Beiträge von Michael Bauer

    Liebe Forumsmitglieder,

    hier ist eine Frage bezüglich der Berechnung des Zusatzentgeltes bei Hämofiltration aufgetaucht.

    In einem Krankenhausfall wird zunächst der OPS 8-853.72 (Hämofiltration 72 - 144 Stunden) am 11.12.2012 kodiert und später der OPS 8-853.73 (Hämofiltration 144 - 264 Stunden) am 26.12.2012 kodiert. Die Kodierung ist nicht strittig, offenbar hat es eine Unterbrechung um mehr als 24 Stunden bei der Hämofiltration gegeben.

    Strittig ist jedoch die Berechnung des Zusatzentgeltes, nämlich die Vorgehensweise bei der Berechnung! Sind die Gesamtstunden aufzuaddieren und dann entsprechend einmalig mit einem Zusatzentgelt zu berechnen, oder löst jeder OPS für sich gesehen ein Zusatzentgelt mit der jeweiligen Stundenzahl aus?

    In der Suchfunktion habe ich leider nichts adäquates gefunden und bitte deshalb um Unterstützung!

    Hallo Osirius,

    es handelt sich hier nicht um eine medizinische Frage, sondern eine formale Abrechnungsstreitigkeit, bei der die Einschaltung des MDK nicht notwendig bzw. sinnvoll ist. Allerdings ist es meines Wissens nirgends geregelt, dass PKMS neben Tagesentgelten nicht abgerechnet werden kann.

    Hallo Siggi,

    die Begründung der KK ist nicht ganz richtig, da die Entbindungsanstaltspflege seit neuestem nicht mehr in der RVO sondern im § 24f SGB V geregelt ist. In der Sache hat die KK allerdings recht, weil sich § 275 Abs. 1c SGB V (Aufwandspauschale) eindeutig und ausschließlich auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V bezieht. Was weiterhin auch bedeutet, dass die Sechs-Wochen-Frist hier nicht gilt!

    Die Schlußfolgerung, dass ein Fall der Entbindungsanstaltspflege nicht vom MDK geprüft werden kann und darf halte ich für fragwürdig, allerdings gibt es dazu meines Wissens (noch) keine einschlägige Rechtsprechung. Die vorliegenden Urteile beziehen sich alle auf die Entbindungsanstaltspflege gemäß RVO.

    Liebe Forumsmitglieder,

    ich stehe bei einer komplexen Fallkombination so richtig auf dem Schlauch und brauche Unterstützung:

    1. KH A: 13.12.2012 - 20.12.2012 DRG: E65A

    2. KH B: 20.12.2012 - 21.12.2012 DRG: F59B

    3. KH A: 21.12.2012 - 22.12.2012 DRG: E65A

    4. KH B: 28.12.2012 - 29.12.2012 DRG: F59B

    5. KH A: 29.12.2012 - 21.01.2013 DRG: L60B

    6. KH B: 30.01.2013 - lfd. vermutlich wieder DRG: L60B

    Fragen:

    Können die drei Aufenthalte im KH A zusammengeführt werden (1. + 3. Wiederaufnahme, 5. Rückverlegung)?

    Können die beiden Aufenthalte im KH B zusammengeführt werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!