Beiträge von Flocke

    Hallo Kollegen,
    hat jemand Erfahrungen mit dem begleitenden Abrechnungscontrolling der Fa. Santus aus Hamburg? Lohnt sich der Aufwand, wie ist die Qualität der Ergebnisse und der Erfolg.
    Danke vorab und viele Grüße!

    Hallo Forum
    Folgende Situation:
    Ein 55-jähriger Patient verbleibt postoperativ nach einer Magenperforation mit begleitender Peritonitis 3 Tage auf der Intensivstation. Hier Antibiose und Diflucan-Gabe, beides wird nach Verlegung auf die Normalstation dort weitergeführt.
    Am Folgetag der Verlegung (5 p.o.-Tag) wird der Patient mit dem Bild einer Sepsis wieder auf die Intensivstation aufgenommen. CRP 50 mg/dl, Lunge diffus verschattet, Intubationspflichtig, Kreislauf Katecholaminpflichtig. Sofortige Blutkulturen, Wund-, Bronchial- und Drainageabstriche blieben –auch im weitern Verlauf -negativ. Es gelingt insbes. auch kein Nachweis von Pilzen.
    Nach 2-tägiger Antibiose wird Voriconazol in das Therapieregime aufgenommen, die Gesamtdosis berechtigt zum Zusatzentgelt 46.07.

    wird vom MDK wie folgt beurteilt:
    „Dosierung ok. Keine invasive Mykose belegt. Prophylaktische Gabe bei ARDS -> anderes Antimykotikum möglich“

    Wenn wie im geschilderten Fall sicher die Indikationstellung begründet werden kann, stellt sich mir grundsätzlich die Frage, wie weit der MDK gehen darf. Hier greift der MDK in die Indikationsstellung ein. Demnächst heist es noch, dass der medikamentenbeschichtete Stent, die Sonderprothese oder die Komplexbehandlung nicht indiziert waren, da andere Therapien möglich gewesen wären.

    Da dies Vorgehen für mich neu ist, wollte ich mal fragen, ob bereits Erfahrungen mit diesem Prüfansatz existieren? Gibt es da Rechtsgrundlagen oder Urteile?
    Viele Dank vorab!

    Liebes Forum,
    mich interessiert, wie die Kollegen zu folgender Frage stehen.
    Ein stationärer Aufenthalt (oder die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer) werden durch den MDK abschlägig entschieden und das Krankenhaus akzeptiert die Entscheidung.
    Der Patient hat jedoch seine Zuzahlung (10€/Tg) geleistet und dieses Geld liegt bei der Krankenkasse. Die Krankenkasse behält diesen Betrag ein. (keine Spekulatiuon sondern gesichert!) Dies empfinde ich zunächst einmal als unzulässig. Oder liege ich da falsch?
    Ist es nicht so, dass der Patient einen Anspruch auf diesen Betrag hat.
    Streng genommen wäre es aus meiner Sicht die Pflicht der Krankenkasse, dem Patienten seine Zuzahlung, die er für die nicht zur Abrechnung gekommenen Krankenhaustage geleistet hat,
    zu erstatten. Macht sie aber nicht! Aber mein Gerechtigkeitssinn sagt mir, dass das Krankenhaus dieses Geld von der Kasse zurück fordern und dem Patienten rückerstatten sollte, auch wenn dies zusätzlichen Aufwand für die Kliniken bedeuten würde, aber auch ein Imagegewinn wäre, da der Patient natürlich ein informierendes Anschreiben erhält.
    Ich bin gespannt auf die Antworten. Insbesondere interessiert mich, ob andere Kliniken bereits diesen Weg gehen.

    Viele Grüße
    Flocke

    Liebes Forum,
    mir ist folgendes völlig klar:
    Eine Blutung unter Marcumartherapie wird mit D68.3 (Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien) und Angabe der Blutung kodiert.

    Die alleinige Marcumartherapie wird lt. Exkl. mit Z92.1 kodiert.

    Jetzt wird der Marcumar-Patient temporär, z.B. zur Vorbereitung einer Coloskopie, temporär mit Konakion und Heparin behandelt, es kommt zu keiner Blutung.
    D68.3 ist somit nicht kodierbar
    Kann ich dann nur Z92.1 kodieren?
    Wäre D68.4 (Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren) kodierbar?

    Die Antworten auf die letzten beiden Fragen bleiben auch nach dem Lesen der entsprechenden Beiträge hier im Forum offen. Ich hoffe darum auf Erleuchtung.

