Beiträge von fimuc

    Hallo medcont,
    mit \"zeitnah\" hat das tatsächlich nichts mehr zu tun - weder die Erstanforderung der Unterlagen noch die Nachforderung.

    Wenn Sie die gewünschten Unterlagen nicht schicken, könnte ich mir allerdings folgendes Szenario vorstellen: Wiederum in etwa zwei Jahren wird diesem MD dann auffallen, dass noch Unterlagen ausstehen, und diese erneut anfordern oder aber unter Hinweis auf Ihre \"mangelnde Mitwirkung\" den Vorgang \"zu seiner Entlastung\" an die beauftragende Kasse zurückgeben. Oder schreiben, dass die ND´s XY etc. nicht belegt sind. Jedenfalls ist anzunehmen, dass die Kasse anschließend eine entsprechend niedrigere Rechnung verlangen wird, und wenn Sie die nicht erstellen, vor das Sozialgericht zieht oder den Differenzbetrag mit einem aktuellen Fall verrechnet. Dann müssten Sie Klage erheben.
    So oder so wird es noch eine geraume Weile dauern, bis diese alte Geschichte endlich vom Tisch ist.

    Und auch wenn Ihre Chancen vorm SG möglicherweise nicht schlecht sind wegen der nicht zeitnahen Prüfung: Würden Sie bzw. Ihre Geschäftsführung ggf. tatsächlich auch Klage einreichen? Lohnt der Aufwand finanziell?
    Ist Ihre Kodierung andererseits vielleicht so \"wasserdicht\", dass nicht mit einem negativen Gutachten zu rechnen ist?

    Ich habe eine so lange Bearbeitung noch nicht erlebt, und daher würde ich in einem solchen Einzelfall die Sache sehr pragmatisch angehen.

    Gruß,
    fimuc

    Hallo,

    wenn also, wie Herr Horndasch schreibt, die Medikamenten-Mitgabe durch das KH in diesem Fall auch juristisch gestattet ist, sehe ich keinen Grund, warum dann nicht auch das ZE entsprechend der dem Pat. tatsächlich verabreichten Menge abgerechnet werden sollte.

    Gruß,
    fimuc

    Hallo MA Sonne,

    da es sich in Ihrem Fall um einen Befund handelt, der bei einer Routine-Untersuchung festgestellt wurde und der keine weitere Therapie nach sich zog, würde ich weder die D68.3 noch die T81.0 für gerechtfertigt halten.

    Freundliche Grüße,
    fimuc

    Hallo merguet,

    Zitat


    Original von merguet:
    Hört das denn nie auf?

    ich fürchte nein, solange es keine operationalisierbaren (Mindest-) Kriterien auf fachlicher Basis zur Differenzierung gibt.

    Und natürlich - und dies zuallererst - solange es erlösrelevant ist.

    Gruß,
    fimuc

    Guten Morgen Forum,

    ich möchte das Thema leicht verändert noch einmal aufwärmen und losgelöst von der Sinnfrage und von Kosten-/Nutzenerwägungen (s.o. Beitrag von Herrn Schaffert) die Frage nach der Abrechnung bzw. der abrechnungstechnischen Differenzierung von Sedierung und Narkose stellen.

    In unserem Haus wird die Sedierung/Narkose während Endoskopien von einem zweiten Arzt durchgeführt und auf einem Narkoseprotokoll dokumentiert. Verwendet werden Midazolam und Propofol. Zur Unterscheidung, ob es denn nun eine Sedierung oder eine Narkose war, prüft der MDK die verabreichte Gesamtmenge und richtet sich dabei nach den in der Roten Liste aufgeführten Propofol-Dosierungen.
    Die Anästhesie im Haus sagt nun, dass dies kein sinnvolles Unterscheidungskriterium ist, weil diese Dosierungen
    a) nur eine Propofol-Monotherapie berücksichtigen und
    b) in nicht wenigen Fällen viel zu hoch sind.

    Anhand welcher Kriterien wird in anderen Häusern abrechnungstechnisch zwischen \"Sedierung\" und \"Narkose\" in diesen Fällen unterschieden? Was meinen die Anästhesisten im Forum?

    Vielen Dank für alle Antworten und freundliche Grüße,
    fimuc

    Guten Morgen ochpowi,

    da hilft wohl leider nur Eines: Widerspruch und ggf. Klage.

    Wie begründet diese Gutachterin eigentlich ihre Behauptung, dass die resp. Insuffizienz in dem COPD-Kode bereits enthalten ist?

    Richtig ist ja, das J44.- und J96.- sehr oft miteinander auftreten. In Analogie zum Problem \"Pleuraerguss bei Herzinsuffizienz\" sehe ich hier durch Sauerstoffgabe - und erst recht durch die notwendige Beatmung - einen eigenständigen Aufwand, der deshalb auch die eigenständige Kodierung der J96.0 rechtfertigt bzw. erfordert.

    Freundliche Grüße,
    fimuc

    Hallo,

    auch wir überprüfen in der Regel unsere Kodierung im Falle einer Anfrage.
    Solange allerdings die evtl. nachzukodierenden ICD- oder OPS-Kodes vom Prüfauftrag nicht mit erfasst sind, werden sie in der Prüfung zwar ggf. erwähnt, aber nicht verwendet.
    Wir rufen dann in diesen wenigen Fällen die KK an, dass wir die neue Rechnung nicht so stellen, wie es das Gutachten vorsieht, weil wir noch diese oder jene ICD oder OPS gefunden haben und dazu kodieren. Dann liegt es an der Kasse, nach der neuen Rechnung evtl. ein erneutes Begutachtungsverfahren einzuleiten.
    Ist zwar etwas umständlich, aber da sollte tatsächlich gleiches Recht für alle gelten.

    Dass ein Prüfauftrag eine konkrete Fragestellung enthalten soll, kann wohl BSG-Urteilen (z.B. B3 KR 12/06 R) entnommen werden - so interpretiert jedenfalls die Bayer. KH-Gesellschaft dieses Urteil.

    Gruß,
    fimuc

    Hallo Frau Gehlert,

    wenn es sich hier um einen Fall aus der Zeit nach dem 01.04.07 handelt und die 6-Wochen-Frist nach Rechnungseingang bei der KK abgelaufen ist, können Sie die Prüfung der OPS-Ziffer ablehnen.

    Möglicherweise müssen Sie aber mit einem erneuten Prüfverfahren rechnen, falls die Änderung der Demenz-Kodierung zu Recht gefordert wird und Sie eine neue Rechnung stellen müssen, weil sich die DRG dadurch geändert hat.

    Gruß,
    fimuc

    Hallo Herr Schürmann,

    dass die beatmungsfreien Intervalle mitgezählt werden, ist für mich selbstverständlich, und ich habe in dieser Frage auch noch nie einen Dissens mit dem MDK oder einem privaten Kostenträger erlebt.

    Ich habe deshalb eine Weile überlegen müssen, aber man könnte so argumentieren: Mit der ersten Unterbrechung der Beatmung beginnt die Entwöhnung. Und in den DKR (S. 101) heißt es: \"Die Dauer der Entwöhnung wird insgesamt (inkusive beatmungsfreier Intervalle während der jeweiligen Entwöhnung) bei der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt. ... \"

    Freundliche Grüße,
    fimuc