Beiträge von JanH

    Hallo und willkommen,

    weitere Infos zum DRG-System findet man hier im Forum und auf den Downloadseiten sowie z.B. unter http://www.g-drg.de und http://drg.uni-muenster.de

    Grundsätzlich sind alle während eines stat. Aufenthaltes, egal wie lange, erbrachten Leistungen in der DRG enthalten. Ausnahmen sind (teure) Leistungen, die als Zusatzentgelte, NUB-Entgelte o.ä. gesondert berechnet werden können. Physiotherapie u.ä. also ist enthalten.

    Gruß, J.Helling

    Hallo,

    unter http://www.g-ba.de/cms/front_content.php?idcat=54 sind die Richtlinien des GemBA zu den Leistungen nach §116b SGB V mit dem entsprechenden Katalog abrufbar. Zwar sind die beschriebenen Krankheitsbilder darin grundsätzlich enthalten, aber ich sehe hier wenig Erfolgsaussichten auf eine Einigung mit den Kostenträgern.

    Die beiden von Ihnen genannten Verfahren halte ich auch persönlich nicht für so spezialisiert bzw. zumindest die Patientengruppen für nicht so eingegrenzt, dass Sie nicht auch im ambulanten Bereich = von niedergelassenen Ärzten angeboten / durchgeführt werden könnten - Unbenommen, ob es z.B. im ländlichen Bereich auch wirklich angeboten wird.

    Gruß, J.Helling

    PS: Wenn die Leistung in Ihrem Umkreis nicht angeboten wird, bleibt Ihnen der Weg über eine Ermächtigung der KV. Viel Erfolg!

    Hallo,

    das ist natürlich unstrittig, dass es ein gegenseitiger fairer Umgang sein muss. Wenn ich mich immer auf Gesetze, Verordnungen, Vereinbarungen und Urteile beziehe und dann, sobald ich damit nicht weiterkomme, ein Entgegenkommen erwarte, darf ich mich über einen Mißerfolg nicht wundern.

    Andererseits mus natürlich auch ein fairer kooperativer Umgang miteinander zu einem \"ausgewogenen\" Ergebnis führen und sollte nicht klare (z.B. gesetzliche) Regelungen ausser Acht lassen. Beispielsweise würde ich eine Nichtdurchführung einer formal notwendigen Fallzusammenführung (bei inhaltlich nicht zusammenhängenden) Fällen ablehnen. Aber es muss ja auch um die \"Graubereiche\" gehen.
    Aus der Praxis: Vieles kann man auch im Vorwege regeln, Vereinbarungen treffen etc. Ein Gespräch hilft oft!

    Gruß aus dem ebenso sonnigen Münster, J.Helling

    PS: ToDo, hoffen wir mal, dass Ihr letzter Satz wahr wird, zumindest im Verhältnis zu den meisten Kassen gehe ich aber davon aus.

    Zu Ihrem vorletzten Satz: Das wäre ja für die KH quasi ein \"Freibrief\", m.E. noch schlimmer als der jetzt (in RLP) eingetretene \"umgekehrte\" Fall. Ob sich davon jemand freisprechen kann, das dann auch so abzurechnen - oder gar alles stationär durchzuführen? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht! Bliebe nur die Bettenkapazität und der Mehrerlösausgleich aus Grenze.... Strategisch wäre es sicher nicht sinnvoll, alleine da man davon augehen müßte, das das Urteil entweder kassiert würde oder aber die Rechtslage angepasst werden würde. Wovon ich hier nicht unbedingt ausgehe.

    Hallo Bern,

    ich bin mit Ihnen einig, dass \"Behandlung\" mehr als nur z.B. Operation, Eingriff u.ä. beinhaltet.

    Aber ist z.B. eine Exacerbation einer COPD nach stationärer Behandlung wegen COPD eine Komplikation der Behandlung (nicht ausreichend eingestellt), eine Komplikation der Grunderkrankung (kann halt auch bei guter Einstellung mal vorkommen) oder ein Rezidiv (\"Rezidivierend exacerbierte COPD)?

    Um eine Grunderkrankung als Nebendiagnose noch einmal aufzugreifen: Operation wegen irgendwas, erfolgreich, ND Hypertonus, schlecht eingestellt, Medikation umgestellt, erhöht o.ä. (quasi \"nebenbei\"), jetzt (Wieder?)Aufnahme wegen weitehin nicht ausreichen eingestelltem Hypertonus (bitte einmal ausser Acht lassen, ob das dann wirklich stationär sein muß). Hypertonus könnte man genausogut mit Diabetes, COPD oder was auch immer ersetzen.
    Zusammenführung wegen Komplikation?

