Beiträge von myrules

    Hallo Herr Dr. Bartkowski,

    man könnte so weit gehen und behaupten, dass hier ein Widerspruch zwischen den DKR und dem OPS-Regelwerk vorliegt und daher die DKR Vorrang haben. Die DKR P001e Prozedurenkomponente besagt, die Prozedur ist vollständig mit all ihren Komponenten abgebildet. Ich denke aber, diese Diskussion können wir abschliessen.

    Die Grundlage für die Kodierung von Diagnosen und Prozeduren ist aus meiner Sicht nicht deshalb legitim, weil entsprechende Kodes zur Verfügung stehen. Es sollte doch in jedem Fall eine medizinische Indikation und Wirtschaftlichkeit nachvollziehbar sein. Die Überlegenheit der Verwendung aktiver Verschlusssysteme gegenüber den herkömmlichen passiven Verschlussystemen scheint bisher nicht durch eine Studie belegt zu sein. Zumindest kenne ich diese Studie nicht. Insofern bin ich gespannt, wie sich der Tenor diesbezüglich weiter entwickeln wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Forum,

    tut mir leid. Aber ich sehe hier keine Klärung!

    Der Hinweis hätte doch wohl eher zu den Kodes für die Koronarangioplastie gehört, anstatt zu den 5er Kodes im Bereich der Operationen. Mir suggeriert diese Zuordnung, dass es sich hier um minimalinvasive Eingriffe am Gefäß handelt (z.B. Aneurysmen), welche sonst offen chirurgisch behandelt wurden und nun durch Katheterverfahren behandelt werden.

    Die Kodierempfehlungen 2006 der Dt. Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie in Zusammenarbeit mit der DRG-Research-Group Münster bestätigt diese Interpretation und führt die Gefäßnaht im Zusammenhang mit einer offen chirurgischen Freilegung eines Gefäßes auf, nicht jedoch im Zusammenhang mit transluminalen Herzkatheteruntersuchungen. Die Anwendung von Kollagenverschlüssen oder der Kodierung selbiger, wird nicht erwähnt.

    Freundliche Grüsse

    Hallo ochpowi,
    hallo Forum,

    die DRG P67C ist für das gesunde Kind recht großzügig vergütet...manchmal teurer als der Behandlungsfall der kranken Mutter. Ich frage mich welche Argumentation die Sachlage trägt, zumal ein Behandlungsziel/ med. Notwendigkeit gemäß den Ausführungen von § 39 SGB V für den eigenständigen Sachverhalt des gesunden NG nicht vorliegt. Oder doch?

    Fröhlichen Gruß

    Hallo Herr Sander,

    ich habe das DIMDI erst kürzlich zur Lagerungsbehandlung befragt. Die Antwort war ähnlich, wie in der MDK Kodierempfehlung dargestellt.

    Es sind tatsächlich nur die aufwändigen Lagerungen mit Ressourcenaufwand gemeint und nicht die standardisierte Versorgung. Zum Beispiel sind es nicht die Fälle mit Weichlagerung auf Schaumstoffmatratze oder im Luftkissenbett bei bestehender BewegungsEINSCHRÄNKUNG, auch nicht in JEDEM Falle die Intensivmedizinische Behandlung, auch nicht die vorübergehende Bettruhe nach LHK, auch nicht die Orthopädische Schiene im Bett...

    Schön wäre halt eine Darstellung per FAQ auf den Seiten des DIMDI.

    Hallo gnow,

    etwas spät, aber da ja noch keiner geantwortet hat...

    Der Inkubator kann m.E. nicht als Spezialbett im Sinne dieses OPS verstanden werden. Gehört ein Inkubator nicht zur Standardaustattung einer Neonatologie? Wo soll denn hier ein Aufwand sein? Auch personell oder zeitlich fällt hier m.E. kein Mehraufwand im Sinne des OPS an.

    Bin aber gespannt, ob es noch andere Meinungen dazu gibt.

    Freundliche Grüße

    Hallo kd,

    in den Mindestmerkmalen heißt es u.a.

