten alle Pflegetage ab dem 01.01.05 in Rechnung stellen.
    Kann mir jemand bezüglich dieser Problematik helfen? Ich würde mich über jede Antwort oder Meinung freuen.

    Viele Grüße
    Googs

    Hallo zusammen,

    die zitierten Gerichtsurteile bieten eine wirklich gute Orientierungshilfe, schließlich kommt es hin und wieder sogar vor, dass Fälle angefragt werden, die bereits mehr als ein Jahr zurückliegen. Grundsätzlich stellt sich für mich aber auch die entgegengesetzte Frage. Hat sich das Krankenhaus auch an gewisse Fristen bei der Bearbeitung der MDK-Prüfungen zu halten. Dies wäre insbesondere auch deshalb interessant zu wissen, da die KK i.d.R. die Zahlung unter Vorbehalt vornehmen. Kann daher in Fällen einer verzögerten Bearbeitung durch das KH der strittige Betrag zurückgefordert werden? Sind zu diesem Thema vielleicht auch irgendwelche Urteile bekannt?

    Gruß
    Googs

    Hallo Herr Harms,

    grundsätzlich wäre natürlich interessant zu wissen auf welchen Gesetzestext sich die Krankenkasse beruft. Dass eine Patient nur bei medizinischer Notwendigkeit / bei Zustimmung durch die KK in ein wohnortnahes Krankenhaus oder auf ausdrücklichen Wunsch verlegt werden darf ist grundsätzlich nicht bestreitbar. Ob eine Verlegung notwendig ist, kann aber grundsätzlich nicht durch das aufnehmende KH beurteilt werden. Hierfür wäre es erforderlich nicht nur die medizinischen Hintergründe zu kennen, sondern grundsätzlich auch Informationen zu strukturellen Besonderheiten des verlegenden KH vorliegen zu haben. Und wer sollte Letztere besser beurteilen können, als ein verlegender Arzt. Die bloße Existenz einer einer geriatrischen Abteilung lässt jedenfalls noch keine ausreichende Schlüsse zu. Bestimmte Voraussetzungen lassen sich zwar bei der Existenz einer entsprechenden Abteilung vermuten, eine grundsätzlich Ablehnung der gesamten Kosten scheint jedoch nicht haltbar.

    Mit entsprechende Paragraphen kann ich Ihnen hier leider nicht dienen. Vielleicht hilft Ihnen aber die Argumentation ein wenig weiter.

    Viele Grüße
    Googs