    Letztendlich werden wir uns nicht einig werden (finde ich jetzt auch nicht tragisch, nehme es auch nicht persönlich). Es fehlt einfach eine \"amtliche\" Klärung!

    Gruß, J.Helling

    Hallo,

    das von ben-ch beschriebene von \"den Kassen\" geforderte Vorgehen ist eindeutig unzulässig, da sind wir uns hier auf allen Seiten sicherlich einig. Nach z.B. dem SGB V dürfen Sie nur solange behandeln, wie stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht. Danach müßen (nicht dürfen, sollen o.ä.) Sie den Patienten entlassen. Sonst handeln Sie nicht nur \"unwirtschaftlich\", man könnte Ihnen auch eine \"Freiheitsberaubung\" unterstellen. :d_zwinker:

    Die erste Behandlung war im typischen Fall nach Kenntnissstand bei Entlassung (ex ante) abgeschlossen. Ob und wenn ja in welcher Form eine weitere Behandlung notwendig werden würde war nicht abzusehen.

    Hier sehe ich keine Option einer Beurlaubung, was auch immer man dafür halten mag.

    An den MDK muss man in solchen Fällen eine ganz klare Fragestellung geben: War die med. Behandlung bei (erster) Entlassung nach damaligem Kenntnisstand abgeschlossen?

    Gruß, J.Helling

    Hallo,

    zu Herrn Schaffert:

    jetzt haben Sie sich aber fast als Befürworter einer \"Kopfpauschale\" (auf Ausgabenebene) geoutet... :biggrin:

    zu Bern:

    Komplikationen aufgrund der Erkrankung (und nicht aufgrund der Behandlung) sind u.E. nicht in diesem Komplikationbegriff enthalten. So ist das Auftreten eines Rezidivs explizit in der Begründung zum Entwurf der FPV 2004 ausgenommen, dieses wird auch im Abrechnungsleitfaden der GKV aufgegriffen.

    Die DGHO unterscheided vereinfacht gesagt zwischen einer \"echten Komplikation\" und einer bewußt in Kauf genommenen Nebenwirkung.

    Ich will jetzt keine Beispielfälle aufzeigen, bei denen es strittig sein kann. Oder doch, eine Beispiel: Myocardinfakrt, erfolgreich behandelt, innerhalb der oGVD erneuter Infarkt in einem anderen Stromgebiet. Besteht da ein Zusammenhang mit der vorherigen Behandlung im Sinne einer Komplikation? Oder ist es eine Folge der Grunderkrankung (z.B. KHK)?

    Im ursprünglich hier genannten Fall halte ich die Argumentation, dass der Bypassverschluss eine \"Komplikation\" nicht der Behandlung (also u.a. Bypass-Anlage) sondern der Grunderkrankung darstellt, allerdings auch für sehr weit hergeholt und wenig überzeugend.

    Gruß, J.Helling

    Hallo,

    dieses ist in der Tat für Krankenhäuser ein hochbrisantes Urteil. Ob es auch ausserhalb von RLP so fallen würde, sei einmal dahingestellt.

    Hervorheben möchte ich aber, dass ein derartiges Vorgehen nicht meinem Verständnis vom einem hier bereits mehrfach besprochenen \"vernündftigen, partnerschaftlichen, etc.\" Umgang miteinander entspricht.

    Ich kann nur jedem raten (egal ob Kasse oder KH) vernünftige Kommunikationswege zu beider Vorteil zu schaffen. Mancher mag das dann als \"türkischen Basar\" verspotten oder kritisieren, viele Probleme lassen sich so aber regeln. Und wenn man sich einmal nicht einig wird, sollte es auch dieser Kommunikation keinen Abbruch tun, einen Fall mal gerichtlich prüfen zu lassen.

    Gruß, J.Helling

    PS: ToDO, Sie haben es gut erkannt, wir sind weitgehend sprachlos. :erschreck:

    Hallo,

    die Notwendigkeit einer (höchst-)richterliche Klärung ist ja z.B. auch im Steuerrecht häufig.

    Also ein allgemeines deutsches Problem?

    Ich stimme aber Herrn Selter zu, dass dieses hier ersten dauern würde und zweitens wahrscheinlich keine Klärung ausserhalb des Einzelfalles bringen würde.

