Beiträge von GenS

    Guten Tag zusammen,
    m.E. geht es nicht zwingend / nicht immer um einen passenden Facharzt auf der MDK-Seite.
    Ein Gutachten im fachfremden Gebiet kann sehr wohl inhaltlich adäquat sein.Das Ergebnis ist bei weitem nicht immer pro Krankenhaus, aber die Aussagen sind wenigstens mit Argumenten untermauert und man kann zumindest die logische Kette verfolgen. Es wäre schön, wenn man noch bei Bedarf gleich über die Argumente diskutieren könnte, aber man kann ja nicht gleich alles haben, der Rechtsweg ist ja auch offen.
    Wenn ein Gutachten aber aus einer bloßen Behauptung besteht oder der Sachverhalt selektiv dargestellt wird, habe ich damit ein Problem.
    Ein frisches Beispiel. Verweildauer-Gutachten. Zu einem strittigen Tag existieren in der Akte sechs Einträge in der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation zu verschiedenen Zeiten. Im Gutachten wird von all dem nur ein Eintrag erwähnt, und zwar, dass ein Reha-Antrag nicht verschickt werden konnte, weil eine Unterschrift fehlte. Und so kommt man - Tag für Tag, Schritt für Schritt - zum erwarteten Ergebnis mit dem Wunsch nach "Optimierung der Behandlungsabläufe".
    Ein anderes Beispiel. Wieder Verweildauer. In der Kurve wird postoperatives Hämatom beschrieben, arterielle Hypotonie dokumentiert, es folgen Volumengabe, Überwachung, Labor-Kontrollen usw. Im Gutachten wird all das nicht erwähnt und ein unauffälliger Verlauf attestiert. Es ist ja im Endergebnis nichts passiert, nicht wahr.
    Und dann sieht die Kasse den Fall mit den Augen des Gutachters und will u.U. auch nicht weiter darüber reden, weil wir ja nun PrüfvV haben.
    Solche Vorgehensweise bei der Begutachtung hat nichts mit Facharzttitel zu tun.
    Im Übrigen geht es dem MDK nicht um die Abrechnungsregeln, sondern nur um die medizinischen Sachverhalte. Das sagen sie doch immer selber :)
    Gruß
    GenS

    Hallo zusammen,

    ich hoffe, dieser Thread passt für meine Frage.
    In einem langen Weaning-Verfahren wurde CPAP/ASB mit Helm eingesetzt, an einigen Tagen mit weniger als 6 Stunden pro Kalendertag (konkret 4 Stunden/Tag). Die Regelung mit 6 Stunden pro Tag betrifft doch ausdrücklich nur Masken-CPAP als Weaning-Methode (also nicht CPAP/ASB und schon gar nicht mit Helm)? Der MDK will es gerne verallgemeinern. Ich sehe allerdings keinen Grund, die Berechnung der Beatmungszeit abzubrechen.
    Zustimmungen, aber auch Widersprüche (einfach um die Argumentation der Gegenseite nachzuvollziehen) sind willkommen :)
    Danke im Voraus!

    Gruß
    GenS

    Hallo zakspeed,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Die Fallkette war: vollstationäre DRG mit Ausnahme vor Wiederaufnahme-> vollstationäre Behandlung mit Tagesentgelten nach §6 Abs.1 des KHEntgG-> vollstationäre DRG mit Ausnahme vor Wiederaufnahme. Alles nahtlos, alles im gleichen Haus. Den Text in §3 (3) Satz 6 der FPV verstehe ich so, dass hiermit eine FZF von zwei §6-Aufenthalten ausgeschlossen wird, korrekt? In "meinem" Fall sind es zwei "E1"-Aufenthalte mit einem "E3.3"-Aufenthalt dazwischen. Allerdings geht es im §3 der FPV um "Verlegung in weitere Krankenhäuser", hier lief alles in einem Krankenhaus, und auch im gleichen Entgeltbereich (in dem Sinne, dass es kein Zwischenaufenthalt in der Psychiatrie war). Deswegen ist aus meiner Sicht eine FZF wg. "Rückverlegung" nicht begründet. Wie sehen Sie das?

