Beiträge von Nagel

    Hallo und willkommen im Forum,
    gemäß der Kodierrichtlinien ist die Hauptdiagnose jene Diagnose, die nach Analyse des Gesamtaufenthaltes die stationäre Aufnahme veranlasst hat. Ich nehme an, dass das \"Aufnahmegespräch\" in Ihrem Haus die Erstanamnese ist, die über die Frage der stationären Behandlungsnotwendigkeit entscheidet. Also müssen Sie sich fragen, aus welchem Grund der Pat. aufgenommen wurde: hätten Sie ihn wirklich aufgrund des entgleisten Diabetes stationär aufgenommen? Wenn ja, haben Sie zwei konkurrierende HD und Sie \"dürfen\" entscheiden, welche Diagnose den höheren Ressourcenverbrauch ausgelöst hat - ich nehme doch schwer an, dass das das ACS war...?

    Hallo und vielen Dank!

    Das erste Urteil des SG Dortmund sollte man sich ausdrucken und an die Wand hängen, für einen dieser schlechten Tage...
    Besonders geschmeidig formuliert (gemessen an SG-Urteilen), nachvollziehbar und einleuchtend finde ich folgende Passage:

    \"Die Frist ist – anders als bspw. die Verjährung – von den Gerichten von Amts wegen zu beachten. Eine Beschränkung der Frist auf die vorgerichtliche Auseinandersetzung der Beteiligten ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Sie ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu erklären, die eine missbräuchliche Verzögerung des Rechnungsprüfungsverfahrens zulasten des Krankenhauses verhindern soll. Im Gegenteil würde der Gesetzeszweck gleichsam konterkariert werden, wenn sich die Krankenkasse durch Klageeinreichung über die im vorgerichtlichen Verfahren eingetretene Präklusion hinwegsetzen könnte. Eine solche Beschränkung der Präklusionswirkung wäre auch rechtspolitisch nicht erklärlich, weil sie die Belastung der Gerichte weiter verstärken würde und die Bemühungen der Beteiligten außergerichtliche Lösungen für Konflikte zu finden, verringern könnte (SG Darmstadt a.a.O.; SG Dortmund, Urteil vom 23.11.2010, Az. S 48 KN 151/09 KR). Die Wirkungen der Ausschlussfrist sind im vorliegenden Fall eingetreten. Fristbeginn war die Rechnungsübermittlung am 23.01.2008. Die Sechs-Wochen-Frist ist daher am 05.03.2008 abgelaufen (§§ 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 BGB). Die Anzeige durch den MDK ist aber erst am 06.03.2008 oder 10.03.2008 und damit nach Ablauf der Frist erfolgt. Die Klägerin hat daher auch nach Ablauf der Frist zu Recht die Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK verweigert.\"
    Das mußte ja endlich mal gesagt werden!

    Außerdem kann ich den link von Hr. Schaffert nur empfehlen, da in der Urteilsbegründung gut recherchiert auf viele andere Urteile verwiesen wird, die dort auch verlinkt sind.

    Herzliche Grüße aus Südhessen
    L. Nagel

    Jetzt beteiligt sich auch noch das Ärzteblatt am schnellen und bequemen Bashing des DRG-Systems. Böses böses System!
    Gerade im Ärzteblatt würde doch laut aufgeschrien, sollte ein \"einfaches\" Abrechnungssystem nicht jede Erkrankung detailliert abbilden können.
    Immer die gleiche Leier...

    Hallo MüllerMax,
    am Besten, Sie laden sich
    hier
    die Definitionshandbücher herunter; dort erhalten Sie Antwort auf alle Fragen, wie man in eine bestimmte DRG gelangt.

