Beiträge von Master of ICD-10 Desaster

    Hallo Bebu, hallo Forum,
    im Kodierleitfaden der DGHO steht Folgendes: \"Für hämatologisch/onkologisches Patientengut erfolgt die Wiederaufnahme wegen Komplikation im engeren Sinne wegen eines Ereignisses, das durch einen längeren stationären Aufenhalt mutmaßlich verhindert worden wäre, oder eines, das Folge einer ersichtlich unzureichenden Behandlungsführung ist. Keine Wiederaufnahme wegen einer Komplikation sind Wiederaufnahmen auf Grund einer unvermeidbaren Arzneimittel-Folgewirkung. ...\" Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war der Zustand Ihres Patienten eine Folgewirkung der vorangegangenen Chemotherapie und gilt damit gemäß dieser Definition nicht als Komplikation - ergo: keine Fallzusammenführung, auch wenn es \"unlogisch\" klingt, dass die \"Komplikation\" einer Chemotherapie keine \"Komplikation\" im Sinne der Kodierung ist. Insofern stimme ich mit Ordo überein.
    Viele Grüße von

    Hallo Arbor,
    gehen Sie doch einfach auf die Internetseite des Webgroupers der Uni Münster und geben Sie dort jeweils nur den ICD-Code für Ihre gesuchte Krankheit ein(Lungenembolie: I26.9; Pneumonie: J18.9; COPD J44.99) und klicken Sie dann jeweils auf \"Gruppieren\". Die DRG, die der Grouper dann ausspuckt, ist die die erreicht würde, wenn bei einem Patienten nur die von Ihnen gesuchte Krankheit vorläge, ganz ohne Nebendiagnosen und Prozeduren. Die mittlere Verweildauer der so ermittelten DRG ist zwar ein Anhaltspunkt, wird aber wohl eher geringer sein als die aller Patienten mit der von Ihnen gesuchten Erkrankung, das hat mehrere Gründe: 1. gruppierungsrelevante und aufenthaltverlängernde Prozeduren werden nicht berücksichtigt, 2. besondere Formen der Krankheiten (z.B. Hypostatische Pneumonie o.ä. werden nicht berücksichting, 3. Nebendiagnosen werden nicht berücksichtigt (es könnte ja sein, dass manche Patienten mit Pneumonie ein Nierenversagen entwickeln - das zieht den Aufenthalt wieder in die Längen), 4. Fälle, in denen die von Ihnen gesuchten Krankheiten Nebendiagnosen sind (also bei Patienten, die wegen etwas anderem kommen und während des Aufenthaltes beispielsweise eine Pneumonie entwickeln,) werden nicht berücksichtigt - aber das war ja möglicherweise gar nicht Ihre Intention, diese auch zu erfassen.
    Vielleicht hilft auch ein Blick ins G-DRG Handbuch Band 5 Anhang A, dort können sie sehen, welche DRGs sich grundsätzlich aus welchen Diagnosen ergeben.
    Fragen machen immer Sinn - nur ist die Antwort in diesem Fall nicht so einfach.
    Viele Grüße von A. Loßin

    Hallo Herr Hollerbach,
    ich hätte für meine Argumentation im oben angeführten Problem mit der stationären Kardioversion gerne den AOP-Katalog herangezogen und folgendermaßen argumentiert: Der Katalog soll alle im Krankenhaus ambulant (erbringbaren und) abrechenbaren OPs umfassen. Also muss alles was nicht in diesem Katalog steht, unstrittig sowieso nur ambulant zu erbringen und - wenn überhaupt- abzurechnen sein (\"Pflaster aufs Knie kleben\" oder sowas)oder es muss unstrittig stationär erbringbar sein und hat deshalb im Katalog ambulant durchführbarer Prozeduren nichts zu suchen. Also kurz gesagt: Alles was nicht nach AOP-Katalog Kategorie 1 oder 2 ist, ist auf dem Zahlenstrahl entweder links von 1 (das heißt \"ambulant in jedem Fall\") oder rechts von 2 (\"stationär in jedem Fall\"). Die Kardioversion würde ich dann einfach mal so rechts von 2 einordnen wollen. :k_biggrin:

    Viele Grüße von A. Loßin.

    Hallo Mr. Freundlich,
    ich verstehe den Abrechnungsleitfaden so, dass Krankenhaus B, wenn sich dort eine Verlegungsfallpauschale ergibt, in jedem Fall keinen Verlegungsabschlag zu zahlen hat, ganz egal wie lange der Patient in Krankenhaus A war. In Abbildung 5 auf Seite 29 sehen Sie doch lediglich einen Abschlag bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer, nicht aber einen Verlegungsabschlag auf die VFP. Die Fallpauschale F11B ist ja \"prozedurengesteuert\", und ich finde es logisch, dass die Prozedur auch entgolten werden soll ohne die Gefahr, dass Abschläge dafür sorgen, dass man für einen direkt nach der teuren Prozedur verstorbenen Patienten so gut wie nix kriegt. Unlogisch finde ich allerdings, dass es von der Aufenthaltsdauer in Krankenhaus A abhängt, ob Krankenhaus B auf seine Verlegungsfallpauschale einen UGVWD-Abschlag zahlen muss oder nicht.
    Viele Grüße von A.Loßin

    Hallo Nursi22,
    in dem von Ihnen geschilderten Fall (Aufnahme zum \"EKs-Reinkippen\") können Sie die Metastasen nur kodieren, wenn diese auch Ressourcenaufwand verursacht haben. Die Kodierrichtlinie 0206a verstehe ich so, dass ein Primärtumor, der sich (mehr oder weniger zusammenängend)über mehrere Organe/Gebiete erstreckt, nur mit seinem Ursprungsgebiet kodiert wird. Metastasen hingegen sind ja Resultat einer \"Streuung\" und nicht einer \"Ausbreitung\".

    Viele Grüße von A. Loßin

    Hallo Ziggy,
    eine Blutungsanämie können Sie nur kodieren, wenn sie einen Ressourcenverbrauch dazu nachweisen können. Hat der Patient vielleicht irgendwelche Medikamente bekommen, die man der Blutungsanämie zuordnen kann? Wenn ja, dann können Sie sie kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    A. Loßin

    Hallo N.,
    danke für Ihren Beitrag. Ganz unabhängig von der medizinischen Rechtfertigung frage ich mich aber, wozu es den Katalog ambulant zu erbringender OPs überhaupt gibt, wenn man sich gar nicht darauf berufen kann, dass beispielsweise die Kardioversion da nicht drinsteht. Ich dachte, so ein Katalog wird herausgegeben, damit wir nicht darüber diskutieren müssen, was stationär zu erbringen ist und was nicht. Jetzt müssen wir das wohl aber doch?! Der besagte Katalog ist dann wohl eher redundante Makulatur, zumindest hält der MDK ihn nicht für bindend.
    Ratlose Grüße von
    A. Loßin