Beiträge von Nagel

    Zitat


    Original von ToDo:

    Bei der unabhängigen Organisation des MDK wird immer wieder unterstellt, er würde die Interessen der Kassen vertreten, weil er von diesen bezahlt wird. Da wäre ich als Krankenhausarzt mal ganz schön ruhig - wenn Sie die Gelder für den Betrieb Ihres Hauses und somit die Gehälter der Angestellten so autonom aufbringen können, dann behandeln Sie einfach keine Kassenpatienten mehr - schont auch Ihre Nerven...


    Hallo, liebes Forum,

    soweit mußte es also kommen, daß man sich vorwerfen lassen muß, wir wären selbst schuld an allem, warum behandeln wir auch bloß \"normale Kassenpatienten\"? Da zeigt sich wieder einmal ganz deutlich, wie die Kostenträger... - aber lassen wir das.

    Sehr geehrter ToDo!

    Natürlich sind Krankenhausärzte parteiisch für das Krankenhaus, in dem sie arbeiten. Wir behaupten allerdings nicht ständig das Gegenteil!!!
    Zahllose Sozialgerichte landauf und landab stellen immer wieder fest, daß die Gutachter, oder sagen wir besser: MitarbeiterInnen des MDK eben nicht unabhängig sind und bemühen sich um wirklich unabhängige Gutachter.

    Mit freundlichem Gruß!

    Hallo _Medcon_,

    wenn man sich an den DKR orientiert (P004a), so steht man zwischen der Entscheidung für den Code der vollendeten Teilprozedur (in diesem Falle der Arteriographie) und dem Code der unvollendeten Prozedur (also der PTCA), ergänzt um die 5-995 für den Abbruch. Meiner Meinung nach ist die Kodierung der PTCA in dem Moment gerechtfertigt, wo bereits Material verbraucht wird, welches eindeutig der PTCA zuzurechnen ist.

    Mit freundlichem Gruß!

    Salut Jacoby,
    Sie werden lachen, aber das Gutachten, auf das ich mich bezog, wollte zugleich eine Harninkontinenz, Probleme bei der Nahrungsaufnahme sowie mehrfache Braunülen-Entzündungen aufgrund von ständigen Manipulationen streichen, mit der Begründung, dies seien alles \"Folgen der Senilität\"!
    Im Übrigen ist dieses Beispiel kein Einzelfall, auch kommen die anderen Poster hier (glaube ich) aus anderen MDK-Zuständigkeitsbereichen. Leider ist häufig noch nicht einmal eine Klage wirklich erfolgreich: auch wenn das Gericht hier eindeutig den Blödsinn erkennt (ist ja meist nicht schwer), gilt das nur für den Einzelfall und beim nächten Pat. geht\'s weiter...
    Ach, und das mit dem Zweitgutachten hängt bei unserem MDK häufig vom \"Rang\" des Erstgutachters bzw. der Erstgutachterin ab, wenn Sie verstehen was ich meine...

    Bonne soirée!

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    eigentlich ist ja alles ganz einfach, wenn sich die Kassen an Ihre eigenen Verträge halten würden:
    In jedem Land - denke ich - gibt es einen
    [center]Vertrag
    gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V
    über die allgemeinen Bedingungen der
    Krankenhausbehandlung.[/center]
    Hierin findet sich i.d.R. ein Paragraph \"Beurlaubung\", der mit dem schönen ersten Satz beginnt:
    Mit einer somatischen Krankenhausbehandlung ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht vereinbar.
    Es folgen die Ausnahmen, nämlich a) aus therapeutischen Gründen, wenn sie unumgänglich notwendig oder den Behandlungserfolg zu fördern geeignet sind, b) in begründeten Ausnahmefällen zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten mit einer Dauer bis zu 24 Stunden, sofern dies medizinisch vertretbar ist. Für die Erledigung persönlicher Angelegenheiten mit einer Dauer über 24 Stunden, werden Patienten grundsätzlich entlassen ( es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung der Krankenkasse vor).
    Ich sehe nicht, wie das von der Krankenkasse geforderte Vorgehen im Fall von \"Johanna\" irgendwie in dieses rechtliche Gerüst paßt? Das Krankenhaus hat hier offenbar sogar die immer wieder eingeforderten Wirtschaftlichkeitsgebote befolgt und den Pat. entlassen, anstatt ihn zwischen 2 OPs noch 2-3 Tage \"liegen zu lassen\"!