    Herzliche Grüße aus Südhessen
    L. Nagel

    Hallo Hr. Horndasch,

    ist ja mal wieder interessant, auf welche neue Art die Kassen den \"Versorgungsauftrag\" interpretieren...
    Ich sehe hier absolut keine Gefahr. Im OPS-Code wird von einem geriatrischen Team gesprochen unter Behandlungsführung durch einen FA mit ZW/SP Geriatrie. Von einer eigenen geriatrischen Fachabteilung ist nicht die Rede. Zumal sollte auch ein Blick in den Weiterbildungskatalog helfen, dort heißt es:

    \"Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
    Anerkennung als „Facharzt für Neurologie“, „Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin“, „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ (auch Anerkennung als „Facharzt für Nervenheilkunde“ nach bisherigem Recht) oder einer Facharztbezeichnung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin (auch Anerkennung als „Facharzt für Allgemeinmedizin“ nach bisherigem Recht).\"

    Gerade die Akutgeriatrie fordert ja eine stat. Behandlungsnotwendigkeit des Patienten, also eine medizinische Behandlung der Grund- und Begleiterkrankungen unabhängig von der geriatrischen Komplexbehandlung, die ja eher auf die Wiedererlangung einer physischen Eigenständigkeit fokussiert ist (mir fällt leider kein besserer Begriff ein). Ob die Behandlung letztlich in einer Fachabteilung Geriatrie oder in einer internistischen Abteilung mit einem Geriatrie-Team durchgeführt wird, dürfte für den Versorgungsauftrag keine Rolle spielen, zumal nur in wenigen Bundesländern (wie z.B. Hessen) der Geriatrie überhaupt eine besondere Rolle in der stationären Krankenversorgung zugewiesen ist.

    Herzliche Grüße
    L. Nagel

    Hallo,
    auch aus meiner Sicht ist die D005d dahingehend zu interpretieren, dass der \"geplante\" Eingriff zählt. Zwar wird in den DKR zu Beginn des Abschnitts \"Behandlung einer akuten Verletzung/Verbrennung und geplanter Folgeeingriff\" auf die Hauptdiagnose gezielt, aber ich bin der Auffassung, dass in Ihrem Fall die Aufnahme zu zwei elektiven Eingriffe stattfanden; dann folgt die Entscheidung gemäß der \"2 konkurrierende HD\"-Konstellation. Hier wäre die Umstellungsosteotomie der deutlich aufwendigere Eingriff.
    Interessant wird es aber vielleicht, wenn die Metallentfernung nebenbei im Rahmen eines längeren Aufenthaltes aufgrund einer anderen Erkrankung durchgeführt wird, \"weil der Pat. schon mal da ist\".

    Schöne Grüße
    L. Nagel

    Hallo,
    ganz allgemein gibt es keine mir bekannte Regelung, nach der eine Entlassung z.B. nach 18 oder 20 Uhr nicht zu erfolgen braucht. Letztlich ist dies eine Frage der ambulanten Versorgung/Betreuung, sofern der Patient nach Ihrer Auffassung noch eine solche benötigt. Ist der Pat. die ganze Zeit über unauffällig gewesen, so ist i.d.R. (gerade bei in diesem Fall \"jüngeren\" BG-Patienten) von einer weiteren Betreuungsnotwendigkeit nicht auszugehen. Ansonsten wurde dieses Thema schon häufiger diskutiert, z.B.
    hier

    Abgesehen davon muss ich einmal positiv anmerken, dass die BG-Schreiben zu Commotio oder auch Stromunfällen durchaus zu einer intensiveren Auseinandersetzung mit diesen Themen geführt haben: man sollte einmal anhand der Leitlinien (z.B. hier (AWMF)
    überprüfen, ob tatsächlich jede bisher stationär überwachte \"Commotio\" hätte aufgenommen werden müssen. Das Gleiche gilt für Stromunfälle mit 24h-Monitoring. Manchmal können auch solche Schreiben den Erkenntnisgewinn fördern, wenn auch über Umwegen... 8o

