Beiträge von JanH

    Guten Morgen Forum und ein frohes neues Jahr 2006! :sonne:

    Ich bräuchte mal eine (oder gerne auch mehrere) Meinungen zur Verschlüsselung für folgenden Fall:

    Pat. hatte im anderen KH bei einem epilept. Anfall eine Infusion mit Phenytoin erhalten. Diese ging para, so dass eine Nekrose auf dem Handrücken entstand. Die Verlegung zu uns erfolgte zur weiteren Versorgung der Nekrose (Nekrosektomie, später plast. Deckung)

    Ich habe hier als HD die T23.7 (Verätzung 3. Grades HG und Hand) gewählt, da Phenytoin-Lösung alkalisch ist und laut Fachinfo dadurch Nekrosen verursacht. Dieser Kode ist ja spezifischer als z.B. die T80.2 (und damit nach DKR D002 zu verwenden). Der Kode T95.2 (Folgen einer .. Verätzung...)ist m.E. nach DKR D005 nicht zu verwenden, da \"Für die initiale und nachfolgende Behandlung einer aktuellen Verletzung/Verbrennung ist der Kode für die Verletzung/Verbrennung (weiterhin) als HD zu verwenden\" gilt.

    Der letzte MDK-Vorschlag für die Kodierung war L89.21 (Dekubitus), da \"ein sauberer Wundgrund vorgelegen habe\". Das widerspricht natürlich auch schon der Definition des Dekubitus (durch Druck verursacht).

    Die Wahl der HD (Verbrennung oder nicht) hat dann natürlich Relevanz für die verwendeten OPS (Versorgung bei Verbrennung oder eben nicht) und damit natürlich auch deutliche Auswirkungen auf die DRG.

    So, dann warte ich auf Vorschläge / Anregungen / Zustimmung oder Ablehnung zu Wahl der Hauptdiagnose.

    Vielen Dank und frohes Schaffen weiterhin, J.Helling

    Hallo,

    die Argumentation mit \"Geld\" halte ich hier für nicht wirklich weiterbringend, schon gar nicht im Sinne der Klinik.

    Natürlich kann man \"alles\" in einem Aufenthalt machen. Ab dem nächsten Jahr gibt es ja auch DRGs für beidseitige Eingriffe. Aber wer möchte schon eine Hüft-Tep auf der Gegenseite bekommen, wenn man auf dem anderen Bein noch nicht wieder richtig laufen kann...

    Insofern halte ich die \"medizinische\" Argumentation hier eher für sinnvoll. Auch ausgedehnte Varizen-Eingriffe würde ich mir persönlich nicht in einem Aufenthalt beidseitig machen lassen (und auch nicht selber machen). Ich würde erst die Wundheilung des einen Beines abwarten und dann das nächste angehen.

    Für z.B. Leistenhernien gibt es Gutachten, dass z.B. bei einem (vor dem Eingriff) zeugungsfähigen Mann ein beidseitiger Eingriff in einer Sitzung mit anschl. Hämatom und Hodenentfernung bds. als Folge die gleichzeitige Durchführung der Eingriffe nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht.

    Beispiel Schilddrüse: Bei nicht sicher dargestelltem Nervus recurrens muss vor einem Eingriff auf der Gegenseite die Nervenfunktion abgewartet werden. Okay, den Folgeeingriff sollte man dann innerhalb weniger Tage durchführen.

    Insofern sollte man i.d.R. ausreichende medizinische Aspekte anführen können.

    Viel Erfolg, J.Helling

    Hallo,

    die DKR D005d greift hier m.E. nur bedingt, es verbleibt eine \"Unschärfe\":

    Die DKR führt aus, dass bei geplantem Folgeeingriff die ursprüngliche Krankheit HD bleibt. Typisches Beispiel hierfür ist hier z.B. die Metallentfernung nach Fraktur.

    In diesem konkreten Fall war damalige HD sicherlich die Erkrankung der Gallenblase.
    Ursache für die Stenteinlage (mit ja geplanter späterer Entfernung) war aber die Komplikation der Gallenblasenentfernung (Cystikusinsuff./Leckage).

    Die Stententfernung ist also nicht geplanter Folgeeingriff der Cholecystektomie bzw. der Erkrankung der Gallenblase.

    Greift die DKR D005 hier wirklich so weit? Oder ist HD doch die Cystikusinsuff als Komplikation?

    Viele Grüße, J. Helling

    Hallo,

    auch auf die Gefahr hin, jetzt das Thema zur Beurlaubung zu wechseln:

    In dem von den Krankenkassen in diesem Zusammenhang gerne zitierten Schreiben von Herrn Tuschen aus dem BMGS (vom 22.4.2005) ist der Begriff der \"Beurlaubung\" leider nicht definiert. Dieses Schreiben war aber offenbar Ursache dafür, dass der Begriff in die FPV 2006 übernommen wurde.