    :d_neinnein: Also, dagegen soll die Kasse doch erst einmal argumentieren!
    meint

    Danke Herr Schaffert,

    schön das mal wieder zu lesen! :sonne:
    Denn Kostenträger und MDK sind mittlerweile sehr eindeutig der Meinung, weder eine (Re-)marcumarisierung erfordere stationäre Führung, noch bedinge eine Marcumartherapie die stationäre Durchführung einer sonst ambulant durchführbaren OP - da müsste der Pat. schon halbtot und halb beatmungspflichtig sein.
    Vielen Dank für den an dieser Stelle erforderlichen Realismus!

    Mit freundlichen Grüßen!

    Hallo,
    auf derselben DIMDI-Seite ist auch wieder die angenehme \"was ändert sich\"-Übersicht als pdf-File aufgeführt (natürlich auch nur unter Vorbehalt, da noch nicht endgültig). PDF
    Alles in allem wenig substantielle Änderungen, viele Differenzierungen z.B. Stenting bei Coros etc.

    Viel Spaß beim Stöbern :augenroll:

    Guten Morgen Codeman,
    wenn tatsächlich keine Biopsie vorgenommen wurde, dann ist dieser Eingriff eigentlich eine \"lupenreine\" diagnostische Laparoskopie. Der Begriff Staging ist im aktuellen OPS wohl leider mehr als unglücklich angewandt, denn der Verweis auf die 5-401.- hilft Ihnen nicht weiter: diese Ziffer dürfen Sie einfach nicht angeben, da sie definitiv eine LK-excision erfordert (und dies auch noch bei V.a. lymphatischen Systemerkrankungen). Ich denke, dass daher diese Ausschlußkriterien schwerer wiegen als das Exclusivum bei der 1-694. Auch wenn es dem Staging gedient hat, ist die Lap. letztendlich \"nur\" eine normale diagnostische Lap. gewesen, daher die 1-694.

    Mit freundlichem Gruß

    Schönen guten Abend,

    selbstverständlich versuchen wir stets, uns an die gültigen Definitionen und Richtlinien zu halten (und im Übrigen interessieren uns die SEG-Empfehlungen nur als Beobachtung der \"anderen Seite\", aber lassen wir dieses Thema...). Nur ist es in dem Fall des von Hr. Dietz beschriebenen Pat. so:

    Zitat


    Original von P_Dietz:
    Pat mit bek. KHK (z.n. Stenting) kommt mit thorakalen Schmerzen. EKG und Labor sind bei Aufnahme o.B., Pat wird bzgl. der KHK und Hypertonie wie üblich weiterbehandelt (ß-Blocker, Statin, ACE-Hemmer, ASS)...


    1. Es lag eine schon einmal behandlungsbedürftige stenosierende KHK vor.
    2. Der Pat. hat thorakale Schmerzen.
    3. I.d.R. gibt es damit zuerst einmal den Verdacht auf das Vorliegen einer \"Angina-pectoris\"-Symptomatik.
    4. Ich gehe davon aus, daß bei dem V.a. auf AP erst einmal Nitro-Spray verabreicht wird.
    Daraus habe ich geschlossen, daß es legitim ist, die zur Aufnahme führende Situation als AP zu bezeichnen, da ich a) den begründeten Verdacht hatte und b) therapiert habe. Eine vertebragene Ursache wurde vermutet, ob sie behandelt wurde (Analgetika) kann ich nicht sagen (genausowenig vielleicht wie das Nitro-Spray, aber dort hoffte ich zumindest auf den Einsatz); Es bleiben als Möglichkeit also das Symptom Thoraxschmerz als HD oder eben die AP. Da in diesem Fall die Kodierung der AP aufgrund der Vorgeschichte des Pat. durchaus gerechtfertigt erscheint, würde ich so handeln.

    Zitat

    Nun hat die Festlegung der Hauptdiagnose leider weder etwas mit \"wollen\" noch mit \"besser gewichtet\" zu tun.

