Beiträge von JanH

    Hallo,

    da kann man Herrn Selter nur zustimmen. Die erste Behandlung (Diagnostik) ist in sich abgeschlossen. Eine weitere stationäre Behandlung ist zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr erforderlich - also muss der Patient nach allen Regeln des Sozialgesetzbuches entlassen werden.
    Eine Wiederaufnahme mag zwar wahrscheinlich sein, steht aber zu diesem Zeitpunkt i.d.R. noch nicht einmal fest, die Entscheidung hierzu ergibt sich erst aus der noch fehlenden Histologie.

    Insofern ist die Klarstellung der Selbstverwaltungspartner zur \"Nichtanwendung\" der Beurlaubungsregeln (diese existiert auch \"offiziell\" unter http://www.g-drg.de/service/downlo…_22_12_2005.pdf ) hier m.E. sogar entbehrlich. Hierdurch sind ja in der ONkologie sogar geplante mehrere Behandlungen - sofern medizinisch sinnvoll - von der Beurlaubungsregelung ausgenommen.

    Wir haben bei diesen Fällen bisher erst in einem Fall aus 2005 Probleme gehabt - noch nicht abschliessend geklärt, geht ggf. vors Gericht.

    Gruß, J. Helling


    PS: Noch ein Nachtrag zum Wirtschaftlichkeitgsgebot. Das kann sich doch nicht darauf beziehen, die Behandlung so zu gestalten, dass am Ende eine für die KK möglicht geringe DRG-Rechnung herauskommt. Wir muessen doch den Ressourcenverbrauch sehen und entsprechend selbstverständlich den Patienten, sobald er keiner stat. Behandlung mehr bedarf, entlassen. Theoretisch (ok, sehr weit hergeholt) könnte der Pat. ja im zweiten Aufenthalt in eine Beatmungs-DRG mit Zuschlägen aufgrund Überschreiten der oberen Grenzverweildauer gruppiert werden. Und dann könnten die Zuschläge für jeden Tag des ersten Aufenthaltes in der Summe teurer für die KK werden, als eine getrennte Abrechnung geworden wäre. Das weiss ich doch nicht im Vorwege....

    Hallo Nichtraucher,

    der OPS 8-835.70 ist ein optionaler (\"nicht-amtlicher\") OPS, der in die Gruppierung nicht eingeht. Für die Gruppierung in die DRG F26Z benötigen Sie den \"amtlichen\" OPS 8-835.7.
    Prinzipiell sollte Ihr KIS in der Lage sein, diese Kodes zu mappen, sprich aus dem .70 zu Abrechnungszwecken automatisch den .7 zu machen. Da liegt aber noch so einiges im Argen....

    Gruß, J. Helling

    Hallo Frau Bier,

    der AOP-Vertrag gibt in der Tat nicht her, dass es sich um elektive Eingriffe handeln muss. Andere Kassen fordern ja auch regelmässig die Behandlung als AOP (und nicht als stationär) bei Notfällen.

    Bei juristischer Auslegung heisst \"sollen\" \"muessen wenn können\", das würde also beim (2-3 Tage) verzögerten Eingriff eine Einweisung fordern. \"in der Regel\" schränkt das aber wieder ein.

    Insofern habe ich hier keine Bedenken gegen Ihre Vorgehensweise.

    Die \"böse\" Vorgehensweise wäre jetzt, dieser Kasse darzulegen, dass diese Eingriffe nicht als KV-Leistung möglich sind (nicht im Rahmen der Ermächtigung, postop. Überwachung, besondere Mittel des KH etc.) und ihr eine stationäre Erbringung anzubieten. Ich würde aber davon abraten...

    Gruß und viel Erfolg, J. Helling

    Hallo,

    um es zu differenzieren:

    - Wenn die Stanzen als AOP nach §115b im eigenen Haus gemacht wurden, ist die Prostataerkrankung HD, das geht aus dem (weitergeltenden) Vertrag nach §115b eindeutig hervor.

    - Wenn die Stanzen im eigenen Haus \"anders\" ambulant, z.B. im Rahmen einer Ermächtigung gemacht wurden, halte ich diesen Sachverhalt für nicht eindeutig geregelt. Argumente wären für mich z.B. ein dauerhafter Aufenthalt im Haus vs. zwischenzeitlich zuhause u.ä.

    - Wenn die Stanzen \"auswärts\" erfolgten, wird die Komplikation/Blutung zur HD. Diese wäre dann entsprechend DKR D002d so spezifisch wie möglich zu verschlüsseln: In K91.- (Krankheiten des Verdauungssystemes nach medizinischen Maßnahmen) findet sich kein passender Kode. K62.5 beschreibt eindeutig eine Blutung des Rektum, unabhängig von der Ursache. Dieser Kode ist spezifischer und daher einem T-Kode vorzuziehen. Zur vollständigen Darstellung wären dann aber beide Kodes erforderlich.

    Viel Spaß weiterhin, J. Helling

    Hallo,

    das ist ja das Ziel der Krankenkassen, aus den angesteuerten DRGs Rückschlüsse auf die Eingriffe bzw. Eingriffszahlen zu ziehen. Wenn ich mir das Ergebnis dieser Auswertung für unser Haus ansehe, dürfte das für Transplantationen noch in Grenzen möglich sein, für die Knie-TEPs und grade die viszeralchirurgischen Eingriffe, die besonders breit über die DRGs streuen, kaum.

    Voraussetzend, dass die Kassen um diese Problematik wissen bzw. sie nach Erhalt der Aufstellung erkennen, haben wir ihnen diesen \"Service\" geboten - wobei wir allerdings auch den Vorteil haben, als Universitätsklinik von keiner dieser Mindesmengen \"bedroht\" zu werden.