    Gruß
    GenS

    Guten Tag zusammen!

    Folgende Konstellation: akutstationäre Behandlung im "E1-Bereich", anschließend nahtlos akutstationäre Behandlung in einem "§6-Bereich", danach wieder nahtlos akutstationäre Behandlung im "E1-Bereich". Alles im gleichen Krankenhaus.
    Der Kostenträger will hier eine Fallzusammenführung vom ersten und dritten Aufenthalt auf Grundlage des §3 (3) (Rückverlegung).
    Ist das korrekt?

    Danke im Voraus.
    Gruß
    GenS

    Guten Tag zusammen,

    habe aktuell den folgenden Fall.

    Zustand nach Resektion eines niedrig malignen Osteosarkoms der proximalen Tibia rechts mit einem proximalen Tibiaersatz als Megaprothese. Jetzt Instabilität des rechten Kniegelenkes ohne Trauma.

    Auszug aus dem OP-Bericht: Lösen der Schrauben und Entfernen der proximalen Tibia sowie des Koppelungsmechanismus. Ein Bruch der Metallteile liegt nicht vor, das Inlay ist jedoch völlig verschlissen. Ausgeprägte villöse Synovitis im gesamten Gelenk, welche sodann sukzessive mit Shaver und Messer sorgfältigst abgetrage wird, bis überall saubere Verhältnisse vorliegen. Blutstillung. Osteolysen unter dem distalen Femurersatz bei völlig fest sitzender femoralen Komponente. Die distale Schaftkomponente ist ebenfalls fest. Jet-Lavage. Wechsel von Handschuhen und Zusammenbau mit XS Tibia und entsprechendem Inlay. Anschl. wieder stabile Gelenkführung.

    Fragen:
    1) welcher OPS ist für Wechsel korrekt -
    5-823.42 Revision, Wechsel und Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk: Wechsel einer Sonderprothese: Teilwechsel Tibiateil
    oder
    5-823.k6 Revision, Wechsel und Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk: Wechsel einer femoral und tibial schaftverankerten Prothese: Teilwechsel Tibiateil ?
    2) Ist die Kodierung von 5-829.c (Implantation oder Wechsel einer Tumorendoprothese) bei einem Teilwechsel wie hier gerechtfertigt?

    Danke im Voraus.

    Gruß
    GenS

    Hallo Medman2,
    was die Dialyse betrifft, ist das Ergebnis m.E. auch zutreffend, ich hätte hier auch nicht geklagt.
    Mich beunruhigen die Intepretationen zu diesem Urteil, die das Ergebnis auf andere Fälle extrapolieren - nicht auf Dialysebehandlungen, sondern im Extremfall auf alle Behandlungen, die durch Honorarärzte / Kooperationspartner erbracht werden (d.h. nicht durch eigenes Personal des Krankenhauses). Mir fehlt die logische Kette, um das aus diesem Urteil abzuleiten, aber das bedeutet ja nichts :) Wie sehen Sie das?
    Gruß
    GenS

    P.S. Zu Ihrer "und/oder Frage" - ich würde hier "und" als UND interpretieren.

    Hallo zusammen,

    die Kommentare zum "Dialyse-Urteil" des BSG ( B 1 KR 34/15 R vom 19.04.2016) gehen nun sogar in die Richtung, dass auch bspw. eine Leistungserbringung durch Honorarärzte im Sinne dieses Urteils angezweifelt werden könnte. Nach meinem Verständnis gehen solche Interpretationen zu weit. Die Abrechenbarkeit von Dialysen ist eben eine Besonderheit, und diese wurde im Urteil aufgegriffen. Ansonsten gilt §2 KHEntgG nach wie vor.
    Wie sieht das die Gemeinde?

    Gruß
    GenS

    Hallo Herr Berbuir,
    vielen Dank!
    Die elektronische Übermittlung nach §11 (2) scheint aber immer noch nicht verbindlich geklärt zu sein, oder habe ich etwas übersehen?
    Gruß
    GenS