    Es gibt hierzu inzwischen eine Klarstellung der DKG (Öffentlich zugängige Quelle mir derzeit noch nicht bekannt), in der für onkologische z.B. Chemotherapiecyclen hier das Vorliegen einer Beurlaubung ganz klar verneint wird (Medizinisch sinnvoll, nicht auf Wunsch des Patienten, Behandlungsepisode abgeschlossen, reguläre Entlassung).

    Für andere Fälle fehlt aber eine Klarstellung gänzlich.

    Auch ich sehe hier noch Konfliktpotential und hoffe auf eine Klarstellung (und das möglichst nicht erst vor dem Sozialgericht....)

    Schönen Tag, J. Helling

    Sorry,

    da habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Ich meinte eigentlich auch die Kosten der Verlegung.

    §17c KHG (Stichprobenprüfung) ist hier natürlich ein \"umständlicher\" Weg. Einen besseren hat hier aber offenbar noch niemand gefunden.

    Grüße, J. Helling

    PS: Bevor noch jemand mir eine unvollstängige Auslegung von §60 SGB V ankreidet: :d_neinnein: Auch bei Verlegungen nach wohnortnah sind nach vorheriger Genehmigung der KK die Kosten zu deren Lasten abrechenbar.

    Hallo und guten Morgen!

    Aus anatomischer Sicht würde ich den Schleimbeutel eher zum Bewegungsapparat zählen - was natürlich nicht ausschliesst, dass er subcutan liegt. 8)

    Ich würde daher noch 5-859.12 (Totale Resektion eines Schleimbeutels, Oberarm und Ellenbogen) ergänzen.

    Schönen Tag, J. Helling

    Hallo,

    so wie ich die Frage verstehe, erfolgt keine Rückverlegung in die erstbehandelnde Klinik. Der Pat. wird dann vielmehr von der zweiten Klinik entlassen. So kann man, wenn man auf die Verweildauern achtet, natürlich zwei komplette (ohne Abschläge) DRG-Fälle daraus machen.

    Ich wüßte im Moment keine gesetzliche oder vertragliche Regelung, die dem entgegensteht. Jemand anders?

    Natürlich könnte man als Krankenkasse im Zweifelfall die Verweildauer (in der Summe bzw. in beiden Häusern einzeln) in Frage stellen - und jetzt mal bewusst bösartig ausgedrückt - jeden einzelnen Tag vom MDK prüfen bzw. streichen lassen...

    Die Verlegungen dürfen aber nur bei einer medizinisch notwendigen Verlegung - also i.d.R. in ein Haus höherer Versorgungsstufe oder Spezialisierung zu Lasten der KK durchgeführt werden. (§ 60(2)Nr. 1 SGB V)

    Viel Erfolg, J. Helling

    Hallo,

    auch ich halte hier einen Ileus für kodierbar. M.E. liegt in dem geschilderten Fall mehr als \"nur\" eine Obstipation vor.

    Die R11 (Übelkeit und Erbrechen) ist aber in dem Ileus bereits enthalten und somit nicht getrennt kodierbar.

    Die anderen beiden ND sollten unstrittig sein.

    Einen schönen Tag, J. Helling

    Hallo,

    aus meiner Einschätzung als Chirurg (und Medizincontroller) ist die Gastroskopie kein chirurgischer Eingriff i.S. der Kodierrichtlinien. Trotzdem würde ich diese hier analog anwenden, da es keine andere Regelung gibt.

    Auch ich würde hier aber die Prozedur noch nicht als begonnen gelten lassen. Bei einem operativen Eingriff müßte ja auch mindestens der Hautschnitt erfolgt sein, analog hier das Gastroskop eingeführt sein.

    Wenn der Pat. wirklich danach entlassen wurde, würde ich auch die Z53 nehmen. Ich gehe aber eher davon aus, dass der Pat. zur Beobachtung weiter behandelt wurde.

    Schönen Tag, J. Helling

    Hallo,

    nur kurz zur Info:

    Mir ist eine Klinik bekannt, die nach einem Jahr die Garantieleistung aus Ihrem IV-Vertrag erfolgreich wieder \"herausverhandelt\" hat. Ursache dafür war die Erkenntniss, dass diese Leistung am Markt kaum bzw. nur mit horrenden Prämien rückversicherbar war. Für diese Klinik spielte das bei der \"Bewertung am Kapitalmarkt\", um es sehr vereinfacht auszudrücken, eine Rolle.

    Gruß, JanH