Beiträge von Mr. Sonnenschein

    Hallo,

    aus meiner Sicht wurde die Klage durch das Krankenhaus zurückgenommen - die Kasse könnte ja höchstens die Revision zurücknehmen, nicht aber die "Klage". Das erklärt auch, warum dort steht, dass die Urteile des SG und LSG wirkungslos sind (ohne Klage keine Urteile). Wäre die Revision durch die Kasse zurückgenommen worden, wäre das Urteil des LSG rechtskräftig.

    Grüße

    Guten Morgen Herr Horndasch,

    aus juris ergibt sich, dass die Klage durch das Krankenhaus offenbar zurückgenommen wurde. Somit ist quasi kein Urteil existent. Auf juris steht:

    "Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil [Anmerkung: =LSG Urteil] sowie das vorinstanzliche Urteil des SG wirkungslos."

    Grüße

    Hallo, ich sehe das bezüglich der Verjährungsfristen genauso - dennoch unterzeichnen wir die Erklärungen in der Regel der Einfachheit halber für alle von der Kasse angegebenen Fälle, denn es ist aus meiner Sicht unschädlich, wenn Fälle auf der Liste sind, die noch gar nicht verjähren. Allerdings befristen wir die Erklärung regelmäßig zunächst bis 31.12.2018.

    Viele Grüße

    Hallo, wenn Sie am Clinic Card verfahren teilnehmen können Sie die private KK direkt verklagen. Andernfalls ist ein direktes Vorgehen gegen die private Kasse nur möglich, wenn das die private KK einer Abtretung der Ansprüche des Patienten zustimmt und ein Abtretungsvertrag zwischen Patient und Krankenhaus geschlossen wird. Unserer Erfahrung nach machen das aber nicht alle privaten Kassen mit bzw, es wird richtig kompliziert sollte der Patient bereits verstorben sein. Weiteres Problem ist, dass sich die Zivilgerichte mit der Materie der KH Abrechnung so gut wie gar nicht auskennen und da die abenteuerlichsten Entscheidungen rauskommen können. Bei niedrigen Streitwerten will das ganze also gut überlegt sein. Viele Grüße

    Hallo Mekia und Herr Bauer,
    offenbar geht es in die nächste Instanz. Es handelt sich dabei allerdgins formaljuristisch um eine "Berufung" und nicht eine "Revision". "Revision" wäre es erst wenn es dann vom LSG weiter zum BSG geht bzw. "Sprungrevision" wenn es direkt vom SG zum BSG geht.
    Viele Grüße

    @IrisR: § 19 Abs. 2 des Landesvertrages in Baden-Württemberg - danach können Einwendungen nur innerhalb von 6 Monten nach Rechnungszugang geltend gemacht werden. Da diese substantiiert sein müssen geht dies nur wenn auch innerhalb der Frist das Gutachten vorliegt. Die Gültigkeit des § 19 Abs. 2 wird aber derzeit vom LSG BW überprüft und es sieht derzeit so aus, als halte dieses den Passus für nicht gültig
    Grüße

    Hallo, vielleicht hilft § 5 Abs. 11 SGB V hier weiter. Danach muss (je nach Herkunftsland) zumindest eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen, sprich der Ausländer muss sich in D aufhalten und wohnen. Aus dem Gesamttext des § 5 Abs. 11 entnehme ich, dass also der Ausländer, der auch nicht in D wohnt, nicht unter § 5 Abs. 13 fällt. Aber vielleicht weiß es jemand noch besser? Gruß

    Hallo in die Runde,

    wie sehen Sie die Aussagen des 3. Senats nun im Verhältnis zur Entscheidung des. 1. Senates vom September 2009. Dieser spricht sich ja dafür aus, dass Korrekturen nur im laufenden Haushaltsjahr noch möglich sein sollen. Wenn ich den 3. Senat nun richtig verstehe macht er keinerlei Zeitvorgaben wenn kumulativ die Voraussetzungen
    a) neue Rechnung mehr als 300 € teurer als die alte und
    b) Differenz größer als 5% der Ausgangsrechnung
    erfüllt sind. Dann also Korrektur auch noch kurz vor Verjährung möglich ;-)?
    Danke für Ihre Einschätzungen und schönes WE