    \"Unmittelbarer Beginn von Maßnahmen der Physiotherapie, Neuropsychologie...mit mind. einer Behandlungseinheit pro Tag pro genanntem Bereich BEI VORLIEGEN EINES ENTSPRECHENDEN DEFIZITS\".

    Des weiteren handelt es sich um eine spezialisierte Einheit mit einem professionellen Team zur sofortigen, intensivierten Behandlung des Schlaganfalles (...Sie wissen es ja).

    So wie ich Ihre Aussage interpretiere, hat der MDK erkannt, dass die Behandlung auf der Stroke Unit aufgrund der Zustandsverbesserung nicht mehr notwendig war, so dass er vermutlich die Verlegung auf eine Neurologische Station oder gar Entlassung nach Hause für ausreichend erachtet hat. Die Mindestmerkmale sind als Mindesvoraussetzung zur verstehen, so dass alle Kriterien in den Hinweisen des OPS von den Leistungserbringern zu erfüllen sind. Erst wenn dies der Fall ist, darf die Leistung vereinbart, kodiert und abgerechnet werden. Vermutlich hat der MDK dies in den Akten nicht nachvollziehen können oder die Voraussetzungen des Kodes konnte ihrerseits nicht erfüllt werden oder es liegt einfach mal wieder eine differente Auffassung/ Interpretation der Beteiligten vor...

    Mich würde interessieren, ob sich jemand mit der Zertifizierung von Stroke Units auskennt. Wer gibt die Zertifizierung in Auftrag? Wer darf zertifizieren? Welche Kriterien/ Standards werden überprüft (Mindestmerkmale im OPS)

    Danke, Grüße und erfrischenden Tag.

    [quote]
    Original von myrules:
    Hallo Attila,

    also die DKR 1806d besagt, kodiere die schmerzverursachende Krankheit, wenn diese bekannt ist. Wird der Patient speziell zur Schmerztherapie aufgenommen und wird ausschließlich der Schmerz behandelt, ist der Kode für die Lokalisation des Schmerzes anzugeben. Dies gilt auch für den Tumorschmerz. Desweiteren sagt diese DKR, dass in allen anderen Fällen von chronischem Schmerz die Erkrankung, die den Schmerz verursacht hat, als Hauptdiagnose anzugeben ist, soweit diese für die stationäre Behandlung verantwortlich war.


    Hier habe ich das Beispiel 3 unerwähnt gelassen ( :rotwerd: ). Hier wird die Metastase als HD kodiert, das Malignom als ND.

    Möchte sich hierzu nochmal jemand äußern?

    Danke und Gruß

    Hallo Attila,

    also die DKR 1806d besagt, kodiere die schmerzverursachende Krankheit, wenn diese bekannt ist. Wird der Patient speziell zur Schmerztherapie aufgenommen und wird ausschließlich der Schmerz behandelt, ist der Kode für die Lokalisation des Schmerzes anzugeben. Dies gilt auch für den Tumorschmerz. Desweiteren sagt diese DKR, dass in allen anderen Fällen von chronischem Schmerz die Erkrankung, die den Schmerz verursacht hat, als Hauptdiagnose anzugeben ist, soweit diese für die stationäre Behandlung verantwortlich war.

    Die DKR 0201e besagt wahnsinnig viel zu unterschiedlichen Sachlagen. Die Sachlage Aufnahme bei Schmerz UND weitere Therapie ist nicht explizit beschrieben. Eben nur die Darstellung Aufnahme wegen Symptomatik (z.B. Schmerz), zugrunde liegende Krankheit bekannt aber nicht therapiert, Symptom therapiert = Symptom HD.

    Fasst man diese Info`s zusammen im Zusammenhang mit einer Therapie von Schmerz und Malignom-/ Metastasenbehandlung, ist die schmerzverursachende Erkrankung als HD anzugeben = Malignom.

    Dies ist auch der Darstellung von Hr. Selter zu entnehmen.

    Freundliche Grüsse,