    Ich beziehe mich dabei auf die Art von Fällen, die äußerst schwierig zuzuordnen sind und die aber doch häufiger auftauchen, als einem lieb ist:
    Wenn also der o.g. Pat. von Hr. Dietz im Haus bekannt ist, aber z.B. bei einem früheren Aufenthalt eine stenosierende KHK interventionell ausgeschlossen werden konnte, und \"nur\" eine ausgeprägte Koronarsklerose aufgezeigt wurde, dann habe ich zunächst keine fundierte Grundlage für den Verdacht AP, da ja eine Stenose kürzlich ausgeschlossen wurde. Aber kann ich wirklich ausschließen, daß die ausgeprägte Koronarsklerose für die thorakalen Beschwerden verantwortlich ist?
    Ich hoffe, Sie können jetzt vielleicht meine Gedankengänge etwas besser nachvollziehen.
    Ich wünsche eine gute Nacht!

    Hallo Willm,
    ich muß mich der Meinung von bh anschließen:
    auch mit der ex-ante-Sicht ist nicht alles begründbar, denn i.d.R. sollte doch am Aufnahmetag auch die OP-Indikation überprüft werden - Und dann heißt ex-ante natürlich vor der stationären Aufnahme. Die Tatsache, daß eine Einweisung vorliegt, entbindet das Krankenhaus nicht von der Überprüfung der stationären Behandlungsnotwendigkeit. Also wird in der Notaufnahme die Indikation überprüft und der Pat. ggf. ambulant gelassen und nach Hause geschickt.
    Anders würde es sich natürlich darstellen, wenn z.B. der Pat. erst am Nachmittag auftaucht und z.B. noch vor der OP eine Untersuchung laufen soll, die nicht mehr am selben Tag möglich ist. Dann kann man argumentieren, daß bis zum Ablauf des Tages von der Erfüllung der OP-Indikation ausgegangen werden mußte und die Aufnahme daher medizinisch notwendig war.

    Mit freundlichem Gruß!

    Hallo kd,

    dieser Fall, wie Sie ihn schildern, ist eindeutig: Sie sind mit Ihrer Kodierung im Recht, denn der Pat. kam ja mit einer dekompensierten Leberzirrhose zur stationären Aufnahme. Da ich mir nicht vorstellen kann, daß ein perforiertes Ulcus eine Leberzirrhose zum dekompensieren bringen kann, ist die Agumentation des MDK falsch, selbst also wenn das Ulcus doch schon vorher perforiert gewesen sein sollte.
    Schon gar nicht wäre hier im Übrigen ein Ulcus mit Perforation zu kodieren, da es sich ja hier - gemäß Ihrer Schilderung - um eine iatrogene und keine vorbestehende Perforation handelt, so daß hier zwar ein akutes Ulcus kodiert werden müßte, aber ohne Perforation; statt dessen aber als weitere Nebendiagnose die T81.2 für die iatrogenen Perforation (... eines Organs durch Endoskop...).

    Mit freundlichem Gruß!

    Hallo phost, hallo Aachen1,
    ganz so ungerecht ist es auch wieder nicht. Der angefallene Aufwand ist ja i.d.R. die vorgenommene Erregerisolierung und das Antibiogramm. Leider ist es oftmals immer noch nicht üblich, dieses Vorgehen bei einem Infekt zu wählen, so daß hier auch nicht ein entsprechender Aufwand anfällt. Bei einem \"harmlosen\" Infekt der oberen Atemwege (der hoffentlich nur in Ausnahmefällen stationär landet), braucht dies aber auch gar nicht durchgeführt zu werden, entsprechend weniger Aufwand = weniger Geld.
    Interessant finde ich dagegen, daß nicht jeder isolierte Erreger Erlös-steigernd wirkt. Es ist ja praktisch immer möglich, einen Erreger zu kodieren; auch der o.g. \"sterile Eiter\" läßt mikroskopisch eigentlich immer zumindest eine Zuordnung zu einer Färbeeigenschaft (Gram) zu - auch wenn leider oftmals die Labore die Mikroskopie scheuen.
    Zu den Multiresistenten Erregern läßt sich aber folgendes sagen: meist ist bei diesen Pat. doch auch ein spezielles Isolationsverfahren notwendig? Dann läßt sich auch die Prozedur 8-987.-- kodieren.

    Mit freundlichem Gruß!