    Hallo,
    ich würde sagen, dass hängt von der Definition der \"Rettungsstelle\" ab: ist das die Notaufnahme des Krankenhauses, oder vielleicht die Ärztl. Notdienstzentrale (der Niedergelassenen) mit Sitz im Krankenhaus? Dann (Notaufnahme Krankenhaus vorausgesetzt) wäre noch zu klären, ob der Pat. im verlegenden Krankenhaus \"in den vollstationären Betrieb integriert\" war und \"mit den Mitteln eines Krankenhauses\" versorgt wurde. Kurz gefaßt: kann das verlegende Krankenhaus des Fall als stationären Fall mit Wegverlegung abrechnen, dann sollten Sie eine Zuverlegung daraus machen (sonst meldet sich die Krankenkasse nach Abrechnung und Sie dürfen den Fall wieder aufmachen); im anderen Fall findet keine stationäre Aufnahme --> keine Wegverlegung --> und für Sie keine Zuverlegung statt. Am Besten prüfen, ob diese Verlegungskonstellationen häufiger vorkommen (vielleicht haben Sie eine Neurochirurgie o.ä.), und eine einheitliche Regelung mit den (zu)verlegenden Häusern treffen.

    Herzlichen Gruß
    L. Nagel

    Ah, danke für den Tipp, Herr Selter, ich stand auch auf dem Schlauch...
    Tja, was soll man dazu sagen: dass man sich diese Anfrage mal wieder hätte ersparen können/sollen? Ich frage mich manchmal, ob an das InEK sonst so furchtbar viele dumme Anfragen gestellt werden, dass sie meinen, mit Zitierung der DKR sei jedes Problem gelöst?
    ... ratlos...

    aktuelle Pressemeldung:

    Fallpauschalen in der Psychiatrie gestoppt

    (Berlin/hib). In der heutigen Bundestagssitzung hatte der Antrag (17/5119) der Fraktion DIE LINKE Erfolg, in dem ein Aussetzen der Einführung von Fallpauschalen für Psychiatrische Krankenhäuser gefordert wird. Gleichzeitig mit diesem Moratorium wurde die Einrichtung eines Ausschusses beschlossen, der auch die bereits zwischen 2003 und 2005 eingeführten diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) auf den Prüfstand stellen soll. Der erfolgreiche Antrag kam zustande, indem Linkspartei und Grüne geschlossen abstimmten, hingegen die Vertreter der Koalition sowie der SPD überwiegend an Kabinett- und Ausschuss-Sitzungen teilnahmen, nicht jedoch im Plenarsaal anwesend waren. Ein sofortiger Einspruch von Mitgliedern der CDU-Fraktion wurde abgewiesen; Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) hatte zuvor die Beschlussfähigkeit des Bundestages festgestellt.
    Gemäß dem Antrag soll ein eigenständiger Sachverständigenrat zur Klärung eingesetzt werden. Die Interessen der Patienten sowie der Krankenhaus-Beschäftigten sollten bei der Evaluation im Mittelpunkt stehen. Wie die Linksfraktion ausführt, werden mit den in den Jahren 2003 bis 2005 eingeführten Fallpauschalen Leistungen der Krankenhäuser nicht mehr nach Liegedauer, sondern pauschal nach Diagnose vergütet. Dabei habe es sich um die größte Strukturreform im Krankenhausbereich seit dem Jahr 1972 gehandelt. Die bisherige Begleitforschung ordnen die Parlamentarier jedoch als unzureichend ein. Insofern sei bislang nicht erwiesen, dass die Einführung der Fallpauschalen einen positiven Beitrag zur allgemeinen Gesundheitsversorgung leiste, oder ob diese nicht eher gefährdet sei. Solange die Auswirkungen nicht geklärt seien, dürfe eine Ausweitung der Fallpauschalen auf die Psychiatrie nicht „im Blindflug“ erfolgen, so die Abgeordnete Rosemarie Hein aus der Fraktion DIE LINKE. Fraktionsangehörige aus der Regierungskoalition bezeichneten den Antrag als „unverantwortlich“ und kündigten ein entschlossenes Vorgehen gegen den Beschluss an.