hier hilft es gelegentlich die Kasse unter Verweis auf §11(4) SGB V frühzeitig mit ins Boot zu holen.
.....Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen......
Vielen Dank, Herr Horndasch, sehr guter Hinweis.
Die Kasse wurde in "unserem" Fall auch involviert. Und schließlich wurde ja die Lösung auch gefunden. Auf jeden Fall war auch der MDK bei der Prüfung überzeugt, dass es wirklich nicht schneller hätte gehen können. Im Gutachten stand dann, m.E. korrekt, dass rein medizinisch eine frühere Entlassung möglich gewesen wäre, von der Versorgungssituation her war diese definitiv nicht möglich. Ich habe leider den Eindruck, dass der Teilsatz nach dem Komma nicht wirklich wahrgenommen wurde, denn das Schreiben der Kasse beinhaltete nur Standardformulierungen... Bin gespannt, wie es juristisch bewertet wird.
Gruß
GenS