    Gruß, J. Helling

    Hallo,

    das Wort \"wahrscheinlich\" in der Stellungsnahme des MDK sagt es doch schon... Kann sein, muss aber nicht... und was denn jetzt, verursacht oder verstärkt? Das sind doch zwei unterschiedliche Dinge... Bei verstärkt hätte die AP mit hypertoner Entgl. ja auch unabhängig bereits bestanden...

    Die OB-Symptomatik mit Leukozytose spricht allerdings für eine Entzündung bereits bei Aufnahme.

    Eine \"Stress-Cholecystitis\" als Folge der AP mit hypertoner Krise würde ich aus fachlicher Sicht allerdings doch für recht weit hergeholt halten.

    Letztendlich wird es medizinisch nicht zu klären sein, ob Henne oder Ei zuerst da war...

    Wenn man also davon ausgeht, dass beide Erkrankungen für dich genommen zur Aufnahme geführt hätten - und man die AP sicher nicht als Symptom der -itis definieren kann, sehe ich hier zwei Krankheiten, die zur Aufnahme geführt haben. Und dann können Sie sich die mit dem höheren Ressourcenverbrauch aussuchen. Wobei höherer Ressourcenverbrauch nicht gleich höherem DRG-Erlös ist.

    Im Ergebnis würde ich also dem MDK folgen, nicht aber dem Weg dorthin..

    So, und jetzt warte ich gespannt auf Gegenmeinungen und Argumente.... :erschreck:

    Grüße und schönes Wochenende, J. Helling

    PS: Die K80.01 beinhaltet eine Gallenwegsobstruktion (von Ihnen zumindest nicht beschrieben)

    Hallo,

    ich gehe mit Herrn Selter zu Nr. 69 d´accord. M.E. wird hier auch die Prellung zur HD. Was machen wir denn, wenn der Pat gar keine Kopfschmerzen hat? Nehmen wir dann den Schwindel? Oder ggf. beides? Oder sonst doch eine Z03.3?

    Bemerkenswert finde ich auch Nummer 59, Komplikationen unter Chemotherapie:
    Die Pneumonie ist also nicht sicher Folge der Neutropenie...
    Und wer legt fest, dass das Erbrechen und die Leberwertveränderungen in den anderen beiden Beispielen kausal mit der Chemotherapie zusammenhängen?

    Gruß, J.Helling

    Liebes Forum,

    die Suchfunktion (hier und anderswo) hat mich nicht weitergebracht, daher die öffentliche Frage:

    Kennt jemand einen Artikel, der die unterschiedlichen Abrechnungsmöglichkeiten eines Krankenhauses (stat=DRG, teilstat., Tagesklinik, AOP, Ermächtigung, Poliklinik.-Pausch etc.) übersichtlich darstellt? Und das am besten noch so, dass es auch Nicht-Medizincontroller (endlich einmal) verstehen?
    ?)

    Vielen Dank,

    J. Helling

    Hallo,

    das ganze hat natürlich einige Haken:

    - Wie ordnet man die Fachabteilung zu? (DRG-relevanter Eingriff, Verlegung, Intensivliegezeiten, Beatmungszeiten,....?)
    - Wann hat man eine gültige Budgetvereinbarung für das laufende Jahr (oder orientiert man sich z.B. am Vorjahr)?
    - Wie werden Sonderentgelte berücksichtigt (Keine Punkte, sondern Euro-Beträge)?
    - Wie werden Änderungen des CMI aufgrund von Änderungen des DRG-Kataloges berücksichtigt? (Vorjahrefälle nach akt. Jahr gruppiert? )
    -- Und welche Konsequenz sollen und können die Kliniken daraus ziehen??
    ?)

    Man muss ich fragen, ob sich eine Klassifikation nach DRGs mit ihren z.T. medizinisch inhomogenen Inhalten und jährlichen Wechseln grade auch für eine Leistungsplanung überhaupt (noch) eignet....

    Gruß, J. Helling

    Hallo Frau Hellingrath.

    - keine Fallzusammenführung nach den Kriterien der FPV
    - keine Beurlaubung, u.a. da Wiederaufnahme nicht geplant
    - keine Verlegung, da Pat. zuhause war (für eine Verlegung und Rückverlegung in eine andere Klinik würden noch andere Fristen gelten)

    --also keine Zusammenführung. :biggrin:

    Wir haben einen im Ansatz vergleichbaren Fall einmal irrtümlich zusammengeführt (morgens entlassen, abends wiederaufgenommen wegen morgens nicht absehbarer Komplikation ausserhalb der oberen GVwD) - und erst hinterher, als die Kasse heftig protestierte, richtig registriert, dass er zusammengeführt einen deutlich höheren Erlös hatte (Hoch bewertete DRG des ersten Aufenthaltes mit Aufenthalt über die obere GVwD, niedrig bewertete zweite DRG)

    Ein Fallsplitting zur Erlösoptimierung wird man Ihnen sicherlich auch nicht vorwerfen können.

    Höchstens könnte man als Krankenkasse Ihnen eine zu frühe Entlassung als Ursache für den Sturz vorwerfen und versuchen, darüber hintenherum die Kosten für den zweiten Aufenthalt zu sparen. Das aber ist ein ganz anderes Thema.

    Wobei ich mich Herrn Selter anschliesse: Wieso \"Verlegungs\"-Abschläge?

    Gruß, J. Helling

    PS: Wir haben ja den gleichen Namensanfang... wo haben Sie denn das rath aufgegriffen? :d_zwinker: