Beiträge von Cherax

    ...vieleicht könnte man mein Anliegen auch auf einen einfacheren Nenner bringen:

    Ist eine Verlegung per se immer nur ortsgebunden-administrativ definiert, oder gibt es auch die Möglichkeit einer Definition im Sinne einer medizinischen Verlegung von einer Behandlungshoheit in eine andere - unabhängig vom Ort, an dem diese Übergabe der Behandlungsverantwortung stattgefunden hat?

    Für mich bleibt es schwierig, diesen oben geschilderten Verlauf als Konsilleistung mit entsprechender Rechnungsstellung zu sehen, denn ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des externen Teams, dass sie den Patienten mit zu sich nehmen und dazu die Impella-Pumpe implantiert werden muss, waren unsere Ärzte ja außen vor und kehrten zumindest medizinisch auch nicht mehr in die Behandlungsverantwortung zurück...

    Gibt es andere Bereiche mit vergleichbaren Konstellationen "ausschwärmender" Teams, die abrechnungstechnisch klarer geregelt sind - evtl in der Transplantationsmedizin?

    Hallo wertes Forum,

    ich wäre zu folgendem Sachverhalt (medizinisch vereinfacht dargestellt) für Hinweise zum korrekten Vorgehen dankbar:

    Notfallaufnahme eines Pat. mit thorakalen Schmerzen und hypertensiver Entgleisung bei uns (Grund- und Regelversorger mit FA Kardiologie). Rasche Verschlechterung mit Kammerflimmern und Reanimation. Durchführen einer Koro mit Befund Hauptstammstenose. Implantation eines DE-Stent und einer IABP. Unter hochintensivierter Therapie weiterhin mehrfach Reanimationsbedürftigkeit. Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Verlegung in die Kardiologie des nächsten (ca 40 Km) Maximalversorgers.

    Diensthabender Kardiologe des Maximalversorgers schlägt bei diesem Telefonat nach Schilderung des Falles eine invasive Intervention (Anlage einer "externen Herz-Lungen-Maschine") in unserem Haus vor, um den Pat. bei bestehender Kreislaufdepression überhaupt erst verlegungsfähig zu machen.

    Team des Maximalversorgers trifft bei uns ein, implantiert dem Pat. in unserem Haus eine Impella-Pumpe (Mikroaxial-Blutpumpe, OPS 8-839.42) und nimmt den Pat. - mit der implantierten Impella-Pumpe nun verlegungsfähig - mit zu sich, wo er kurz darauf verstirbt.

    Nach vier Monaten erhalten wir eine Rechung des Maximalversorgers über eine in unserem Haus als Konsilleistung/Hausbesuch durchgeführte ambulante Behandlung mit allen möglichen Positionen des DKG-NT-Katalogs (Konsil, Hausbesuch, Tiefennachtzuschlag) und den Materialkosten für die Impella-Pumpe über insgesamt knapp 16.300,- €.

    Für die Impella-Pumpe würde mit Kodierung des OPS 8-839.42 das unbepreiste §6 ZE 201x-62 ausgelöst, welches wir natürlich (wer denkt schon an sowas) nicht verhandelt haben und somit 600,- € abrechnen könnten.

    Ich kenne mich in ambulanter Abrechnung und dem Konsilgedöns nicht aus, daher meine Frage ans Forum, ob dieses Vorgehen korrekt ist?
    Mein Gefühl sagt mir, dass die Verlegung bzw. der Gefahrenübergang mit der Entscheidung zur Implantation der Impella-Pumpe durch das Maximalversorgerteam stattgefunden hat, auch wenn der Pat. adminstrativ erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach erfolgtem invasivem Eingriff) unser Haus verlassen hat.

    Auch die Definition als Konsilleistung will mir nicht so richtig in den Verstand, denn das Maximalversorgerteam hat den Pat. ja nahtlos mitgenommen und die "Konsilleistung" nur zu diesem Zweck erbracht.

    Sieht jemand eine Argumantationsmöglichkeit, die ich dem Max-Versorger gegenüber anführen kann, dass die Impella-Implanation von ihm kodiert und per ZE abgerechnet werden kann - oder bleiben wir tatsächlich auf den immensen Kosten sitzen?

    Bin für Ideen und Hinweise, gerne bitte mit Quellenangabe bei juristischer/gesetzlicher Argumentation, sehr dankbar.


    Viele Grüße

    Cherax

    Hallo zusammen,

    die Ausfüllhinweise zum Qb 2012 äußern sich zur OPS-Zuweisung ja wie folgt:

    "Die Anzahl der jeweiligen OPS-Ziffer in der jeweiligen Fachabteilung ergibt sich daraus, wie oft die jeweilige Prozedur von der Fachabteilung im Berichtsjahr erbracht wurde. Die OPS-Zählung erfolgt demnach immer bei der Fachabteilung, von der die Leistung erbracht wurde"

    Diese "erbringende Zuordnung" ist ja auch sinnvoll, wenngleich mühselig, da so aus den ohnhin vorhandenen §21-Daten nicht ablesbar, und auch die Abteilung, in der der Patient zum OPS-Datum lag, nicht unbedingt die erbringende Abteilung war. Manuelles Zuweisen ist also angesagt.

    Hat jemand aber eine Idee, wie mit OPS-Leistungen zu verfahren ist, die unter Beteiligung mehrerer Abteilungen interdisziplinär erbracht werden, z.B. Multimodaltherapien, Komplextherapien, im OPS aufsummierte Blutkonserven- oder Medikamentengaben über mehrere interne Verlegungen hinweg, Implantation von Herzschrittmachern mit internist. Kardiologie und Chirurgie etc...

    Jeweils und damit doppelt bis mehrfach zuweisen? Oder sich nach irgendwelchen Kriterien für eine Zuweisung entscheiden?

    Ich habe in den Ausfüllhinweisen dazu nichts gefunden, aber vielleicht von Ihnen ja jemand und anderswo?

    Vielen Dank schonmal für Antworten :)

    Hallo zusammen,

    ich beschäftige mich derzeit mit einer Teilnahme unseres Hauses am Endoprothesenregister Deutschland EPRD (BQS) und bin gleichzeitig auch für die externe QS nach §137a SGB V (AQUA, früher BQS) zuständig.

    Bin ich auf dem Holzweg oder ist mein Eindruck gar nicht so falsch, dass zum Thema FollowUp in der Endoprothetik hier zwei Parallelwelten (und auch zwei parallele Dokumentationswelten) aufgebaut werden, die offenbar eher die Konkurrenz zueinander suchen als sich zu ergänzen - und das alles noch unter der besonderen Situation, dass die BQS vom G-BA 2009 aus dem §137a-Verfahren herausgeworfen und vom AQUA-Institut abgelöst wurde.

    Die beim EPRD erfassten Daten zur Prothesenidentifizierung an sich und damit die schnelle Reaktionsfähigkeit bei Produktmängeln ist doch ausserordentlich bedeutsam, scheint aber im ebenfalls die Langzeitbeobachtung einschlagenden AQUA-Verfahren (PID-Daten) absehbar keine Rolle zu spielen, wo eher medizinische Marker Bedeutung haben.

    Sinnvoll wäre doch eine Gesamtinformation über medizinischen Verlauf und eingesetztes Produkt in einer Datenbank, oder übersehe ich hier irgendwo einen nachvollziehbaren Grund für diese Art des Vorgehens? ?(

    Geht es anderen ebenso oder hat jemand vielleicht mehr Hintergrundinformationen?


    VG cherax

    Hallo Forum,

    ich greife diesen thread nochmals auf, weil ich irgendwie auf dem Schlauch stehe:

    In den nun veröffentlichten Klarstellungen zur FPV 2010 steht unter 4. zum Thema Fallzusammenführung bei Jahresüberliegern, dass diese Klarstellung nicht mehr erforderlich sei, da die entsprechenden Vorgaben bereits über die FPV geregelt wurden.

    Ich kann in der FPV 2010 nur dazu nichts finden- übersehe ich es einfach oder ist dem wirklich so?

    Schöne Grüße, Cherax


    Ergänzung: sorry - habs vor lauter Konzentration auf die Worte Jahreswechsel oder Fallzusammenführung dann doch überlesen: gilt nicht bei \"Aufnahme außerhalb der Geltungsdauer dieser Vereinbarung...\" :rotwerd:

    Hallo Elsa,

    danke für die rasche Antwort... Ich habe auch nicht wirklich gezweifelt, dass die E1-Abteilung richtig lag (der ein oder andere Kassenmitarbeiter hätte uns dann doch in all den Jahren freundlicherweise auf all die falschen Abrechungen hingewiesen...).

    Aber wenn man es spitzfindig sieht, erfüllt der Entlassungstag des ersten Falles mit Eintreten der Zusammenführungspflicht ja gar nicht mehr den Ausschluss aus der Tageszählung gemäß Belegungstage-Definition aus §1 Abs 7 Satz 2 FPV, weil er ja in dem Moment gar kein eigentlicher Entlassungstag mehr ist sondern quasi nur noch der letzte Tag vor einer stationären Behandlungspause oder so ähnlich...
    Ich denke, auf so eine Diskussion muss ich mich nun mit der KIS-Abteilung §21 einstellen, wenn ich die nach einer Rechtfertigung frage... ?(

    Aber Spaß beiseite: Natürlich ist die Regelung des §2 Abs 4 ohne Spitzfindigkeiten ziemlich klar...

    Hallo liebes Forum,

    entweder bediene ich die Suchfunktion nicht korrekt oder meine Frage wurde wirklich noch nicht behandelt... Bin schon ganz :sterne: weil ich gerade total auf dem Schlauch stehe...

    Folgende beispielhafte Situation:

    Fall A: Aufnahme am 1., Entlassung am 10. (=9 VWD-Tage)
    Fall B: erneute Aufnahme am 15. und Entlassung am 20. (=5 VWD-Tage)

    Beide Fälle müssen zusammengeführt werden. Welche VWD hat der Gesamtfall?
    - 14 Tage als Summe der beiden Einzelaufenthalte
    oder
    - 15 Tage, weil der Entlassungstag Fall A ja im zusammengeführten Gesamtfall gar kein Entlassungtag mehr ist, der nicht mit in die VWD gezählt werden dürfte....??

    Grund für meine Frage:
    Unser System weist für den Gesamtfall 14 Tage als VWD aus und berechnet die DRG auch entsprechend. Gleichzeitig werden aber vom gleichen System die Tage zwischen den beiden Fällen mit 4 Tagen gezählt und im §21-Datensatz im Feld Urlaubstage/Tage ohne Berechnung so ausgewiesen. Bei der Gruppierung des §21-Gesamtfalles komme ich also auf einen Gesamtaufenthalt vom 1. - 20. (=19 VWD-Tage) abzüglich 4 Tage ohne Berechnung/Urlaubstage = 15 VWD-Tage. Überall, wo durch diesen Tag Unterschied die OGVD betroffen ist, habe ich nun eine Unstimmigkeit zwischen E1-Statistik und §21-Gruppierung...

    Wem soll ich auf die Finger hauen bei unserem KIS-Hersteller: der Abteilung §21 oder der Abteilung E1? :augenroll:

    Hallo zusammen,

    wenn ich nichts übersehen habe, ist in der Datensatzbeschreibung zur Erstellung der XML-Datei doch nichts davon beschrieben, dass man die Codes (wie in in der PDF-Version) mit ihrer/einer Bezeichnung versehen muss, oder?
    So sollte es doch reichen, den vier- bzw endstelligen Code und seine entsprechende Anzahl aufzuführen...

    In der Software, die unser Qualitätsmanagement für die Erstellung des QB benutzt, wird nämlich explizit für die Datenbankversion nach den zugehörigen Codebezeichnungen gefragt, was mich etwas verunsichert..
    Kann mir jemand diese Verunsicherung nehmen? :)

    Schöne Grüße, Cherax

    Hallo Forum,

    in letzter Zeit erhalten wir vermehrt Anschreiben von gesetzlichen Krankenkassen, in denen unter Berufung auf das \"abgestufte Verfahren nach § 275 SBG V\" um die Zusendung von Behandlungsunterlagen - gerne auch in verschlossenem Arztbrief - aufgefordert wird.
    Ziel soll offenbar sein, die Unterlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Sichtung durch den beratenden MDK-Arzt in der KK-Geschäftstelle auf Tauglichkeit hin zu testen, ob sich bei dem Fall ein offizieller MDK-Prüfauftrag für die KK lohnt und die Wahrscheinlichkeit zur 100,-€-Zahlungsverpflichtung gemindert ist.

    Neben der Tatsache, dass ich keinen Hinweis auf die Definition eines \"abgestuften Verfahrens\" im § 275 finden kann, lese ich daraus auch, dass die KK \" durch den Medizinischen Dienst\" zu prüfen hat - was schlussfolgern lässt, dass auch die Anforderung der Unterlagen durch den MDK zu erfolgen hat (und damit eine offzielle Prüfungsanzeige vor dem Hintergrund der neuen 6-Wochen-Regelung generiert wird) und nicht die Krankenkasse stellvertretend für den MDK quasi parallel und inoffiziell eine Vorabprüfung initiieren kann.

    Wie sehen Sie das? Liege ich falsch, wenn ich als Reaktion auf diese Anforderungen um einen offiziellen Prüfauftrag durch den MDK bitte?

    Gruß, Cherax

    Hallo Forum,

    dass beim MDK-Verfahren keine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten erfolgen muss, ist klar und gesetzlich durch SGB V gedeckt.
    Dass eine Schweigepflichtentbindung bei Prüfung medizinischer Falldaten durch die PKV oder deren beauftragte Stellen vorliegen muss, ebenso - diskutabel ist hier höchstens, ob die pauschale Entbindung durch Unterschrift im PKV-Vertrag ausreicht oder ob der Patient für jeden Fall erneut entbinden muss.
    Wie sieht es aber bei Fallprüfung durch BG\'en oder die Knappschaft aus? In meinem engeren Kollegenkreis gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen, und es wurde mir auch mitgeteilt, dass auch hier die Schweigepflichtentbindung durch \"irgendeine gesetzliche Regelung\" nicht notwendig sei - allerdings konnte man mir den Paragraphen leider nicht nennen.

    Mir ist nur eine gesetzliche Regelung zum MDK-Verfahren mit daraus herzuleitender Freistellung von der Schweigepflicht bekannt. Ergo würde ich folgern, dass für Fallprüfungen durch andere Organisationen außer dem MDK immer eine Schweigepflichtentbindung des Patienten vorliegen muss, spätenstens dann, wenn es um Informationen geht, die die reinen Abrechnungsdaten (§301) übertreffen.

    Wie sehen bzw. handhaben Sie das?
    Vielen Dank vorab!