Hallo,
da kann man Herrn Selter nur zustimmen. Die erste Behandlung (Diagnostik) ist in sich abgeschlossen. Eine weitere stationäre Behandlung ist zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr erforderlich - also muss der Patient nach allen Regeln des Sozialgesetzbuches entlassen werden.
Eine Wiederaufnahme mag zwar wahrscheinlich sein, steht aber zu diesem Zeitpunkt i.d.R. noch nicht einmal fest, die Entscheidung hierzu ergibt sich erst aus der noch fehlenden Histologie.
Insofern ist die Klarstellung der Selbstverwaltungspartner zur \"Nichtanwendung\" der Beurlaubungsregeln (diese existiert auch \"offiziell\" unter http://www.g-drg.de/service/downlo…_22_12_2005.pdf ) hier m.E. sogar entbehrlich. Hierdurch sind ja in der ONkologie sogar geplante mehrere Behandlungen - sofern medizinisch sinnvoll - von der Beurlaubungsregelung ausgenommen.
Wir haben bei diesen Fällen bisher erst in einem Fall aus 2005 Probleme gehabt - noch nicht abschliessend geklärt, geht ggf. vors Gericht.
Gruß, J. Helling
PS: Noch ein Nachtrag zum Wirtschaftlichkeitgsgebot. Das kann sich doch nicht darauf beziehen, die Behandlung so zu gestalten, dass am Ende eine für die KK möglicht geringe DRG-Rechnung herauskommt. Wir muessen doch den Ressourcenverbrauch sehen und entsprechend selbstverständlich den Patienten, sobald er keiner stat. Behandlung mehr bedarf, entlassen. Theoretisch (ok, sehr weit hergeholt) könnte der Pat. ja im zweiten Aufenthalt in eine Beatmungs-DRG mit Zuschlägen aufgrund Überschreiten der oberen Grenzverweildauer gruppiert werden. Und dann könnten die Zuschläge für jeden Tag des ersten Aufenthaltes in der Summe teurer für die KK werden, als eine getrennte Abrechnung geworden wäre. Das weiss ich doch nicht im Vorwege....