    Der einzige aktuell gangbare Weg ist, die Selbstverwaltung / das InEK wiederholt auf dieses und ebenso andere Probleme aufmerksam zu machen und eine Klärung zu erwarten/ zu fordern.
    Dieses erfolgt z.B. auch im jährlichen DKG-Gutachten (hier zum Thema Komplikation S.75ff)

    Gruß, J.Helling

    Hallo,

    das ist ja eine recht alte, m.E. bisher weder bewiesene noch widerlegte These.

    Was gemeint ist:

    1. Man wird nicht mehr heute ein konventionelles Röntgenbild, morgen ein CT, übermorgen ein MRT usw. machen, weil die Zeit dafür nicht mehr da ist bzw. kostet (\"Zeit ist Geld\"), sondern gleich mit der sinnvollen Diagnostikstufe einsteigen, um möglichst schnell die Diagnostik abzuschliessen und ggf. in die Therapie einzusteigen. Inwieweit dies eingetreten ist, kann ich Ihnen auch nicht beantworten, klinikindividuell muss hier das Vorgehen festgelegt werden. Geeignet sind dazu natürlich auch klinische Pfade, die Behandlungsabläufe \"vereinfachen\" und den sinnvollen Einsatz von Diagnostik implementieren. Aber das ist schon wieder ein anderes Thema.

    2. Natürlich ist es von den Anschaffungss- und Betriebskosten günstiger, zentral für alle Abteilungen nur ein Großgerät (z.B. CT) vorzuhalten, als wenn -im überspitzten Extremfall - jede Abteilung/Klinik ihr eigenes betreiben würde. Diese Betrachtung muss aber sehr differenziert auch nach z.B. Versorgungsstufe, Größe, angebotenem Spektrum und Struktur des Hauses durchgeführt werden. So haben \"kleine\" Häuser oft keine eigene Röntgenabteilung, sondern kooperieren mit einer Praxis. Andere \"große\" Häuser führen Operationen verschiedener Fachabteilungen unter MR-Kontrolle im offenen MRT durch. Wenn das dann \"irgenwo in der Röntgenabteilung steht\" wird es umständlich, mit Patient, OP- und Anästhesie-Personal etc. dahin zu pilgern, um einmal ein \"Extrembeispiel\" anzuführen. Und dann gibt es natürlich noch das ganze Spektrum dazwischen. Je nach \"gewachsener Struktur\" werden interventionelle radiologische Leistungen ja z.B. auch durch Kardiologen (Stents Koronarien) erbracht. Stents in der Aorta werden teilweise durch Radiologen, teilweise durch Gefäßchirurgen, teilweise auch in Kooperation eingelegt. Und z.B. intraoperative Durchleuchtungen bei Frakturversorgungen gehören zum Standard jedes Unfallchirurgen - und sind beispielsweise auch in der entsprechenden Weiterbildungsordnung enthalten. Hier wäre das Hinzuziehen eines Radiologen kaum praktikabel.

    Ob diese These zutrifft oder nur - pointiert ausgedrückt - \"Wunschdenken\" der Radiologen ist, die entsprechenede Leistungen, die in der Vergangenheit zunehmen von Ärzten anderer Fachabteilungen erbracht wurden wieder \"selber\" erbringen wollen, vermag ich nicht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang interessant ist ja auch der \"Kampf\" um MRT-Teilgebietsdiagnostik der Orthopäden im ambulanten Bereich. Das geht aber sicherlich über Ihre Arbeit hinaus, ist aber als Hintergrund für diese These sicherlich interessant. Noch einmal bewußt überspitzt ausgedrückt (die Kollegen mögen es mir nicht übelnehmen) sehen die Radiologen \"ihre Arbeit und auch Daseinsberechtigung davonschwimmen\", wenn jeder seine Teilgebiets-Röntgenleistungen selber erbringt.

    Ich hoffe, es hat Ihnen schon etwas genutzt,

    Gruß, J.Helling

    PS: Ausnahmsweise einmal als X-Post hier und im Münsteraner Forum, damit alle daran teilhaben können. Es sei mir verziehen.

    Hallo,

    noch eine kurze Ergänzung/Bemerkung zu ToDo:
    Oft sehen wir MDK-Beurteilungen, die z.B. schreiben \"aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar\". Manche Kassen machen daraus dann: \"nicht stattgefunden\" o.ä. Dass ein MDK explizit weitere Unterlagen anfordert, ist eher selten, kommt aber durchaus auch vor.

    Und ich stimme Ihnen absolut zu, dass es Sache des KH ist, explizit angeforderte für die Beurteilung notwendige Unterlagen auch vorzulegen bzw. explizit angefragt Diagnosen o.ä. auch entsprechend zu belegen.

    Gruß, J.Helling