    Viele Grüße an alle Leser!

    Hallo Forum!
    Ich habe folgende Frage: Können Hilfsmittel, die der Patient im Rahmen der stationären Behandlung erhält, die er aber zur weiteren Therapie mit nach Hause nimmt, vom Krankenhausarzt auf Rezept verordnet werden oder gehe diese zu Lasten der Klinik.In der Praxis: Der Patient erhält das Hilfsmittel von der Klinik, diese erhält ein neues Produkt vom Fachhandel.
    Bei Gehstützen ist das unstrittig üblich, aber was ist z.B. mit Halskrausen, Gilchrist-Verbände, Orthesen jeglicher Art usw.
    Und klar, die abschließende Frage: Wo steht die Grundlage hierfür?

    Besten Dank vorab sagt
    Flocke

    Hallo Forum,
    sorry, meine Frage hat nun nicht gerade einen direkten Bezug zum Namen des Forums.
    Ich suche ein GWI-Haus, in dem die User sagen, dass sie mit der Arztbriefschreibung von GWI zufrieden sind, gut damit arbeiten können und dies zu einer Arbeitserleichterung / Verbesserung führt.
    Hoffe ich werde hier fündig.
    Viele Grüße
    Flocke

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die aktuelle Kodierregel zur maschinellen Beatmung ist mir bekannt.
    Die Regelungen zur Berechnung und Erfassung der Beatmungsdauer ergeben meines Erachtens folgende Problematik:
    Durch Beachtung dieser Reglung werden viele Beatmungsfälle auf einer Intensivstation (postoperative Beatmung mit einer Gesamtbeatmungszeit <24 Std)nicht erfasst.
    Dies erlaubt mir keine Auswertungen durch das Krankenhausinformationssystem hinsichtlich der Beatmungsfälle und der Beatmungsstunden.
    Frage ist, warum nicht alle Beatmungsfälle / -stunden erfasst werden dürfen.
    Es gibt doch keine operative DRG, bei denen eine Beatmungszeit <24 Stunden gruppierungsrelevant ist. Oder habe ich da etwas übersehen?

    Warum also noch diese Kodierregel zur Berechnung der Beatmungsdauer?

    Mit freundlichem Gruß

    Flocke

    Liebes Forum,
    der OPS-Kode für die Eigenblutspende beeinhaltet die Retransfusion.
    Zwei Frage hierzu:
    a) Was ist, wenn der Patient sein Blut nicht zurückerhält? Dennoch kodieren?
    b) Wie wird folgendes Prozedere kodiert:
    Die Spende inkl. aller Vorbereitungen (Untersuchung, Aufklärung, Spende] erfolgt durch die Klinik, die Aufbereitung der Spnde erfolgt in einer externen Blutbank. Die Aufbereitung dort erfolgt wie bei einer Fremdblutspende. Wir kaufen im Grunde ein Ery-Konzentrat, welches für einen Patienten bestimmt ist, zurück. Der finanzielle Nachlass durch die Blutbank [für die Klinikleistungen] ist nur gering.
    Was darf ich kodieren?
    Eigenblutspende und Transfuision von Ery-Konzentrat und Plasma? Oder nur die Eigenblutspende?
    Viele Grüße
    Flocke (aus dem Schnee)

    Liebes Forum,
    der Wechsel einer Duokopfprothese in eine Totalendoprothese, nicht zementiert [5-821.f2] aufgrund einer mechanischen Komplikation der Endoprothese [T84.0] führt in die A-DRG I08 [Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne Mehrfacheingriff, ohne komplexe Prozedur, ohne komplexe Diagnose]. Das Relativgewicht [1,784] trägt dem Gesamtaufwand [operativ und Gesamt-VWD] keine Rechnung.Wieso kommt der Fall nicht in die DRG I46Z - Prothesenwechsel am Hüftgelenk - um den es sich handelt.

    Viele Grüße
    Flocke

    Meines Wissens gelten die AEP-Kriterien nur zur Festellung der stat. Notwendigkeit bei Leistungen aus dem Katalog der stationsersetzenden Maßnahmen / amb. Operationen [hier nur Kategorie 1 Leistungen]und im Rahmen von 17c-Prüfungen. Lieg ich da falsch? Wir bekommen immer häufiger Ablehnungen vom MDK mit der Begründung der Nichterfüllung der AEP-Kriterien.
    Schöne Feiertage!